Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Frankenlandhalle weist einen Sanierungsbedarf im Bereich der energetischen Sanierung sowie im Bereich der Barrierefreiheit und nicht zuletzt im Bereich der sanitären Anlagen auf.

Auf der Suche nach möglichen Fördertöpfen, wurden in einem Gespräch zwischen Bürgermeister und dem Amt für Ländliche Entwicklung, verschiedene Fördermöglichkeiten besprochen.

Möglich wäre hier eine Förderung im Rahmen des ELER Programmes „Lokale Basisdienstleistungen“ (Hochbauten)

Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind im Bereich „Dorferneuerung / Lokale Basisdienstleistungen“ die Ausgaben (netto) für die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender lokaler Basis-Dienstleistungen (Projekte):

-           Dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur, z. B Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses.

-           Die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden, z. B. Sanierung und Umgestaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes zur späteren Nutzung für öffentliche Veranstaltungen.

Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Ortes können zusammengefasst als ein Projekt beantragt werden. In die Förderung einbezogen werden kann auch die Umgestaltung des unmittelbaren  Umfeldes der Gebäude. Dagegen muss die Förderung von angrenzenden Straßen, Wegen oder Plätzen als eigenständiges Projekt aus dem Bereich „Dorferneuerung / Kleine Infrastrukturen“ beantragt werden.

Voraussetzungen

Die Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Der Ort (Gemeindeteil), in dem ein Projekt verwirklicht werden soll, darf maximal 2.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben.

Bei den Projekten muss es sich um kleine Infrastrukturen handeln, also um Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind und deren zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Mio. € betragen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 € (Bagatellgrenze) liegen.

Für den Fall, dass das Projekt im Gebiet einer für die Förderperiode 2014 - 2020 anerkannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG) liegt (LEADER 2014 - 2020), muss es im Einklang mit der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) stehen.

Ein Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird, kann nicht über ELER gefördert werden.

 

Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zuwendungsfrist (bei baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Auszahlung der Zuwendung) der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung sein.

Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung ist nicht zulässig.

 

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer und der Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) sowie abzüglich der ggf. von sonstigen Dritten zu übernehmenden und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden mit 60 % bezuschusst. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 25.000 € sowie der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Mio. € (jeweils zuwendungsfähige Netto-Gesamtausgaben).

Wird die Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung oder durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden, wenn die grundsätzlich zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben 2 Mio. € nicht überschreiten. Liegen sie darüber, fällt das Projekt ganz aus der Förderung heraus.

Die Bezuschussung der zuwendungsfähigen Anteile zu 60 % dürfte rein überschlägig eine Förderung der Gesamtprojektkosten in Höhe von 40- 45 % ergeben.

Antrags- und Auswahlverfahren

Die Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem Antragsendtermin vollständig beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung eingegangen sein.

Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.

Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.

Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.

Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel ausgeschöpft sind.

Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.

Antragszeiträume und verfügbare Fördermittel pro Auswahlrunde im Jahr 2017

    Erster Antragszeitraum: Januar 2017 bis 31. März 2017

    Verfügbare Fördermittel: 9,31 Mio. €

    Zweiter Antragszeitraum: (wird noch bekannt gegeben)

    Verfügbare Fördermittel: (werden noch bekannt gegeben)

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

(1) Planungen einschließlich Objektüberwachung und -betreuung (z. B. Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, Baugrunduntersuchungen, Ausschreibung im Staatsanzeiger, Beweissicherungen etc.) mit Ausnahme von Prüfleistungen, die ggf. zur Beurteilung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bauausführung notwendig sind.

(2) bewegliche Inneneinrichtungen.

(3) Änderungen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Außenbereich/Umfeld des beantragten Projekts (z. B. Verlegung oder Erneuerung von Zu- und Ableitungen).

(4) Leerrohre zur Breitbandversorgung außerhalb von Gebäuden

(5) Buswartehäuschen.

(6) Vorhaben der Landespflege zum von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

(7) Projekte, deren nachgewiesene zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) unter 25.000 € oder über 2,0 Mio. € liegen.

(8) den Erwerb von Flächen und Gebäuden, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind.

(9) den Abbruch von Gebäuden.

(10) Unterhalts- und Betriebskosten.

(11) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.

(12) die Umsatzsteuer und nicht in Anspruch genommene Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti).

(13) kommunale Eigenregiearbeiten, freiwillige Arbeiten und unbare Eigenleistungen (z. B. Sachleistungen einschließlich Sachspenden). Landespflegerische Vorhaben (z. B. Vorbereichsgestaltungen von Gebäuden) sind nur zuwendungsfähig, wenn es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die über den ggf. von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hinausgeht.

Die einzelnen Kriterien können der beiliegenden Auswertungsgrundlage entnommen werden. Die Verwaltung würde hier eine Wertungszahl bei ca. 20 sehen. Somit wäre unter der entsprechenden Einbindung der Bevölkerung eine Förderung grundsätzlich nicht auszuschließen.

Unterstellt wurde bei dieser Erstbewertung, dass das Projekt unter Einbindung der Ortsteilbevölkerung erarbeitet und umgesetzt wird.

Eine weitere Förderungsmöglichkeit wäre gegeben über die nachfolgenden Programme , wobei eine Koppelung aufgrund der Vorgaben der ELER Förderung nicht möglich ist.

-          KFW IKK Barrierearme Stadt (233)

Antragsberechtigte = kommunale Körperschaften

Verwendungszweck = Barriere reduzierende Maßnahmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur, wie Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, z.B. Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Veranstaltungs- und Sportstätten

Förderhöhe / Zinssatz = bis zu 100 % der förderfähigen Kosten pro Vorhaben

      (Planungskosten sind zu 100 % förderfähig)

Zinssatzlaufzeiten          bis zu 10 oder 20 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren,

Zinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen, wird täglich                 angepasst und auf 10 Jahre festgeschrieben.

            Technische Mindestanforderungen sind einzuhalten

Öffentliche Gebäude wie Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Veranstaltungs- und Sportstätten:

    • Wege zu Gebäuden und Stellplätze barrierearm gestalten
    • Gebäudezugänge und Servicesysteme wie Schalter und Kassen optimieren
    • Niveauunterschiede vertikal erschließen und überwinden, zum Beispiel durch Rampen, Treppen und Aufzüge
    • Raumgeometrie ändern, zum Beispiel Raumzuschnitt oder Türbreite
    • Sanitärräume umbauen
    • trittsichere Bodenbeläge im Gebäude verlegen
    • Bedienelemente, Raumakustik, Orientierung und Kommunikation verbessern
    • Sportplätze, Sporthallen und Schwimmbäder umgestalten

Weitere Zinsverbilligung über die Kopplung mit den Kreditangeboten der LaBO möglich.

 

IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (2017)

  • Kredit ohne Höchstbetrag
  • für den Neubau oder die Sanierung von Nichtwohngebäuden
  • bis zu 17,5 % Tilgungszuschuss bei Komplettsanierung und 5 % bei Neubau
  • auch Einzelmaßnahmen werden gefördert

 

Gefördert wird die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die einen der folgenden energetischen Standards erreichen:

    • KfW-Effizienzhaus 70
    • KfW-Effizienzhaus 100
    • KfW-Effizienzhaus Denkmal

 

Energetische Sanierung - Einzelmaßnahmen

Diese Einzelmaßnahmen werden gefördert, auch Kombinationen sind möglich:

    • Wärmedämmung der Außenwände, Geschossdecken, Bodenflächen und des Daches
    • Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren
    • Sommerlicher Wärmeschutz
    • Einbau, Austausch oder Optimierung von Lüftungs- und Klimaanlagen, auch Wärme-/Kälterückgewinnung, Abwärmenutzung
    • Erneuerung oder Optimierung der Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung, auch Kraft-Wärme- und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen
    • Austausch oder Optimierung der Beleuchtung
    • Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie der Gebäudeautomation

Gefördert werden auch Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der im Programm geförderten Maßnahmen erforderlich sind, z. B.

    • Nebenarbeiten, wie Ausbau und Entsorgung von Altanlagen
    • Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahme sind
    • Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage
    • Aufwendungen für Energiemanagementsysteme

Tagesaktueller Zinssatz p. a. in Prozent: Sollzins (Effektivzins), gültig bis 15 Uhr des betreffenden Bankarbeitstages.

Der tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.

Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten Kreditbetrag berechnet und jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig.

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erhalten wir ein Angebot für eine Prolongation zu marktnahen Konditionen.

Maßgeblich für die Zinsfestschreibung ist der Zeitpunkt des Kreditabrufs. Für Abrufe, die bis 15.00 Uhr bei der KfW eingehen, gelten die Zinssätze desselben Tages. Bei Eingang nach 15.00 Uhr gelten die Zinssätze des nächsten Bankarbeitstages.

Kredithöhe und Auszahlung

  • keine Höchstbeträge
  • bis zu 100 % Finanzierung der förderfähigen Kosten
  • Auszahlung zu 100 %, wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen
  • Abruf innerhalb von 12 Monaten nach Zusage – in Einzelfällen kann diese Frist auf maximal 36 Monate verlängert werden

Rückzahlung

  • Während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden nur Zinsen zur Zahlung fällig– danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten zuzüglich Zinsen auf den noch offenen Kreditbetrag.
  • Der Gesamtbetrag kann jederzeit außerplanmäßig getilgt werden – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Tilgungszuschuss

  • Der Tilgungszuschuss reduziert das Darlehen und verkürzt die Laufzeit.
  • Je besser der KfW-Effizienzhaushaus-Standard, desto höher der Tilgungszuschuss.

Der Tilgungszuschuss bemisst sich in Prozent des Kreditbetrages, darf jedoch den Höchstbetrag pro m2 Nettogrundfläche nicht überschreiten.

Sanierung

Tilgungszuschuss

Höchstbetrag pro m2

KfW-Effizienzhaus 70

17,5 %

175 Euro

KfW-Effizienzhaus 100

10,0 %

100 Euro

KfW-Effizienzhaus Denkmal

7,5 %

75 Euro

Einzelmaßnahmen

5 %

50 Euro

 

Neubau und Ersterwerb

Tilgungszuschuss

Höchstbetrag pro m2

KfW-Effizienzhaus 55

5 %

50 Euro

KfW-Effizienzhaus 70

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Der Tilgungszuschuss wird bei Abschluss des Vorhabens gutgeschrieben. Eine Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.

Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. (Kreditermächtigung muss im Haushalt vorgesehen sein und dieser durch die Rechtsaufsicht genehmigt.)

Nach Durchführung der Maßnahmen, spätestens 9 Monate nach Vollauszahlung des Kredits ist der Verwendungsnachweis zu legen und die Verwendung der Kreditsumme entsprechend den Förderrichtlinien zu belegen.

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, sofern die Summe aller Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Wärmeerzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Premium" (271) gefördert.

 

Hinweis: Weitere Förderungen im Programm Barrierearme Stadt (233)

  1. Öffentlicher Raum:
    • Bürgersteige absenken
    • Fußgängerüberwege und -zonen anpassen
    • Leit- und Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen schaffen
    • barrierefreie/-arme öffentliche WC-Anlagen einrichten oder neu bauen
    • Stellplätze anlegen
    • Park- und Grünanlagen schaffen
    • Spielplätze bauen

 

Die Konditionen im Einzelnen

Tagesaktueller Zinssatz p. a. in Prozent: Sollzins, gültig bis 15 Uhr des betreffenden Bankarbeitstages:

Laufzeit/tilgungsfreie Anlaufjahre/Zinsbindung

Datum

10/2/10

20/3/10

21.03.2017

0,05 %

0,08 %

20.03.2017

0,05 %

0,08 %

17.03.2017

0,05 %

0,09 %

16.03.2017

0,05 %

0,08 %

15.03.2017

0,05 %

0,10 %

Der tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.

Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten Kreditbetrag berechnet und jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Maßgeblich für die Zinsfestschreibung ist der Zeitpunkt Ihres Kreditabrufs. Für Abrufe, die bis 15 Uhr bei der KfW eingehen, gelten die Zinssätze desselben Tages. Bei Eingang nach 15 Uhr gelten die Zinssätze des nächsten Bankarbeitstages.

Kredithöhe und Auszahlung

·         Kredit ohne Höchstbetrag

·         bis zu 100 % Finanzierung Ihrer förderfähigen Kosten

·         Auszahlung zu 100 %

·         Abruf innerhalb von 12 Monaten nach Zusage – Verlängerung im Einzelfall nach Vereinbarung möglich

·         Aufstockung möglich, solange Ihr Vorhaben noch nicht langfristig durchfinanziert und der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist

Rückzahlung

  • Während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden nur Zinsen zur Zahlung fällig– danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten zuzüglich Zinsen auf den noch offenen Kreditbetrag.
  • Der Gesamtbetrag kann jederzeit außerplanmäßig getilgt werden – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dass eine Planung erstellt wird, damit eine solche Förderung beantragt werden kann.


Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Planervorschlag zu unterbreiten, um die in der Frankenlandhalle Böttigheim notwendigen Maßnahmen zu erfassen und damit die Grundlagen für einen möglichen Förderantrag zu ermitteln.