Sitzung: 25.07.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Baugebiet „Schlossberg“
und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben
zulässig, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten, insbesondere
Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die
örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert
ist.
Geplant ist die
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Pultdachausführung mit ca. 3°. Im
BPlan ist die Dachform Walmdach mit einer Dachneigung von 35 – 45° festgesetzt.
Für die
Abweichungen von den Festsetzung des Bebauungsplans:
Ø
Dachneigung
hat der Bauherr
mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage der Abweichungsmöglichkeit gestellt.
Weiterhin wird
beim geplanten Bauvorhaben die Dachausrichtung gedreht und hiermit von der
Firstrichtungsvorgabe des BPlans abgewichen.
Für die
Abweichungen von den Festsetzung des Bebauungsplans:
Ø
Firstrichtung
hat der Bauherr
mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage der Abweichungsmöglichkeit gestellt.
Weiterhin stellt
die Bauherrenschaft mit Schreiben vom 24. Juli 2017 die Frage, inwieweit die
geplante Architektur mit der städtebaulichen Intension der Gemeinde Neubrunn
vereinbar ist.
Die sonstigen
Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die Nachbarn haben
dem Bauantrag mit Unterschrift zugestimmt.
Die
Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine
öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.
Seitens der Verwaltung bestehen gegen die Abweichung von den
Festsetzungen des Bplans im Bereich der Dachneigung und der Firstrichtung keine
Bedenken.
Die geplante Architektur weicht von den bisherigen Bauvorhaben im Gebiet
ab. Die bisher im BPlangebiet errichteten Gebäude weichen zwar von den
Festsetzungen der Dachneigungen ab, zeigen sich in der Gesamtansicht aber in
der Gesamtschau harmonisch. Das Bauvorhaben wird in seiner modernen Architektur
zwar im Gebiet auffallen, dieses aber eher bereichernd als störend. Daher wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Bauvorhaben auch in seiner
Architektur zuzustimmen.
Beschluss:
Der Bauvoranfrage auf Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses wird in seiner vorliegenden Form zugestimmt. Allen
Anfragen steht der Markt Neubrunn positiv gegenüber.