Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 293, Gemarkung Böttigheim ist der Abbruch der aufstehenden Scheune u. Wohnhaus und hernach die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport geplant.

 

Das Bauvorhaben liegt im Bereich der Ortsabrundungssatzung für Böttigheim nach § 34 BauGB.

 

Da hier Altgebäude abgebrochen werden sollen, ist hier eine Abrissanzeige im Sinne von Art. 57 Abs. 4 BayBO vorzulegen bzw. Bestandszeichnungen den Bauantragsunterlagen beizufügen. Die Abrissanzeige ist den Bauunterlagen beigefügt.

 

Die Nachbarunterschriften liegen für das Bauvorhaben vor.

 

Seitens der Bauherren wird eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Gestalt beantragt, dass die Abstandsflächen über das Straßenmittel hinausreichen. Begründet wird diese Befreiung mit dem Umstand, dass sämtliche angrenzenden Grundstücke zur Straße hin eine Grenzbebauung aufweisen und diese Grenzbebauung beibehalten werden soll.

 

Im Übrigen werden die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt und keine sonstigen öffentlich-  rechtlichen Belange beeinträchtigt.


Beschluss:

 

Die Gemeinde erteilt ihr grundsätzliches Einvernehmen zur Errichtung des Wohnhauses mit Carports und billigt die isolierte Abweichung.