Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück Fl. Nr. 1933 ein Wohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.

Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an die Ortsstraße „Kreuzbergstraße“ an, in der auch der gemeindliche Mischwasserortskanal und die örtliche Wasserversorgungleitung verläuft.

Auf dem Grundstück befanden sich nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Nebengebäude, die bereits vor der Baumaßnahme abgebrochen worden sind.

Das Bauvorhaben liegt nach der gemeindlichen Ortsabrundungssatzung für den GT Böttigheim vom 01.02.1991 im planerischen Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind insbesondere nur sog. privilegierte Vorhaben, wie z. B. land- o. forstwirtschaftlicher Betrieb, Fernmeldewesen etc. zulässig (§ 35 Abs. 1 Zif. 1 - 6 BauGB).

Eine diesbzgl. Privilegierung ist zwar für das beantragte Bauvorhaben nicht erkennbar, jedoch ist nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Ausnahmeregelung gegeben, wonach im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Da das betreffende Grundstücksareal baulich und wegemäßig schon erschlossen ist, sind grundsätzlich keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange vorliegend, die dem Vorhaben negativ entgegenstehen. Außerdem stehen bereits mehrere Anwesen in diesem Gebiet.

Die Sicherung der Wasserversorgung könnte durch einen direkten Anschluss an die öffentl. Wasserleitung in der Kreuzbergstraße hergestellt werden. Die Sicherung der Entwässerung könnte durch einen direkten Anschluss an den öffentlichen Kanal in der Kreuzbergstraße hergestellt werden. Hierzu muss ein Erschließungsvertrag mit dem Markt Neubrunn geschlossen werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zum vorliegenden Bauantrag wird grundsätzlich erteilt. Die Bauherrin ist für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen selbst verantwortlich. Dies muss vor einer Baugenehmigung in einem Erschließungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden.