Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat sich in einer der letzten Sitzungen mit der Thematik Überarbeitung der Hundesteuersatzung des Marktes Neubrunn befasst. Es wurde durch die Verwaltung abgeklärt, dass die erhöhten Steuerbeträge für die Kampfhunde rechtlich korrekt sind. Weiterhin wurde die Satzung der Kommunalaufsicht zur Vorabprüfung überlassen. Die nunmehr zum Erlass vorgeschlagene Satzung entspricht den dortigen Hinweisen und Anmerkungen. Da eine Klarstellung der ordnungsrechtlichen Bewährung der Satzung im KAG geregelt ist und hier keine abweichende Formulierung verwendet werden sollte, entfällt dieser Paragraph nunmehr.

 

Seitens der Verwaltung wird gebeten die nachfolgende Satzung zur verabschieden:

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn

                                      vom 6. Dezember 2016

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Neubrunn folgende

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

§ 1 Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2 Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;

 

  1. Hunden der freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 12 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Technischen Hilfswerks die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;

 

  1. Hunden, die für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“) unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der Hund auf Grund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Folgen der Schwerbehinderung zu mildern;

 

  1. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind;

 

  1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;

 

  1. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;

 

  1. Hunden in Tierhandlungen;

 

  1. Hunden, die für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters notwendig sind.

 

§ 3 Steuerschuldner; Haftung

 

(1)   Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen  Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2)   Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)   Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

 

(1)  Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(2)  Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als Kampfhunde besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.

 

(3)  Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

      Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)  Die Jahressteuer beträgt:

für den ersten Hund                                                                                        40,00 €,

für jeden weiteren Hund                                                                                  80,00 €.

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(2)  Abweichend von Abs. 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne des Absatz 3

für den ersten Kampfhund                                                                             500,00 €,

für jeden weiteren Kampfhund                                                                    1.000,00 €.

 

 

 

 

 

(3) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind alle in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

§ 6 Steuerermäßigungen

 

(1)  Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1.    Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

2.    Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBI S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2)  Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

(3)  Für Hunde, die als Kampfhunde besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

 

§ 7 Züchtersteuer

 

(1)  Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2)  Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.

 

(3) Werden Hunde gezüchtet, die Kampfunde im Sinne von § 5 Abs. 3 sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.

 

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

 

(1)  Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

 

 

(2)  In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

§ 9 Entstehen und Ende der Steuerpflicht

 

(1)  Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit Beginn des Folgemonats in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

(2) Die Steuerpflicht endet

 

a) bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Markt mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;

 

b) im Übrigen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.

 

§ 10 Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

 

§ 11 Anzeigenpflichten

 

(1)  Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss unverzüglich dem Markt melden.

 

(2)  Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich beim Markt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus dem Markt wegzieht.

 

(3)  Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das dem Markt unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. Mai 2006 außer Kraft.

 

Neubrunn, den __________________

 

Markt Neubrunn

 

 

 

Heiko Menig

Erster  Bürgermeister


Beschluss:

 

Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn wird, wie vorgelegt, beschlossen. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Satzung beauftragt.