Sitzung: 19.09.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Grundsteuer A + B und die Gewerbesteuer wurden im vorherigen
Tagesordnungspunkt behandelt. Es ist nunmehr eine entsprechende Hebesatzsatzung
zu erlassen.
Es wird hier auf
die §§ 25 Grundsteuergesetzes und 16 Gewerbesteuergesetz verwiesen.
Es wird seitens
der Verwaltung, aufgrund der Beschlussfassung zur Anpassung der Hebesätze
vorgeschlagen, die nachfolgende Hebesatzsatzung zu verabschieden.
Hebesatzsatzung
des Marktes Neubrunn
Aufgrund der §§
25 Grundsteuergesetz und 16 Gewerbesteuergesetz erlässt der Markt Neubrunn
folgende Hebesatzsatzung:
§ 1
die Steuersätze
(Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v.H.
b) für die
Grundstücke (B) 310
v.H.
2. Gewerbesteuer 310
v.H.
§ 2
Diese Hebesatzsatzung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Neubrunn, den Markt Neubrunn
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(Menig), Erster Bürgermeister
Beschluss:
Die Hebesatzsatzung wird mit den geänderten Hebesätzen verabschiedet.