Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Im Verlauf der Sitzung wurde bereits über die Gebührenanpassung für die Benutzung des Kindergartens Böttigheim beraten und entschieden. Für die Anpassung der Gebühren bedarf es des Erlasses einer Gebührensatzung. Die Verwaltung bittet daher um Beratung und Erlass der nachfolgenden Gebührensatzung.

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens des Marktes Neubrunn

vom 19.09.2017

Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1999 (GVBL S.264, Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBL S.70) und aufgrund von § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBL / S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBL/ S.10) folgende Satzung:

ERSTER TEIL:
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Gebührenpflicht

Der Markt Neubrunn erhebt für die Benutzung seines Kindergartens Gebühren nach dieser

Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 2       Gebührenschuldner

 

(1)       Gebührenschuldner sind

a)         die Personensorgeberechtigten des Kindes bzw. die weiteren Unterhaltspflichtigen im

            Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind im Kindergarten aufgenommen wurde.

b)         auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2)       Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3       Gebührentatbestand

 

Die Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch des Kindergartens.

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder

sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

 

 

§ 4       Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)       Die Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes im  Kindergarten; im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2)       Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.

(3)       Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Neubrunn eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Anwendung eines vom Markt übermittelten Zahlscheins bei Geldinstituten einzuzahlen. Barzahlung ist nicht möglich.

 

ZWEITER TEIL:

Einzelne Gebühren

§ 5       Gebührenmaßstab

 

(1)       Die Höhe der Gebühren i.S. des § 6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des

Kindergartens (Buchungszeiten).

(2)        Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum

an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird.
Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließtage von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.

(3)       Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen, behält sich die Gemeinde vor, die
nächst höhere Gebühr für den ganzen Monat zu berechnen. Als erheblich gelten Zeiten ab täglich 1 Stunde an 10 Tagen im Monat. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehungen der Buchungszeit zu verrechnen.

(4)       Änderungen der Buchungszeiten können schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.

 

§ 6       Gebührensatz

 

(1)       Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

a)         Kinder unter 3 Jahren:

Mindestbuchungszeit            1. Kind                        2. Kind                        3. Kind

Von 2 – 3 Std.                          74,- €                           40% Ermäßigung         beitragsfrei

 

            Der Zubuchungsbetrag je weiterer Buchungskategorie (Zubuchungsstunde) beträgt

6,- €.

 

            Die Abrechnung erfolgt Buchungsstunden genau.

 

b)         Kinder über 3 Jahren:
                                                1. Kind            2. Kind                        3. Kind
Bis 4 Std.                                 80,- €               40% Ermäßigung         beitragsfrei
4 – 5 Std.                                 86,- €               40% Ermäßigung         beitragsfrei
5 – 6 Std.                                 92,- €               40% Ermäßigung         beitragsfrei
6 – 7 Std.                                 98,- €               40% Ermäßigung         beitragsfrei

            Für Kinder über 3 Jahren gilt eine verbindliche Mindestbuchungszeit von 4 Stunden pro Tag und 20 Stunden die Woche. Der Zubuchungsbetrag je weitere Buchungskategorie (Zubuchungsstunde)beträgt 6,- €.

            Die Abrechnung erfolgt Buchungsstunden genau.

(2)       Für das dritte und jedes weitere Kind derselben Familie, das gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besucht, wird keine Gebühr erhoben.

(3)       Die Gebührenermäßigung gilt nur, wenn sich die Kinder gleichzeitig in der Einrichtung befinden.

(4)       Die Gebührenermäßigung verschiebt sich sobald das älteste Kind der Familie zum Vorschulkind wird und weitere Kinder der Familie den Kindergarten besuchen. In diesem Fall ist das älteste Kind kein „Zählkind“ mehr. Dies bedeutet, die weiteren Kinder werden zu Erst- und Zweitkind.

(5)       Das Spielegeld in Höhe von 1,50 € wird separat zur Gebühr erhoben.


§ 7       Gebührenermäßigung

(1)        Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise von
            Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung

durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB

VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 – 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2)       Die Antragsstellung und –prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3)       Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.

(4)       Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.           

 

§ 8       Beitragsentlastung

 

(1)       Im letzten Jahr im Kindergarten, welches der Vorschulpflicht nach Art. 35, 37ff. des Bayerischen Gesetzes über Erziehung und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1b und den in § 21 AV BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(2)       Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des den zurückstellenenden Bescheides folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.

 

DRITTER TEIL:

Schlussbestimmungen

 

§ 9       In-Kraft-Treten

 

(1)       Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Neubrunn, den                                                            Markt Neubrunn

 

                                                                                                                                                                                                                                    __________________________________
                                                                        (Menig), Erster Bürgermeister

 

 


Beschluss:

 

Der Gebührensatzung wird mit den jetzt beschlossenen Beträgen zugestimmt.