Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2015 die Ermäßigung wie folgt geregelt:

 

Die Ermäßigung für Zweitkinder beträgt 40%. Das Drittkind erfährt eine Ermäßigung von 100 %. Erstkind ist das Kind mit dem höchsten tatsächlichen Elternanteil, Zweitkind ist das Kind, mit dem zweithöchsten tatsächlichen Elternanteil, Drittkind ist das Kind mit dem niedrigsten tatsächlichen Elternanteil. Die freiwillige Leistung des Marktes Neubrunn wird nur gewährt, wenn keine sonstigen Leistungen Dritter z.B. Sozialleistungen etc. gewährt werden.

 

Dieser Beschluss wurde aufgrund des nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes seitens des St. Elisabeth Verein  mit Schreiben vom 11. Februar 2016 als nur sehr schwer umsetzbar angesehen.

Es wird dortigerseits angeregt, die Regelung wie folgt abzuändern:

 

Die Geschwisterermäßigung bleibt in den Prozenten des Ermäßigungsbetrags wie gehabt. Sobald aber das älteste Kind zum Vorschulkind wird, für welches ja eine Beitragsermäßigung des Freistaates Bayern gewährt wird, wird dieses Kind in der Anzahl der Kinder nicht mehr berücksichtigt. Es ist dann somit kein sog. „Zählkind“ mehr. Dies würde bedeuten, dass die weiteren Kinder zu Erst- und Zweitkind werden. Hier würde dann die Systematik der Geschwisterermäßigung wie bisher erneut greifen.

 

Diese Variante der Ermäßigung wäre für den Verein und auch für den Markt Neubrunn einfacher umzusetzen, zudem würden sich hier Buchungsänderungen oder das hinzukommen eines weiteren Kindes unterjährig nicht in einer Veränderung der Zuordnung der einzelnen Kinder als Erst-, Zweit- oder Drittkind niederschlagen, wie dies bei der Zuordnungsgröße „tatsächlicher Elternanteil“ der Fall wäre.

 

Weiterhin wird Seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass der Beschluss, dass die Ermäßigung nur gilt, soweit keine Leistungen Dritter gegeben sind z.B. Sozialhilfe, nicht umsetzbar ist. Die Eltern schließen erst einen Betreuungsvertrag und reichen diesen zur Kostenübernahme an die Drittstelle ein. Da den Erzieherinnen und der Verwaltung aber unbekannt ist, welche Personen entsprechende Leistungen beziehen, kann der Betreuungsvertrag im Vorfeld einen möglichen Vergünstigungswegfall nicht beinhalten. Es wird daher angeregt auf diesen Beschlusszusatz zu verzichten.

 

Seitens der Verwaltung wird angesichts der schwierigen Handhabung des Beschlusses vom 6.10.2015 darum gebeten, den seinerzeitigen Beschluss zu verifizieren und wie folgt zu beschließen:


Beschluss:

 

Die Ermäßigungen bleiben beim Zweitkind bei 40 %, Drittkinder 100 %. Erstkind ist das älteste den Kindergarten besuchende Kind. Zweitkind ist das zweitälteste den Kindergarten besuchende Kind usw. Sobald das Erstkind zum Vorschulkind wird, entfällt dieses als zu berücksichtigende Kind bei der Ermäßigung. Das bisherige Zweitkind wird zum Erstkind, alle weiteren Kinder rücken entsprechend nach. Der Beschluss tritt am 01.01.2017 in Kraft.