Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Baugebiet „Schlossberg“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten, insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Pultdachausführung mit ca. 3°. Im BPlan ist die Dachform Walmdach mit einer Dachneigung von 35 – 45° festgesetzt.

Für die Abweichungen von den Festsetzung des Bebauungsplans:

Ø  Dachneigung

hat der Bauherr mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage der Abweichungsmöglichkeit gestellt.

Weiterhin wird beim geplanten Bauvorhaben die Dachausrichtung gedreht und hiermit von der Firstrichtungsvorgabe des BPlans abgewichen.

Für die Abweichungen von den Festsetzung des Bebauungsplans:

Ø  Firstrichtung

hat der Bauherr mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage der Abweichungsmöglichkeit gestellt.

Weiterhin stellt die Bauherrenschaft mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage, inwieweit die geplante Architektur mit der städtebaulichen Intension der Gemeinde Neubrunn vereinbar ist.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

Die Nachbarn haben dem Bauantrag mit Unterschrift zugestimmt.

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.

Seitens der Verwaltung bestehen gegen die Abweichung von den Festsetzungen des Bplans im Bereich der Dachneigung und der Firstrichtung keine Bedenken.

Die geplante Architektur weicht von den bisherigen Bauvorhaben im Gebiet ab. Die bisher im BPlangebiet errichteten Gebäude weichen zwar von den Festsetzungen der Dachneigungen ab, zeigen sich in der Gesamtansicht aber in der Gesamtschau harmonisch. Das Bauvorhaben wird in seiner modernen Architektur zwar im Gebiet auffallen, dieses aber eher bereichernd als störend. Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Bauvorhaben auch in seiner Architektur zuzustimmen.


Beschluss:

 

Der Bauvoranfrage auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses wird in seiner vorliegenden Form zugestimmt. Allen Anfragen steht der Markt Neubrunn positiv gegenüber.