Sitzung: 25.07.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Gemäß
Bundeswahlordnung § 10 „Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Erfrischungsgeld“, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Gemäß
Veröffentlichung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl zu § 10 BWO erhalten
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld als eine Art Aufwandsentschädigung.
Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich
25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die
Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro.
Den Gemeinden steht
es in eigener Verantwortung frei das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu
erstatteten Betrag hinaus aufzustocken.
Für Tätigkeiten
außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem
ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw.
des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und
eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz. Das
Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz angerechnet.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, wie bisher keine Unterscheidung zwischen dem
Wahlhelfer und dem Wahlvorstand zu machen und hier einheitlich 35 € zu
bezahlen. Für den Wahlbezirk Böttigheim, welcher als repräsentativer Wahlbezirk
durch die separaten Vorgaben mehr Aufwand hat, wird vorgeschlagen, das Erfrischungsgeld
auf 40 € anzuheben.
Der Gemeinderat
spricht sich dafür aus, dass der Betrag von 35 € beibehalten werden soll und
dieser Betrag für alle gleich gezahlt werden soll.
Beschluss:
Das Erfrischungsgeld wird auf 35 € festgelegt und für alle an der Wahl helfenden Personen wie Wahlhelfer und Wahlvorstand gezahlt.