Sitzung: 07.02.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Die Eigentümer des
Anwesens Fl. Nr. 3059 der Gemarkung Neubrunn legten mit Datum 23.01.2017 einen
Antrag auf Baugenehmigung „Dachausbau eines EFH mit Einliegerwohnung mit
Flachdachgauben und Loggia, Bau eines Carports“ vor. Das Bauvorhaben wurde
bereits durch die Bauherrschaft im Vorfeld mit dem Bauamt des Landratsamtes
Würzburg hinsichtlich seiner Zulässigkeit abgestimmt. Das Bauvorhaben befindet
sich innerhalb des Bebauungsplanes „Südl. der Wenkheimer Str. + Nördl. der
Wenkheimer Str. III“. Durch den Ausbau
erfolgt keine Änderung an der Dachneigung, so dass diese weiterhin dem B-Plan
entspricht. Durch den Dachgeschossausbau erfolgt eine erhöhte benötigte
Stellplatzanzahl, welche auf dem Grundstück aber nachgewiesen wird. Für den
Carpot ist eine Befreiung von der Baugrenze notwendig. Da der Carport aber so
ins Gelände eingepasst wird, dass er sich dem Geländeverlauf anpasst und keine
Beeinträchtigung der angrenzenden Verkehrsstraße gegeben sein wird, kann hier
einer Befreiung von den Baugrenzen zugestimmt werden. Die GRZ und GFZ werden
weiterhin eingehalten. Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Es wird seitens der
Verwaltung vorgeschlagen, dem Bauantrag zuzustimmen und für den Carport eine
Befreiung von den Baugrenzen auszusprechen.
Beschluss:
Dem Bauantrag Nr. 2/2017
NB, Fl. Nr. 3059 der Gemarkung Neubrunn, wird das gemeindliche Einvernehmen
erteilt und für den Carport eine Befreiung von den Baugrenzen ausgesprochen.