Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 07.03.2017 hat der Gemeinderat die zweite Änderung der Satzung vom 29.06.2012 im Bereich der Gebühren beschlossen. Diese Änderungssatzung wurde seitens der Verwaltung bisher nicht bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist unterblieben, da im Nachgang festgestellt wurde, dass die Satzung aus dem Jahr 2012 in sich widersprüchlich ist. Die §§ 5 und 6 zeigen unterschiedliche Regelungen auf. Dieser Umstand wurde erst jetzt festgestellt, da bei der vorgelegten Änderungssatzung aufgrund des Umstandes, dass die „Ursatzung“ schon seit 2012 rechtskräftig ist, davon ausgegangen wurde, dass diese auch schlüssig und klar ausgelegt werden kann. Dies ist mit den in der Satzung gegebenen Formulierungen und Regelungen aber nicht gegeben.

 

Regelung in der gültigen Satzung

§ 5 Gebührenermäßigungen

 

(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit.

(2) Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche nach § 6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten, für Wehrdienst- und Zivildienstleistende. Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche gelten ferner für Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 GdB, genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt.

(3) Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Wehr- und Zivildienstleistende haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen.

(4) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung besteht kein Anspruch auf Benutzung der Umkleidekabinen; stattdessen sind die jeweils vorhandenen Sammelumkleideräume zu benutzen. Dies gilt nicht für Schwerbehinderte.

 

In § 6 wurden seinerzeit die nachfolgenden Gebührenarten und Gebührenhöhen festgelegt (Preise wie 2017 beschlossen, Text entspricht der „Ursatzung“)

 

§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe

 

Art

Benutzer

Gebühren

Gebühren ermäßigt *

Tageskarte

Erwachsene

2,50 €

2,20 €

(ab 18 Jahren)

 

Schüler

1,70 €

1,50 €

 

(Kinder ab 6 Jahren, Schüler  u. Studenten)

 

 

Jahreskarte

Erwachsene

45,00 €

 41,00 €

 

Schüler

24,00 €

 22,00 €

 

Ab 3. Kind einer Familie

10,00 €

 

Zehnerkarte

Erwachsene

23,00 €

 

 

Schüler

14,00 €

 

Sammeleintritt

Kinder

1,00 €

 

(Gruppe = ab 10 Personen )

(pro 10 Kinder ist 1 Betreuer frei)

 

 

Erwachsene

1,80 €

 

* Ermäßigungen gelten für Menschen mit Behinderung, JULEICA (Jugendleitercard), Ehrenamtskarte, Wehr- und Zivildienstleistende

(nur gegen Ausweisvorlage)

 

 

Es sind hier die Regelungen des § 5 Abs. 2 nicht eindeutig der Gebührenregelung zuzuordnen.

Die Gebührentatbestände sind daher unklar. Es wird seitens der Verwaltung nachdem nunmehr dieser Umstand erkannt, wurde vorgeschlagen, den Beschluss über die 2. Änderungssatzung vom 07.03.2017 auszuheben und hier eine neue überarbeitete Gesamtsatzung zu erlassen.

 

Die neue Satzung erhält nachfolgenden Wortlaut:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des

Bleicher-Schwimmbades des Marktes Neubrunn

(Freibadgebührensatzung)

vom 04.04.2017

 

Der Markt Neubrunn, nachfolgend „Gemeinde“ genannt, erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1988 (GVBl. S. 796, FN BayRS 2020-1-1-I) zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), geändert i. V. m. Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, FN BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des gemeindlichen Freibades erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der das gemeindliche Bad benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1)       Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten.

(2)        Kursgebühren werden bei der Einschreibung oder der Bestätigung der Anmeldung erhoben.

(3)       Sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

(4)        Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.

 

§ 4 Gebührenkarten

(1)       Kurskarten und Dauerkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitrum. Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Idendität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(2)       Gebühren, Kurs- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.

(3)       Bei Gebührenerhöhungen werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig. Sie werden bis sechs Monate nach der Gebührenerhöhung gegen Erstattung des entrichteten Preises zurückgenommen.

 

§ 5 Gebührenermäßigungen

(1)       Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit.

(2)       Die Gebühren für Schüler nach § 6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und Berufsschüler und Studenten.Die ermäßigten Gebühren für Schüler und Erwachsene („Gebühren ermäßigt“) gelten ferner für Menschen mit Behinderung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 GdB, genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt. Weiterhin gilt diese ermäßigte Gebühr für Inhaber der Jugendleitercard (Juleica), Ehrenamtskarteninhaber, Freiwilligendienstleistende FSJ (freiwilliges soziales Jahr) und Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufd).

(3)       Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Personen, welche die ermäßigte Gebühr („Gebühren ermäßigt“) in Anspruch nehmen möchten, haben ihre jeweiligen Dienstausweise, bzw. entsprechende Karten vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen.

 

§ 5 Absatz 4 wird gestrichen.

 

§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe

Art

Benutzer

Gebühren

Gebühren ermäßigt *

Tageskarte

Erwachsene

2,50 €

2,20 €

 

(ab 18 Jahren)

 

 

 

Schüler

1,70 €

1,50 €

 

(Kinder ab 6 Jahren, Schüler  u. Studenten)

 

 

Jahreskarte

Erwachsene

45,00 €

41,00 €

 

Schüler

24,00 €

22,00 €

 

Ab 3. Kind einer Familie

10,00 €

 

Zehnerkarte

Erwachsene

23,00 €

 

 

Schüler

14,00 €

 

Sammeleintritt

Kinder

1,00 €

 

(Gruppe = ab 10 Personen )

(pro 10 Kinder ist 1 Betreuer frei)

 

Erwachsene

1,80 €

 

* Ermäßigungen gelten für Menschen mit Behinderung, JULEICA (Jugendleitercard), Ehrenamtskarte, Freiwilligendienste FSJ (freiwilliges soziales Jahr) und Bufd (Bundesfreiwilligendienst)

(nur gegen Ausweisvorlage)

 

Jahreskarten mit Gültigkeit bis Ende der jeweiligen Freibade-Saison, Berechtigung zu beliebig vielen

Besuchen für den eingetragenen Inhaber (nicht übertragbar).

 

§ 7 Inkraftreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.06.2012 mit allen Änderungen außer Kraft.

 

Neubrunn, den 04.04.2017

 

Markt Neubrunn

 

 

 

Menig

Erster Bürgermeister


Beschluss:

 

1. Der Beschluss über die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bleicher-Schwimmbades des Marktes Neubrunn (Freibadgebührensatzung) vom 29.06.2012, gefasst in der Sitzung vom 07.03.2017, wird aufgehoben.

 

2. Die vorgelegte neue Satzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bleicher-Schwimmbades des Marktes Neubrunn (Freibadgebührensatzung) vom 04.04.2017 wird im Wortlaut, wie durch die Verwaltung vorgelegt, beschlossen. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Satzung beauftragt.