Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Gemeinderätin Heike Baumann erscheint wieder zur Sitzung.

 

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 204 der Gemarkung Böttigheim wurde eine bestehende landwirtschaftliche Scheune bis auf die Sockelmauern abgetragen und durch den Neubau einer Lagerhalle ersetzt.

 

Die Errichtung der Lagerhalle ist, da das Grundstück im Außenbereich liegt, weder nach  Art. 57 BayBo verfahrensfrei, noch kann im Rahmen des Art. 58 BayBO ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden. Der Bauherr hat daher einen nachträglichen Bauantrag vorgelegt.

 

Der Bauantrag dient, da die Lagerhalle bereits errichtet ist, der nachträglichen Legalisierung des Bauwerks.

 

Die Lagerhalle wurde, wie bereits ausgeführt, im Außenbereich errichtet. Das Bauvorhaben unterliegt daher grundsätzlich den Vorgaben des § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, welche nicht unter die Zulässigkeitskriterien des § 35 Abs. 1 BauGB fallen. Zugelassen werden können Vorhaben, welche in ihrer Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und deren Erschließung gesichert ist.

 

Da die errichtete Lagerhalle bereits längere Zeit steht und keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erkennbar sind, können diese nicht vorgetragen werden. Auch ist die Erschließung gesichert.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wir das gemeindliche Einvernehmen erteilt.