Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben mit geringer Schwierigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 4 S. 1 BayBO befindet sich im Baugebiet „Mainzer Straße“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten und insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist der Anbau von 3 Carports und die Erstellung von drei Fertigteil-Garagen für Caravan/WOMO/Wohnwägen  zur benachbarten Grundstücksfläche Fl. Nr. 680/6.

 

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen) ist eine Grenzbebauung möglich. Grundsätzlich ist die Abstandsflächenregelung des Art. 6 Abs. 5 BayBO zu beachten, wonach ein Mindestabstand von 3 m vor den Außenwänden vom Gebäude einzuhalten ist. Die Abstandsfläche hat auf dem Grundstück zu liegen. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Die Abstandsflächen sind im Genehmigungsfreistellungsverfahren durch den Markt Neubrunn nicht zu prüfen. Es erfolgt hier lediglich ein Hinweis.

 

Die weiteren Nachbarn neben dem Markt Neubrunn haben dem Bauantrag mit Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Für den Neubau für 3 Carports und 3 Garagen im Freistellungsverfahren wird das Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt wird darauf hingewiesen, die bereits vorhanden Garagen sowie Schuppen nochmals baurechtlich zu überprüfen.