Sitzung: 04.04.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Sachverhalt:
In seiner Sitzung
am 07.03.2017 hat der Gemeinderat die zweite Änderung der Satzung vom
29.06.2012 im Bereich der Gebühren beschlossen. Diese Änderungssatzung wurde
seitens der Verwaltung bisher nicht bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist
unterblieben, da im Nachgang festgestellt wurde, dass die Satzung aus dem Jahr
2012 in sich widersprüchlich ist. Die §§ 5 und 6 zeigen unterschiedliche
Regelungen auf. Dieser Umstand wurde erst jetzt festgestellt, da bei der
vorgelegten Änderungssatzung aufgrund des Umstandes, dass die „Ursatzung“ schon
seit 2012 rechtskräftig ist, davon ausgegangen wurde, dass diese auch schlüssig
und klar ausgelegt werden kann. Dies ist mit den in der Satzung gegebenen
Formulierungen und Regelungen aber nicht gegeben.
Regelung in der gültigen Satzung
§ 5 Gebührenermäßigungen
(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind
in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit.
(2) Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche nach §
6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und Berufsschüler, für
Studenten, für Wehrdienst- und Zivildienstleistende. Die ermäßigten Gebühren
für Jugendliche gelten ferner für Schwerbehinderte mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 GdB, genehmigte Begleitpersonen erhalten
freien Eintritt.
(3) Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie
Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit
Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall
durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der
Altersgrenze auszuweisen. Wehr- und Zivildienstleistende haben bei
Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen.
Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen.
(4) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung
besteht kein Anspruch auf Benutzung der Umkleidekabinen; stattdessen sind die
jeweils vorhandenen Sammelumkleideräume zu benutzen. Dies gilt nicht für
Schwerbehinderte.
In § 6 wurden seinerzeit die nachfolgenden
Gebührenarten und Gebührenhöhen festgelegt (Preise wie 2017 beschlossen, Text
entspricht der „Ursatzung“)
§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe
Art |
Benutzer |
Gebühren |
Gebühren ermäßigt * |
Tageskarte |
Erwachsene |
2,50 € |
2,20 € |
(ab 18 Jahren) |
|||
|
Schüler |
1,70 € |
1,50 € |
|
(Kinder ab 6 Jahren, Schüler
u. Studenten) |
|
|
Jahreskarte |
Erwachsene |
45,00 € |
41,00 € |
|
Schüler |
24,00 € |
22,00 € |
|
Ab 3. Kind einer Familie |
10,00 € |
|
Zehnerkarte |
Erwachsene |
23,00 € |
|
|
Schüler |
14,00 € |
|
Sammeleintritt |
Kinder |
1,00 € |
|
(Gruppe = ab 10 Personen )
|
(pro 10 Kinder ist 1 Betreuer frei) |
|
|
|
Erwachsene |
1,80 € |
|
* Ermäßigungen gelten für Menschen mit Behinderung, JULEICA
(Jugendleitercard), Ehrenamtskarte, Wehr- und Zivildienstleistende |
(nur gegen Ausweisvorlage) |
Es sind hier die Regelungen des § 5 Abs. 2 nicht
eindeutig der Gebührenregelung zuzuordnen.
Die Gebührentatbestände sind daher unklar. Es wird
seitens der Verwaltung nachdem nunmehr dieser Umstand erkannt, wurde
vorgeschlagen, den Beschluss über die 2. Änderungssatzung vom 07.03.2017
auszuheben und hier eine neue überarbeitete Gesamtsatzung zu erlassen.
Die neue Satzung erhält nachfolgenden Wortlaut:
Satzung
über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung des
Bleicher-Schwimmbades des
Marktes Neubrunn
(Freibadgebührensatzung)
vom 04.04.2017
Der Markt Neubrunn, nachfolgend „Gemeinde“ genannt,
erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1988 (GVBl.
S. 796, FN BayRS 2020-1-1-I) zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2016 (GVBl. S. 335), geändert i. V. m. Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, FN BayRS 2024-1-I)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Freibades
erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der das
gemeindliche Bad benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung
in Anspruch nimmt.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Eintritts-
und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für
Mehrfach und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten.
(2) Kursgebühren
werden bei der Einschreibung oder der Bestätigung der Anmeldung erhoben.
(3) Sonstige
Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem
Gebührenschuldner.
(4) Sämtliche
Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
§ 4
Gebührenkarten
(1) Kurskarten
und Dauerkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten nur für die Person, auf die
sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitrum.
Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Idendität durch einen amtlichen
Lichtbildausweis nachzuweisen.
(2) Gebühren,
Kurs- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht
zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
(3) Bei
Gebührenerhöhungen werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig.
Sie werden bis sechs Monate nach der Gebührenerhöhung gegen Erstattung des
entrichteten Preises zurückgenommen.
§ 5
Gebührenermäßigungen
(1) Kinder
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den
Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit.
(2) Die
Gebühren für Schüler nach § 6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und
Berufsschüler und Studenten.Die ermäßigten Gebühren für Schüler und Erwachsene
(„Gebühren ermäßigt“) gelten ferner für Menschen mit Behinderung bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 GdB, genehmigte
Begleitpersonen erhalten freien Eintritt. Weiterhin gilt diese ermäßigte Gebühr
für Inhaber der Jugendleitercard (Juleica), Ehrenamtskarteninhaber,
Freiwilligendienstleistende FSJ (freiwilliges soziales Jahr) und
Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufd).
(3) Schüler
und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen
Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter
18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum
Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Personen, welche die
ermäßigte Gebühr („Gebühren ermäßigt“) in Anspruch nehmen möchten, haben ihre
jeweiligen Dienstausweise, bzw. entsprechende Karten vorzulegen.
Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen.
§ 5 Absatz
4 wird gestrichen.
§ 6 Gebührenarten und
Gebührenhöhe
Art |
Benutzer |
Gebühren |
Gebühren ermäßigt * |
Tageskarte |
Erwachsene |
2,50 € |
2,20 € |
|
(ab 18 Jahren) |
|
|
|
Schüler |
1,70 € |
1,50 € |
|
(Kinder ab 6 Jahren, Schüler
u. Studenten) |
|
|
Jahreskarte |
Erwachsene |
45,00 € |
41,00 € |
|
Schüler |
24,00 € |
22,00 € |
|
Ab 3. Kind einer Familie |
10,00 € |
|
Zehnerkarte |
Erwachsene |
23,00 € |
|
|
Schüler |
14,00 € |
|
Sammeleintritt |
Kinder |
1,00 € |
|
(Gruppe = ab 10 Personen )
|
(pro 10 Kinder ist 1 Betreuer frei) |
||
|
Erwachsene |
1,80 € |
|
* Ermäßigungen gelten für Menschen mit Behinderung, JULEICA
(Jugendleitercard), Ehrenamtskarte, Freiwilligendienste FSJ (freiwilliges
soziales Jahr) und Bufd (Bundesfreiwilligendienst) |
(nur gegen Ausweisvorlage) |
Jahreskarten mit Gültigkeit bis Ende der jeweiligen
Freibade-Saison, Berechtigung zu beliebig vielen
Besuchen für den eingetragenen Inhaber (nicht
übertragbar).
§ 7 Inkraftreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.06.2012 mit
allen Änderungen außer Kraft.
Neubrunn, den 04.04.2017
Markt Neubrunn
Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
1. Der Beschluss über die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bleicher-Schwimmbades des Marktes
Neubrunn (Freibadgebührensatzung) vom 29.06.2012, gefasst in der Sitzung vom
07.03.2017, wird aufgehoben.
2. Die vorgelegte neue Satzung,
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Bleicher-Schwimmbades des Marktes Neubrunn (Freibadgebührensatzung) vom
04.04.2017 wird im Wortlaut, wie durch die Verwaltung vorgelegt, beschlossen.
Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Satzung beauftragt.