Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. 786/1 der Gemarkung Neubrunn hat mit Datum 31.01.2017 einen Bauantrag zur Errichtung eines Geräteschuppens gestellt. Errichtet werden soll ein Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 23,15 m², Bruttorauminhalt 52,66 m³. Das Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan nach § 34 BauGB. Der Schuppen wird auf dem Grundstück gemäß Darstellung zur freien Landschaft hin mit einem Grenzabstand von 1,5. m  errichtet.

Der Geräteschuppen fügt sich in die Bebauung ein, zumal es keine Anschlussbebauung gibt.

Die angrenzenden Grundstückeigentümer haben auf dem beigefügten Lageplan unterschrieben und damit grundsätzlich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben bekundet. Die Unterschriften fehlen aber im Bauantrag und auf dem Lageplan, in welchem die Geräteschuppenerrichtung eingezeichnet ist.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag Nr. 3/2017 Nb, Fl. Nr. 786/1 der Gemarkung Neubrunn, wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Geräteschuppens erteilt.