Sitzung: 06.12.2016 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2015 die Ermäßigung
wie folgt geregelt:
Die Ermäßigung für Zweitkinder beträgt 40%. Das Drittkind erfährt eine
Ermäßigung von 100 %. Erstkind ist das Kind mit dem höchsten tatsächlichen
Elternanteil, Zweitkind ist das Kind, mit dem zweithöchsten tatsächlichen
Elternanteil, Drittkind ist das Kind mit dem niedrigsten tatsächlichen
Elternanteil. Die freiwillige Leistung des Marktes Neubrunn wird nur gewährt,
wenn keine sonstigen Leistungen Dritter z.B. Sozialleistungen etc. gewährt
werden.
Dieser Beschluss wurde aufgrund des nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwandes seitens des St. Elisabeth Verein mit Schreiben vom 11. Februar 2016 als nur
sehr schwer umsetzbar angesehen.
Es wird dortigerseits angeregt, die Regelung wie folgt abzuändern:
Die Geschwisterermäßigung bleibt in den Prozenten des Ermäßigungsbetrags
wie gehabt. Sobald aber das älteste Kind zum Vorschulkind wird, für welches ja
eine Beitragsermäßigung des Freistaates Bayern gewährt wird, wird dieses Kind
in der Anzahl der Kinder nicht mehr berücksichtigt. Es ist dann somit kein sog.
„Zählkind“ mehr. Dies würde bedeuten, dass die weiteren Kinder zu Erst- und
Zweitkind werden. Hier würde dann die Systematik der Geschwisterermäßigung wie
bisher erneut greifen.
Diese Variante der Ermäßigung wäre für den Verein und auch für den Markt
Neubrunn einfacher umzusetzen, zudem würden sich hier Buchungsänderungen oder
das hinzukommen eines weiteren Kindes unterjährig nicht in einer Veränderung
der Zuordnung der einzelnen Kinder als Erst-, Zweit- oder Drittkind
niederschlagen, wie dies bei der Zuordnungsgröße „tatsächlicher Elternanteil“
der Fall wäre.
Weiterhin wird Seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass der
Beschluss, dass die Ermäßigung nur gilt, soweit keine Leistungen Dritter
gegeben sind z.B. Sozialhilfe, nicht umsetzbar ist. Die Eltern schließen erst
einen Betreuungsvertrag und reichen diesen zur Kostenübernahme an die
Drittstelle ein. Da den Erzieherinnen und der Verwaltung aber unbekannt ist,
welche Personen entsprechende Leistungen beziehen, kann der Betreuungsvertrag
im Vorfeld einen möglichen Vergünstigungswegfall nicht beinhalten. Es wird
daher angeregt auf diesen Beschlusszusatz zu verzichten.
Seitens der Verwaltung wird angesichts der
schwierigen Handhabung des Beschlusses vom 6.10.2015 darum gebeten, den
seinerzeitigen Beschluss zu verifizieren und wie folgt zu beschließen:
Beschluss:
Die Ermäßigungen bleiben beim Zweitkind bei 40 %, Drittkinder 100 %.
Erstkind ist das älteste den Kindergarten besuchende Kind. Zweitkind ist das
zweitälteste den Kindergarten besuchende Kind usw. Sobald das Erstkind zum
Vorschulkind wird, entfällt dieses als zu berücksichtigende Kind bei der
Ermäßigung. Das bisherige Zweitkind wird zum Erstkind, alle weiteren Kinder
rücken entsprechend nach. Der Beschluss tritt am 01.01.2017 in Kraft.