Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat wird gebeten, die Verwaltung im Vorgriff auf die Haushaltsplanaufstellung 2017 zu ermächtigen, drei aus Verkehrssicherungsgründen notwendige Neuinstallationen von Brückengeländern ausschreiben zu dürfen. Es werden zwei Brückengeländer im Wenkheimer Weg benötigt und ein weiteres am Beckenpfad.

Die Ermächtigung wird benötig, da sich der Markt Neubrunn derzeit in der sog. Interiemszeit  = vorläufigen Haushaltsführung, befindet.

Für die vorläufige Haushaltsführung gelten in allen Bundesländern weitgehend die gleichen Regeln. Danach darf die Gemeinde

  • Aufwendungen bzw. Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist;
  • Mittel einsetzen, die für unaufschiebbare Aufgaben erforderlich sind, beispielsweise laufende Bewirtschaftung der kommunalen Gebäude, aber auch Fortführung bereits begonnener Investitionsvorhaben;
  • Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres, soweit sie noch nicht ausgeschöpft sind, weiter in Anspruch nehmen;
  • Steuern nach den Steuersätzen erheben, die im Vorjahr galten;
  • Vorhandene Kredite umschulden;
  • Unter gewissen Vorgaben neue Kredite aufnehmen.

Die Gemeinde darf nicht

  • neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen;
  • freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine);
  • neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen/besetzen.

Die Einschränkung trifft vor allem Investitionsprojekte. Wurden für sie im Vorjahr weder Mittel noch Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt, so können sie unter der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich nicht begonnen werden.

Da die Geländer zur Verkehrssicherung nötig sind, wird der Gemeinderat gebeten, hier die Verwaltung zur Ausschreibung zu ermächtigen und die Selbstverpflichtung einzugehen, die benötigten Mittel im Haushalt 2017 vorzusehen.


Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die drei benötigten Brückenbauwerksgeländer beschränkt auszuschreiben.