Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Anwesend: 14, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1.084 ist die Errichtung einer Mehrfachgarage bewilligt. Für das Gebäude wird nunmehr die Änderung des Dachvorsprungs beantragt. Dieser soll nunmehr

3,50 m betragen.

 

Für diese Änderung wurde am 28. Juni 2016 ein Bauantrag eingereicht.

 

Das Bauvorhaben kommt im unbeplanten Innenbereich (Dorfgebiet) zur Ausführung und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung -MD- einfügen und die Erschließung gesichert ist.

 

Durch die Verlängerung des Dachvorsprungs auf 3,50 m wird optisch die Bauflucht der Gebäude an der Straße Grombühl unterbrochen. Dennoch können die Voraussetzungen des

§ 34 „Gebot des Einfügens“ als noch gegeben betrachtet werden.

 

Inwieweit der Dachvorsprung das notwendige Sichtdreieck an der Kreisstraße beeinträchtigt, obliegt der Prüfung des Straßenbauamtes.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Der 1. Änderung Neubau einer privaten Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1.084 der Gemarkung Neubrunn wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.