Sitzung: 20.09.2016 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 18. Juli 2016 wurde die Baugenehmigung zum Neubau
eines Einfamilienwohnhauses im Baugebiet „Wertheimer Ring“ gestellt.
Geplant
ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Stellflächen. Das
Bauvorhaben entspricht grundsätzlich den Festsetzungen des Bebauungsplans
„Wertheimer Ring“. Lediglich die Kniestockhöhe, welche maximal 50 cm nach Bebauungsplan betragen darf,
entspricht mit 130 cm nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Hierfür wurde
eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt. Weiterhin liegt eine
Überschreitung der Baugrenzen durch die Stellung des Bauvorhabens auf dem
Grundstück vor.
Im
Hinblick auf städtebauliche Grundsätze zum Bebauungsplan „Wertheimer Ring“ ist
anzumerken, dass im Bereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen für
Dachneigung und Dachfarbe und im Hinblick auf Baugrenzen erteilt wurden.
Die
Überschreitung der Baugrenzen ist bedingt durch die Einstellung des Gebäudes
auf das Grundstück.
Die
Grundzüge des Bebauungsplans werden durch die Abweichungen nicht berührt und
insbesondere sind nachbarschaftliche Beeinträchtigungen nicht ersichtlich.
Das
Vorhaben hält die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes ansonsten soweit
ein. Insbesondere werden Art und Maß der
baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i.S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.
Der
Markt Neubrunn ist mit den anliegenden Grundstück Fl. Nr. 329/20 unmittelbarer
Nachbar zum Baugrundstück.
Die
weiteren Nachbargrundstückseigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift auf
dem Plan zugestimmt.
Die
Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren
öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.
Beschluss:
- Dem Bauantrag zur
Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.
Nr. 329/16, Gemrkg. Böttigheim wird zugestimmt.
- Dem Antrag auf
Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung „Kniestockhöhe““ wird
zugestimmt und Befreiung erteilt.
- Der Überschreitung
der Baugrenzen durch den Treppenzugang wird zugestimmt.