Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 15.07.2016 wurde Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf der Flurnummer 3.166/1, Gemarkung Neubrunn, gestellt.

 

Die im Baugebiet „An der Wenkheimer Straße II“ vom 02.09.1963 geplanten Baulichkeiten sind der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2, Abs. 3, Nr. 1, Buchst. a BayBO zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das Bauvorhaben als genehmigungsfrei im Sinne von Art. 57 BayBO einzustufen, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten würde.

 

Bedingt durch die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde erforderlich. Der Bauherr hat mit dieser Bauvoranfrage folgende Fragestellungen getroffen:

 

  1. Der Bebauungsplan sieht speziell für dieses Grundstück nur landwirtschaftliche Nebengebäude und Garagen vor. Ist es erlaubt, auf diesem Grundstück ein zweigeschossiges Wohngebäude zu errichten, wie dies in den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgesehen ist?

 

  1. Der Bebauungsplan sieht vor, dass bei dieser Zweigeschossigkeit eine talseitige Sockelhöhe von nur 1,00 m erlaubt ist. Das natürliche Gelände gibt jedoch eine talseitige UG-Sockelhöhe von ca. 2,2 m vor. Beide Nachbargebäude (Fl. Nr. 3167 und 3166) zeigen jedoch ein geschosshohes talseitiges Untergeschoß. Ist es erlaubt, eine talseitige Sockelhöhe des Untergeschosses von mind. 2,2 m zu planen?

 

Durch das Bauvorhaben werden keine weiteren unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange beeinträchtigt.

 

Das Vorhaben hält im Übrigen die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i. S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Die benachbarten Eigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Markt Neubrunn stimmt den beantragten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.