Sachverhalt:

 

Der Markt Neubrunn hat in Böttigheim aktuell noch 3 eigene Baugrundstücke. In Neubrunn selbst sind keine gemeindeeigenen Baugrundstücke vorhanden, welche Bauinteressenten angeboten werden können. In Verlängerung der Nelkenstraße bzw. der St.- Georg-Straße befindet sich ein rund 10.510 qm großes Grundstück, welches sich im Eigentum des Marktes Neubrunn befindet und sich durch die vorhandene Straßengestaltungen als Baugebietserweiterung anbietet. Je nach Gestaltung dürften hier rund 15 Bauplätze in einer Größenordnung um die 500 qm möglich sein.

 

Die umliegenden Gemeinden weisen derzeit verstärkt Baugebiete aus, um Einwohner zu binden bzw. zu generieren. Der Markt Neubrunn hat Anfragen nach Bauplätzen, die derzeit nicht befriedigt werden können, bzw. durch private Bauplatzverkäufe gedeckt werden.

 

Seitens der Verwaltung wird angeregt, um hier nicht dem demographischen Faktor zum Opfer zu fallen, ebenfalls an die Ausweisung eines größeren Baugebietes denken.

 

Hier gibt es die Möglichkeit, dies in der konventionellen Art zu tun und die Ausweisung über den Haushalt des Marktes Neubrunn und die Verwaltung abzuwickeln.

Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, die Erschließung über einen Erschließungsträger abzuwickeln.

 

Durch die Abwicklung über einen Erschließungsträger – Abschluss eines Erschließungsvertrags – wird die Erschließung auf einen Dritten übertragen. 

Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger, die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er übernimmt damit die Verantwortung für die technische und finanzielle Abwicklung. Die Gemeinde beschränkt sich darauf, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Erschließung zu achten. Kommt der Erschließungsträger seiner Verpflichtung nicht nach, fällt die Erschließungsaufgabe an die Gemeinde zurück. Daher ist bei der Auswahl des Erschließungsträgers darauf zu achten, dass dieser bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet hat und eine sichere finanzielle Leistungskraft gegeben ist.

Im Erschließungsvertrag nach BauGB kann unter anderem geregelt werden, dass der Erschließungsträger alle Erschließungsanlagen herstellt, unabhängig davon ob diese beitragsfähig sind. Dazu gehören außer Straßen auch alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen des Baugebiets, wie Abwasserkanäle und Wasserleitungen, Parkplätze und Kinderspielplätze.

Weiterhin gilt bei einer Erschließung über einen Erschließungsträger das Privatrecht und somit die engen Vorgaben der öffentlichen Ausschreibung nicht.

Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass Erschließungen durch Erschließungsträger kostengünstiger umgesetzt werden können.

Auch kann die Finanzierung außerhalb des Haushaltes über den Erschließungsträger erfolgen. Diese ist bei einer Haftungserklärung durch die Gemeinde zu denselben Konditionen möglich, wie eine Eigenfinanzierung. Es würden im Haushalt lediglich die Zinsaufwendungen je nach Kontokorrentstand veranschlagt. Die Tilgung der Finanzierung erfolgt über den Verkauf der Baugrundstücke. Den Verkaufspreis der Grundstücke legt der Markt Neubrunn wie gewohnt über einen Beschluss des Gemeinderates und nicht der Erschließungsträger fest.

Nach Fertigstellung der Maßnahmen zur Erschließung gehen die Anlagen in das Eigentum des Marktes Neubrunn über.

 

Die Voraussetzung der Grundstücksverfügbarkeit ist beim Markt Neubrunn gegeben, dass angedachte Baugebiet käme, wenn der Rat die Überlegungen der Baugebietsausweisung folgt, auf einem gemeindlichen Grundstück zum Liegen. Inwieweit eine Ausweitung der Fläche erfolgen soll, müsste das Gremium der Verwaltung noch vorgeben.

 

Für die B-Planung wäre neben dem Erschließungsträger ein Planungsbüro zu beauftragen, welches die Grundlagen für eine mögliche Erschließung im Rahmen eines Erschließungsvertrages schafft. Eine B-Planerstellung erfolgt nach Aufstellungsbeschluss.

 

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 25.09.2017 mit diesen Themen befasst und entschieden, dass ein neues Baugebiet im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 3148 der Gemarkung Neubrunn ausgewiesen werden sollte. Hierzu müsste in der nächsten Sitzung ein entsprechender Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates gefasst werden.

 

Weiterhin hat der Bauausschuss die Verwaltung beauftragt, entsprechende Angebote von Planungsbüros einzuholen. Eine Angebotseinholung erfolgt aktuell.

 

Der Bauausschuss empfiehlt die Umsetzung des möglichen Baugebietes durch einen Erschließungsträger. Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3148 ist die Erschließung von ca. 15 Bauplätzen möglich.

 

Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die Ausweisung eines Neubaugebietes schnellstmöglich vorangebracht werden müsste, da genügend Anfragen für Bauplätze vorliegen. Dies ändert sich vielleicht in den nächsten Jahren wieder.

 

Eine Erweiterung des Baugebietes Richtung Wenkheimer Straße wäre hierbei sinnvoll. Jedoch liegt dazwischen eine private Ackerfläche. Es sollte versucht werden, dieses Grundstück zu erwerben.