Sitzung: 20.09.2016 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben mit
geringer Schwierigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 4 S. 1 BayBO befindet sich im
Baugebiet „Mainzer Straße“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu
beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie die Festsetzungen des
Bebauungsplans einhalten und insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Geplant ist der Anbau von 3 Carports und die Erstellung von drei Fertigteil-Garagen
für Caravan/WOMO/Wohnwägen zur
benachbarten Grundstücksfläche Fl. Nr. 680/6.
Nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen) ist eine Grenzbebauung möglich.
Grundsätzlich ist die Abstandsflächenregelung des Art. 6 Abs. 5 BayBO zu
beachten, wonach ein Mindestabstand von 3 m vor den Außenwänden vom Gebäude
einzuhalten ist. Die Abstandsfläche hat auf dem Grundstück zu liegen. Dies ist
im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Die Abstandsflächen sind im
Genehmigungsfreistellungsverfahren durch den Markt Neubrunn nicht zu prüfen. Es
erfolgt hier lediglich ein Hinweis.
Die weiteren Nachbarn neben dem Markt Neubrunn haben dem Bauantrag mit
Unterschrift zugestimmt.
Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren
öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.
Beschluss:
Für den Neubau für 3
Carports und 3 Garagen im Freistellungsverfahren wird das Einvernehmen erteilt.
Das Landratsamt wird darauf hingewiesen, die bereits vorhanden Garagen sowie
Schuppen nochmals baurechtlich zu überprüfen.