Sitzung: 04.04.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Sachverhalt:
Die
Frankenlandhalle weist einen Sanierungsbedarf im Bereich der energetischen
Sanierung sowie im Bereich der Barrierefreiheit und nicht zuletzt im Bereich
der sanitären Anlagen auf.
Auf
der Suche nach möglichen Fördertöpfen, wurden in einem Gespräch zwischen
Bürgermeister und dem Amt für Ländliche Entwicklung, verschiedene
Fördermöglichkeiten besprochen.
Möglich
wäre hier eine Förderung im Rahmen des ELER Programmes „Lokale
Basisdienstleistungen“ (Hochbauten)
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig
sind im Bereich „Dorferneuerung / Lokale Basisdienstleistungen“ die Ausgaben
(netto) für die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender lokaler
Basis-Dienstleistungen (Projekte):
- Dorfgerechte öffentliche
Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur, z. B
Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses.
- Die Erhaltung, Umnutzung und
Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von
ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen
öffentlichen Gebäuden, z. B. Sanierung und Umgestaltung eines
denkmalgeschützten Gebäudes zur späteren Nutzung für öffentliche
Veranstaltungen.
Mehrere
Einrichtungen innerhalb eines Ortes können zusammengefasst als ein Projekt
beantragt werden. In die Förderung einbezogen werden kann auch die Umgestaltung
des unmittelbaren Umfeldes der Gebäude.
Dagegen muss die Förderung von angrenzenden Straßen, Wegen oder Plätzen als
eigenständiges Projekt aus dem Bereich „Dorferneuerung / Kleine
Infrastrukturen“ beantragt werden.
Voraussetzungen
Die
Projekte können nur in ländlichen Gemeinden zur Ausführung kommen, die nicht
mehr als 65.000 Einwohner mit Erstwohnsitz haben. Der Ort (Gemeindeteil), in
dem ein Projekt verwirklicht werden soll, darf maximal 2.000 Einwohner mit
Erstwohnsitz haben.
Bei
den Projekten muss es sich um kleine Infrastrukturen handeln, also um Anlagen,
die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind
und deren zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Mio. €
betragen.
Die
zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht unter 25.000 €
(Bagatellgrenze) liegen.
Für
den Fall, dass das Projekt im Gebiet einer für die Förderperiode 2014 - 2020
anerkannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG) liegt (LEADER 2014 - 2020), muss es im
Einklang mit der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) stehen.
Ein
Projekt, das aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst wird,
kann nicht über ELER gefördert werden.
Der
Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zuwendungsfrist (bei baulichen
Anlagen zwölf Jahre ab Auszahlung der Zuwendung) der Nutzer oder Betreiber der
Einrichtung sein.
Eine
kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung ist
nicht zulässig.
Art und Umfang der Förderung
Die
Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der
Anteilfinanzierung gewährt.
Die
tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, also die entstandenen
Bruttoausgaben abzüglich der Umsatzsteuer und der Preisnachlässe (z. B.
Rabatte, Skonti) sowie abzüglich der ggf. von sonstigen Dritten zu
übernehmenden und der ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Anteile, werden mit
60 % bezuschusst. Allerdings nur bis zu dem im Zuwendungsbescheid genannten
Zuwendungsbetrag und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 25.000 € sowie
der Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen von 1,5 Mio. € (jeweils
zuwendungsfähige Netto-Gesamtausgaben).
Wird
die Höchstgrenze für kleine Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung oder
durch sachlich begründete Kostensteigerungen während der Bauausführung
überschritten, so ist damit kein Förderausschluss verbunden, wenn die
grundsätzlich zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben 2 Mio. € nicht
überschreiten. Liegen sie darüber, fällt das Projekt ganz aus der Förderung
heraus.
Die
Bezuschussung der zuwendungsfähigen Anteile zu 60 % dürfte rein überschlägig
eine Förderung der Gesamtprojektkosten in Höhe von 40- 45 % ergeben.
Antrags- und Auswahlverfahren
Die
Antragstellung ist im jeweiligen Antragszeitraum bis zum vorgegebenen
Antragsendtermin (siehe unten) möglich. Die Anträge müssen bis zu diesem
Antragsendtermin vollständig beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung
eingegangen sein.
Alle
Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und die vorgegebene
Mindestpunktzahl erreichen, nehmen an einem bayernweiten Auswahlverfahren teil.
Die
Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. Sie basiert auf der erreichten
Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom Amt für Ländliche
Entwicklung anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde.
Alle
Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten,
werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen.
Ausgewählt
werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige
Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel ausgeschöpft sind.
Anträge,
die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl
nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt
werden können, werden abgelehnt. Die Gemeinden können dann innerhalb eines
späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag
stellen.
Antragszeiträume
und verfügbare Fördermittel pro Auswahlrunde im Jahr 2017
Erster Antragszeitraum: Januar 2017 bis 31.
März 2017
Verfügbare Fördermittel: 9,31 Mio. €
Zweiter Antragszeitraum: (wird noch bekannt
gegeben)
Verfügbare Fördermittel: (werden noch
bekannt gegeben)
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
(1)
Planungen einschließlich Objektüberwachung und -betreuung (z. B.
Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, Baugrunduntersuchungen, Ausschreibung im
Staatsanzeiger, Beweissicherungen etc.) mit Ausnahme von Prüfleistungen, die
ggf. zur Beurteilung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bei der Bauausführung notwendig sind.
(2)
bewegliche Inneneinrichtungen.
(3)
Änderungen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Außenbereich/Umfeld des
beantragten Projekts (z. B. Verlegung oder Erneuerung von Zu- und Ableitungen).
(4)
Leerrohre zur Breitbandversorgung außerhalb von Gebäuden
(5)
Buswartehäuschen.
(6)
Vorhaben der Landespflege zum von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich
für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
(7)
Projekte, deren nachgewiesene zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer)
unter 25.000 € oder über 2,0 Mio. € liegen.
(8)
den Erwerb von Flächen und Gebäuden, die zur Ausführung des Projekts
erforderlich sind.
(9)
den Abbruch von Gebäuden.
(10)
Unterhalts- und Betriebskosten.
(11)
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
(12)
die Umsatzsteuer und nicht in Anspruch genommene Preisnachlässe (z. B. Rabatte,
Skonti).
(13)
kommunale Eigenregiearbeiten, freiwillige Arbeiten und unbare Eigenleistungen
(z. B. Sachleistungen einschließlich Sachspenden). Landespflegerische Vorhaben
(z. B. Vorbereichsgestaltungen von Gebäuden) sind nur zuwendungsfähig, wenn es
sich um eine freiwillige Leistung handelt, die über den ggf. von der Naturschutzbehörde
geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft hinausgeht.
Die
einzelnen Kriterien können der beiliegenden Auswertungsgrundlage entnommen
werden. Die Verwaltung würde hier eine Wertungszahl bei ca. 20 sehen. Somit
wäre unter der entsprechenden Einbindung der Bevölkerung eine Förderung
grundsätzlich nicht auszuschließen.
Unterstellt
wurde bei dieser Erstbewertung, dass das Projekt unter Einbindung der
Ortsteilbevölkerung erarbeitet und umgesetzt wird.
Eine
weitere Förderungsmöglichkeit wäre gegeben über die nachfolgenden Programme ,
wobei eine Koppelung aufgrund der Vorgaben der ELER Förderung nicht möglich
ist.
-
KFW IKK
Barrierearme Stadt (233)
Antragsberechtigte = kommunale Körperschaften
Verwendungszweck = Barriere reduzierende Maßnahmen im Bereich der
kommunalen Infrastruktur, wie Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, z.B.
Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Veranstaltungs- und Sportstätten
Förderhöhe / Zinssatz = bis zu 100 % der förderfähigen Kosten pro Vorhaben
(Planungskosten sind zu 100 %
förderfähig)
Zinssatzlaufzeiten bis zu 10 oder 20 Jahren mit bis zu 3
tilgungsfreien Jahren,
Zinssatz
orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen, wird täglich angepasst und auf 10 Jahre
festgeschrieben.
Technische
Mindestanforderungen sind einzuhalten
Öffentliche Gebäude wie
Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Veranstaltungs- und
Sportstätten:
- Wege zu Gebäuden und Stellplätze
barrierearm gestalten
- Gebäudezugänge und Servicesysteme wie
Schalter und Kassen optimieren
- Niveauunterschiede vertikal erschließen
und überwinden, zum Beispiel durch Rampen, Treppen und Aufzüge
- Raumgeometrie ändern, zum Beispiel
Raumzuschnitt oder Türbreite
- Sanitärräume umbauen
- trittsichere Bodenbeläge im Gebäude
verlegen
- Bedienelemente, Raumakustik,
Orientierung und Kommunikation verbessern
- Sportplätze, Sporthallen und
Schwimmbäder umgestalten
Weitere Zinsverbilligung über die
Kopplung mit den Kreditangeboten der LaBO möglich.
IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren
(2017)
- Kredit ohne
Höchstbetrag
- für den
Neubau oder die Sanierung von Nichtwohngebäuden
- bis zu 17,5 %
Tilgungszuschuss bei Komplettsanierung und 5 % bei Neubau
- auch
Einzelmaßnahmen werden gefördert
Gefördert
wird die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die einen der folgenden
energetischen Standards erreichen:
- KfW-Effizienzhaus 70
- KfW-Effizienzhaus 100
- KfW-Effizienzhaus Denkmal
Energetische Sanierung -
Einzelmaßnahmen
Diese
Einzelmaßnahmen werden gefördert, auch Kombinationen sind möglich:
- Wärmedämmung der Außenwände,
Geschossdecken, Bodenflächen und des Daches
- Erneuerung und Aufbereitung von
Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren
- Sommerlicher Wärmeschutz
- Einbau, Austausch oder Optimierung von
Lüftungs- und Klimaanlagen, auch Wärme-/Kälterückgewinnung,
Abwärmenutzung
- Erneuerung oder Optimierung der
Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung, auch Kraft-Wärme-
und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen
- Austausch oder Optimierung der
Beleuchtung
- Einbau oder Optimierung der Mess-,
Steuer- und Regelungstechnik sowie der Gebäudeautomation
Gefördert
werden auch Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme
der im Programm geförderten Maßnahmen erforderlich sind, z. B.
- Nebenarbeiten, wie Ausbau und
Entsorgung von Altanlagen
- Planungskosten, die notwendigerweise
Bestandteil der Baumaßnahme sind
- Maßnahmen zur Einregulierung der
geförderten Anlage
- Aufwendungen für Energiemanagementsysteme
Tagesaktueller
Zinssatz p. a. in Prozent: Sollzins (Effektivzins), gültig bis 15 Uhr des
betreffenden Bankarbeitstages.
Der
tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden
Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.
Die
Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten
Kreditbetrag berechnet und jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und
November fällig.
Nach
Ablauf der Zinsbindungsfrist erhalten wir ein Angebot für eine Prolongation zu
marktnahen Konditionen.
Maßgeblich
für die Zinsfestschreibung ist der Zeitpunkt des Kreditabrufs. Für Abrufe, die
bis 15.00 Uhr bei der KfW eingehen, gelten die Zinssätze desselben Tages. Bei
Eingang nach 15.00 Uhr gelten die Zinssätze des nächsten Bankarbeitstages.
Kredithöhe
und Auszahlung
- keine Höchstbeträge
- bis zu 100 % Finanzierung der
förderfähigen Kosten
- Auszahlung zu 100 %, wahlweise in einer
Summe oder in 2 Teilbeträgen
- Abruf innerhalb von 12 Monaten nach
Zusage – in Einzelfällen kann diese Frist auf maximal 36 Monate verlängert
werden
Rückzahlung
- Während der tilgungsfreien Anlaufjahre
werden nur Zinsen zur Zahlung fällig– danach gleich hohe vierteljährliche
Tilgungsraten zuzüglich Zinsen auf den noch offenen Kreditbetrag.
- Der Gesamtbetrag kann jederzeit
außerplanmäßig getilgt werden – gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung.
Tilgungszuschuss
- Der Tilgungszuschuss reduziert das
Darlehen und verkürzt die Laufzeit.
- Je besser der KfW-Effizienzhaushaus-Standard,
desto höher der Tilgungszuschuss.
Der
Tilgungszuschuss bemisst sich in Prozent des Kreditbetrages, darf jedoch den
Höchstbetrag pro m2 Nettogrundfläche nicht überschreiten.
Sanierung |
Tilgungszuschuss
|
Höchstbetrag
pro m2 |
KfW-Effizienzhaus
70 |
17,5
% |
175
Euro |
KfW-Effizienzhaus
100 |
10,0
% |
100
Euro |
KfW-Effizienzhaus
Denkmal |
7,5
% |
75
Euro |
Einzelmaßnahmen |
5 % |
50
Euro |
Neubau
und Ersterwerb |
Tilgungszuschuss
|
Höchstbetrag
pro m2 |
KfW-Effizienzhaus
55 |
5 % |
50
Euro |
KfW-Effizienzhaus
70 |
--- |
--- |
Der
Tilgungszuschuss wird bei Abschluss des Vorhabens gutgeschrieben. Eine
Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.
Die
für Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
(Kreditermächtigung muss im Haushalt vorgesehen sein und dieser durch die
Rechtsaufsicht genehmigt.)
Nach
Durchführung der Maßnahmen, spätestens 9 Monate nach Vollauszahlung des Kredits
ist der Verwendungsnachweis zu legen und die Verwendung der Kreditsumme
entsprechend den Förderrichtlinien zu belegen.
Eine
Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, sofern die
Summe aller Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Wärmeerzeugungsanlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
oder im KfW-Programm "Erneuerbare Energien - Premium"
(271) gefördert.
Hinweis:
Weitere Förderungen im Programm Barrierearme Stadt (233)
- Öffentlicher Raum:
- Bürgersteige absenken
- Fußgängerüberwege und -zonen anpassen
- Leit- und Orientierungshilfen für
blinde und sehbehinderte Menschen schaffen
- barrierefreie/-arme öffentliche
WC-Anlagen einrichten oder neu bauen
- Stellplätze anlegen
- Park- und Grünanlagen schaffen
- Spielplätze bauen
Die Konditionen im Einzelnen
Tagesaktueller
Zinssatz p. a. in Prozent: Sollzins, gültig bis 15 Uhr des betreffenden
Bankarbeitstages:
Laufzeit/tilgungsfreie
Anlaufjahre/Zinsbindung |
||
Datum |
10/2/10 |
20/3/10 |
21.03.2017 |
0,05 % |
0,08 % |
20.03.2017 |
0,05 % |
0,08 % |
17.03.2017 |
0,05 % |
0,09 % |
16.03.2017 |
0,05 % |
0,08 % |
15.03.2017 |
0,05 % |
0,10 % |
Der
tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden
Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.
Die
Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten
Kreditbetrag berechnet und jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und
November fällig. Maßgeblich für die Zinsfestschreibung ist der Zeitpunkt Ihres
Kreditabrufs. Für Abrufe, die bis 15 Uhr bei der KfW eingehen, gelten die
Zinssätze desselben Tages. Bei Eingang nach 15 Uhr gelten die Zinssätze des
nächsten Bankarbeitstages.
Kredithöhe
und Auszahlung
·
Kredit ohne Höchstbetrag
·
bis zu 100 % Finanzierung Ihrer förderfähigen
Kosten
·
Auszahlung zu 100 %
·
Abruf innerhalb von 12 Monaten nach
Zusage – Verlängerung im Einzelfall nach Vereinbarung möglich
·
Aufstockung möglich, solange Ihr
Vorhaben noch nicht langfristig durchfinanziert und der Höchstbetrag noch nicht
ausgeschöpft ist
Rückzahlung
- Während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden nur Zinsen zur
Zahlung fällig– danach gleich hohe vierteljährliche Tilgungsraten
zuzüglich Zinsen auf den noch offenen Kreditbetrag.
- Der Gesamtbetrag kann jederzeit außerplanmäßig getilgt werden –
gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dass eine Planung
erstellt wird, damit eine solche Förderung beantragt werden kann.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Planervorschlag zu unterbreiten, um die in der Frankenlandhalle Böttigheim notwendigen Maßnahmen zu erfassen und damit die Grundlagen für einen möglichen Förderantrag zu ermitteln.