Sitzung: 19.09.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Sachverhalt:
Im Verlauf der Sitzung wurde bereits über die Gebührenanpassung für die Benutzung des Kindergartens Böttigheim beraten und entschieden. Für die Anpassung der Gebühren bedarf es des Erlasses einer Gebührensatzung. Die Verwaltung bittet daher um Beratung und Erlass der nachfolgenden Gebührensatzung.
Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens des Marktes Neubrunn
vom 19.09.2017
Der Markt Neubrunn erlässt
aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1999 (GVBL S.264, Bay RS 2024-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBL S.70) und aufgrund von §
50 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBL / S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.
Januar 2015 (BGBL/ S.10) folgende Satzung:
ERSTER TEIL:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Neubrunn erhebt für die Benutzung seines
Kindergartens Gebühren nach dieser
Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch
Bescheid festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes
bzw. die weiteren Unterhaltspflichtigen im
Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das
Kind im Kindergarten aufgenommen wurde.
b) auch diejenigen, denen die Personensorge
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührentatbestand
Die
Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch des
Kindergartens.
Die
Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder
sonstiger
vorübergehender Abwesenheit fort.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 entstehen
erstmals mit der Aufnahme des Kindes im
Kindergarten; im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit
Beginn eines Monats.
(2) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres
entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die
Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des
Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
(3) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für
den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt
Neubrunn eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge
unter Anwendung eines vom Markt übermittelten Zahlscheins bei Geldinstituten
einzuzahlen. Barzahlung ist nicht möglich.
ZWEITER TEIL:
Einzelne Gebühren
§ 5 Gebührenmaßstab
(1) Die Höhe der Gebühren i.S. des § 6 Abs. 1
richtet sich nach der Dauer des Besuchs des
Kindergartens
(Buchungszeiten).
(2) Die
Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum
an, während dem das Kind
regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird.
Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche
umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließtage von
bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
(3) Werden die gebuchten Zeiten erheblich
überzogen, behält sich die Gemeinde vor, die
nächst höhere Gebühr für den ganzen Monat zu berechnen. Als erheblich gelten
Zeiten ab täglich 1 Stunde an 10 Tagen im Monat. Es besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden.
Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehungen
der Buchungszeit zu verrechnen.
(4) Änderungen der Buchungszeiten können
schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.
§ 6 Gebührensatz
(1) Die
monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:
a) Kinder
unter 3 Jahren:
Mindestbuchungszeit 1.
Kind 2. Kind 3.
Kind
Von 2 – 3 Std. 74,- € 40%
Ermäßigung beitragsfrei
Der Zubuchungsbetrag je
weiterer Buchungskategorie (Zubuchungsstunde) beträgt
6,- €.
Die Abrechnung erfolgt
Buchungsstunden genau.
b) Kinder
über 3 Jahren:
1.
Kind 2. Kind 3. Kind
Bis 4 Std. 80,-
€ 40% Ermäßigung beitragsfrei
4 – 5 Std. 86,-
€ 40% Ermäßigung beitragsfrei
5 – 6 Std. 92,-
€ 40% Ermäßigung beitragsfrei
6 – 7 Std. 98,-
€ 40% Ermäßigung beitragsfrei
Für
Kinder über 3 Jahren gilt eine verbindliche Mindestbuchungszeit von 4 Stunden
pro Tag und 20 Stunden die Woche. Der Zubuchungsbetrag je weitere
Buchungskategorie (Zubuchungsstunde)beträgt 6,- €.
Die
Abrechnung erfolgt Buchungsstunden genau.
(2) Für
das dritte und jedes weitere Kind derselben Familie, das gleichzeitig die
Kindertageseinrichtung besucht, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Die
Gebührenermäßigung gilt nur, wenn sich die Kinder gleichzeitig in der
Einrichtung befinden.
(4) Die
Gebührenermäßigung verschiebt sich sobald das älteste Kind der Familie zum
Vorschulkind wird und weitere Kinder der Familie den Kindergarten besuchen. In
diesem Fall ist das älteste Kind kein „Zählkind“ mehr. Dies bedeutet, die
weiteren Kinder werden zu Erst- und Zweitkind.
(5) Das
Spielegeld in Höhe von 1,50 € wird separat zur Gebühr erhoben.
§ 7 Gebührenermäßigung
(1)
Die Gebühr für die
Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise von
Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung
durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht
zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB
VIII). Für die Feststellung der zumutbaren
Belastung gelten die §§ 82 – 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs.
4 SGB VIII).
(2) Die
Antragsstellung und –prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Die
Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim
Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf die Möglichkeit
aufmerksam zu machen.
(4) Bis
zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den
Gebührenschuldnern zu entrichten.
§ 8 Beitragsentlastung
(1) Im
letzten Jahr im Kindergarten, welches der Vorschulpflicht nach Art. 35, 37ff.
des Bayerischen Gesetzes über Erziehung und Unterrichtswesen (BayEUG)
unmittelbar vorausgeht, wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1b
und den in § 21 AV BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell
errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
(2) Eine
Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die
Beitragsentlastung ab Zugang des den zurückstellenenden Bescheides folgenden
Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur
Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die
Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die
Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.
DRITTER TEIL:
Schlussbestimmungen
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Die
Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Neubrunn, den Markt
Neubrunn
__________________________________
(Menig),
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Der Gebührensatzung wird mit den jetzt beschlossenen Beträgen zugestimmt.