Sitzung: 06.12.2016 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat sich in einer der letzten Sitzungen mit der Thematik Überarbeitung der Hundesteuersatzung des Marktes Neubrunn befasst. Es wurde durch die Verwaltung abgeklärt, dass die erhöhten Steuerbeträge für die Kampfhunde rechtlich korrekt sind. Weiterhin wurde die Satzung der Kommunalaufsicht zur Vorabprüfung überlassen. Die nunmehr zum Erlass vorgeschlagene Satzung entspricht den dortigen Hinweisen und Anmerkungen. Da eine Klarstellung der ordnungsrechtlichen Bewährung der Satzung im KAG geregelt ist und hier keine abweichende Formulierung verwendet werden sollte, entfällt dieser Paragraph nunmehr.
Seitens der Verwaltung wird gebeten die nachfolgende Satzung zur verabschieden:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des
Marktes Neubrunn
vom 6. Dezember 2016
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt
Neubrunn folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
§
1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer
nach Maßgabe dieser Satzung.
§
2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
- Hunden der
freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 12 des Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes und des Technischen Hilfswerks die ausschließlich
der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;
- Hunden, die
für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen
(Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“)
unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der
Hund auf Grund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Folgen der
Schwerbehinderung zu mildern;
- Hunden, die
zur Bewachung von Herden notwendig sind;
- Hunden, die
aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind;
- Hunden, die
die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen;
- Hunden in
Tierhandlungen;
- Hunden, die
für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters notwendig
sind.
§
3 Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen
Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen
aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen
Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer
des Hundes für die Steuer.
§
4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht
entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander
folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die
Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht
besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende
Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als
Kampfhunde besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.
(3) Wurde das Halten
eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in
einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die
erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser
Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§
5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Jahressteuer beträgt:
für den ersten Hund 40,00
€,
für jeden weiteren Hund 80,00
€.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2
gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird,
gelten als erste Hunde.
(2)
Abweichend von Abs. 1 beträgt die Hundesteuer bei
Kampfhunden im Sinne des Absatz 3
für den ersten Kampfhund 500,00 €,
für jeden weiteren Kampfhund 1.000,00 €.
(3) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund
rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind alle in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992
(GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen
von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Unabhängig
hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus
seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder
Gefährlichkeit ergeben.
§
6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um
die Hälfte ermäßigt für
1.
Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten
werden.
2.
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder
Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der
Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die
Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten
werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung
oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung
des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBI S. 51) in der jeweils geltenden
Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1
Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen
Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl
benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und
deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
(3) Für Hunde, die als
Kampfhunde besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§
7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern,
die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter,
darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser
Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer
beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des
Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
(3) Werden Hunde gezüchtet, die Kampfunde im Sinne
von § 5 Abs. 3 sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.
§
8 Allgemeine Bestimmungen
für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die
Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die
Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des
§ 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§
9 Entstehen und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht
mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit Beginn des Folgemonats in dem
der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Markt mit Ablauf des
Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;
b) im Übrigen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert
oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.
§
10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
fällig.
§ 11
Anzeigenpflichten
(1) Wer einen über
vier Monate alten Hund hält, muss unverzüglich
dem Markt melden.
(2) Der
steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich beim Markt
abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund
abhandengekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus dem Markt
wegzieht.
(3) Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist
das dem Markt unverzüglich anzuzeigen.
§
12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. Mai 2006 außer Kraft.
Neubrunn, den __________________
Markt Neubrunn
Heiko Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn wird, wie vorgelegt, beschlossen. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Satzung beauftragt.