Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 18. Juli  2016 wurde die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses im Baugebiet „Wertheimer Ring“ gestellt.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Stellflächen. Das Bauvorhaben entspricht grundsätzlich den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wertheimer Ring“. Lediglich die Kniestockhöhe, welche maximal  50 cm nach Bebauungsplan betragen darf, entspricht mit 130 cm nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Hierfür wurde eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.  Weiterhin liegt eine Überschreitung der Baugrenzen durch die Stellung des Bauvorhabens auf dem Grundstück vor. 

 

Im Hinblick auf städtebauliche Grundsätze zum Bebauungsplan „Wertheimer Ring“ ist anzumerken, dass im Bereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen für Dachneigung und Dachfarbe und im Hinblick auf Baugrenzen erteilt wurden.

 

Die Überschreitung der Baugrenzen ist bedingt durch die Einstellung des Gebäudes auf das Grundstück.

 

Die Grundzüge des Bebauungsplans werden durch die Abweichungen nicht berührt und insbesondere sind nachbarschaftliche Beeinträchtigungen nicht ersichtlich.

 

Das Vorhaben hält die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes ansonsten soweit ein.  Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i.S. v.  Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Der Markt Neubrunn ist mit den anliegenden Grundstück Fl. Nr. 329/20 unmittelbarer Nachbar zum Baugrundstück.

 

Die weiteren Nachbargrundstückseigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift auf dem Plan zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

 

  1. Dem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 329/16, Gemrkg. Böttigheim wird zugestimmt.

 

  1. Dem Antrag auf Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung „Kniestockhöhe““ wird zugestimmt und Befreiung erteilt.

 

  1. Der Überschreitung der Baugrenzen durch den Treppenzugang wird zugestimmt.