Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Für die angedachte Errichtung von Windkraftanlagen ist neben der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Ausweisung einer Konzentrationszone Windkraft notwendig. Die Windkraftanlage soll im Bereich der Gewanne Luft/Forstgrund/Linke-Sohle errichtet werden.

Um die Errichtung dieser Windkraftanlage umzusetzen bedarf es zunächst eines Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB über die Änderung des Flächennutzungsplanes. Als nächster Schritt kann dann die Vergabe an ein Ing. Büro für die Ausarbeitung erfolgen.

Seitens der Verwaltung wird angeregt, um die Überlegungen Errichtung von Windkraftanlagen zügig umsetzten zu können, einen Aufstellungsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.


Beschluss:

 

Zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gewanne Luft/Forstgrund/Linke-Sohle wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. Die Flächennutzungsplanänderung trägt die Bezeichnung „Konzentrationsfläche Windkraft Luft/Forstgrund/Linke-Sohle“.