Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Flurbereinigung entstehen neue gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen. Nach § 41 FlurbG wird die Zustimmung der Gemeinde, des Gemeinderates als Entscheidungsgremium, zur Übernahme der im Verfahren ausgewiesenen Anlagen benötigt. Gemäß § 42 Flurbereinigungsgesetz i. V. m. der letzten Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetztes zum Flurbereinigungsgesetz Art. 12, wurde bestimmt, dass die Zustimmung der Kommune für die Übertragung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderlich ist, sofern hier keine einschlägige Regelung im Gesetz gegeben ist.

Aufgrund der in der Zeit vom 03.03. mit 03.04.2017 im Markt Neubrunn ausgelegten Planunterlagen und der am 03.04.2017 erfolgten öffentlichen Teilnehmerversammlung in Böttigheim, in welcher die Planunterlagen erläutert wurden und dem zustimmenden Beschluss des Gemeinderates zum Plan, ist nunmehr die Zustimmung zur Übernahme der Anlagen durch den Markt Neubrunn nötig.

 

Seitens des ALE Unterfranken wurde hierzu eine entsprechende Vereinbarung gefertigt, welche im Ratssystem zur Verfügung gestellt wird. Die Vereinbarung regelt die Übernahme der im Flurbereinigungsverfahren neu geschaffenen öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen, insb. öffentliche Feld- und Waldwege und landschaftspflegereiche Anlagen, welche bereits in der Planauslegung ersichtlich waren.

 

Seitens der Verwaltung wird um Zustimmung zur Vereinbarung und Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Unterzeichnung der Vereinbarung gebeten.


Beschluss:

 

Der vorgelegten Vereinbarung wird zugestimmt. Der Erste Bürgermeister, in dessen Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, wird ermächtigt, die Vereinbarung rechtsverbindlich zu unterzeichnen.