Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. 3059 der Gemarkung Neubrunn legten mit Datum 23.01.2017 einen Antrag auf Baugenehmigung „Dachausbau eines EFH mit Einliegerwohnung mit Flachdachgauben und Loggia, Bau eines Carports“ vor. Das Bauvorhaben wurde bereits durch die Bauherrschaft im Vorfeld mit dem Bauamt des Landratsamtes Würzburg hinsichtlich seiner Zulässigkeit abgestimmt. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes „Südl. der Wenkheimer Str. + Nördl. der Wenkheimer Str. III“.  Durch den Ausbau erfolgt keine Änderung an der Dachneigung, so dass diese weiterhin dem B-Plan entspricht. Durch den Dachgeschossausbau erfolgt eine erhöhte benötigte Stellplatzanzahl, welche auf dem Grundstück aber nachgewiesen wird. Für den Carpot ist eine Befreiung von der Baugrenze notwendig. Da der Carport aber so ins Gelände eingepasst wird, dass er sich dem Geländeverlauf anpasst und keine Beeinträchtigung der angrenzenden Verkehrsstraße gegeben sein wird, kann hier einer Befreiung von den Baugrenzen zugestimmt werden. Die GRZ und GFZ werden weiterhin eingehalten. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

 

Es wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Bauantrag zuzustimmen und für den Carport eine Befreiung von den Baugrenzen auszusprechen.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag Nr. 2/2017 NB, Fl. Nr. 3059 der Gemarkung Neubrunn, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt und für den Carport eine Befreiung von den Baugrenzen ausgesprochen.