Sitzung: 25.07.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück
Fl. Nr. 1933 ein Wohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.
Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an die
Ortsstraße „Kreuzbergstraße“ an, in der auch der gemeindliche
Mischwasserortskanal und die örtliche Wasserversorgungleitung verläuft.
Auf dem Grundstück befanden sich nicht mehr
genutzte landwirtschaftliche Nebengebäude, die bereits vor der Baumaßnahme
abgebrochen worden sind.
Das Bauvorhaben liegt nach der gemeindlichen
Ortsabrundungssatzung für den GT Böttigheim vom 01.02.1991 im planerischen
Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind
insbesondere nur sog. privilegierte Vorhaben, wie z. B. land- o.
forstwirtschaftlicher Betrieb, Fernmeldewesen etc. zulässig (§ 35 Abs. 1 Zif. 1
- 6 BauGB).
Eine diesbzgl. Privilegierung ist zwar für
das beantragte Bauvorhaben nicht erkennbar, jedoch ist nach § 35 Abs. 2 BauGB
eine Ausnahmeregelung gegeben, wonach im Einzelfall sonstige Vorhaben
zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt.
Da das betreffende Grundstücksareal baulich
und wegemäßig schon erschlossen ist, sind grundsätzlich keine
Beeinträchtigungen öffentlicher Belange vorliegend, die dem Vorhaben negativ
entgegenstehen. Außerdem stehen bereits mehrere Anwesen in diesem Gebiet.
Die Sicherung der Wasserversorgung könnte
durch einen direkten Anschluss an die öffentl. Wasserleitung in der
Kreuzbergstraße hergestellt werden. Die Sicherung der Entwässerung könnte durch
einen direkten Anschluss an den öffentlichen Kanal in der Kreuzbergstraße
hergestellt werden. Hierzu muss ein Erschließungsvertrag mit dem Markt Neubrunn
geschlossen werden.
Beschluss:
Das Einvernehmen der Gemeinde zum vorliegenden Bauantrag wird
grundsätzlich erteilt. Die Bauherrin ist für den Anschluss an die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen selbst verantwortlich. Dies muss vor einer
Baugenehmigung in einem Erschließungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden.