Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gemäß Bundeswahlordnung § 10 „Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld“, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Gemäß Veröffentlichung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl zu § 10 BWO erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld als eine Art Aufwandsentschädigung. Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich 25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro.

Den Gemeinden steht es in eigener Verantwortung frei das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstatteten Betrag hinaus aufzustocken.

Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz angerechnet.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wie bisher keine Unterscheidung zwischen dem Wahlhelfer und dem Wahlvorstand zu machen und hier einheitlich 35 € zu bezahlen. Für den Wahlbezirk Böttigheim, welcher als repräsentativer Wahlbezirk durch die separaten Vorgaben mehr Aufwand hat, wird vorgeschlagen, das Erfrischungsgeld auf 40 € anzuheben.

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, dass der Betrag von 35 € beibehalten werden soll und dieser Betrag für alle gleich gezahlt werden soll.


Beschluss:

 

Das Erfrischungsgeld wird auf 35 € festgelegt und für alle an der Wahl helfenden Personen wie Wahlhelfer und Wahlvorstand gezahlt.