Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Aufgrund der immer höher angelegten Messlatte bei der rechtlichen Behandlung von Schäden, die durch Bäume verursacht werden, ist es zur Beweissicherung geboten, für den festgestellten Zustand des eigenen Baumbestands ein fortschreibungsfähiges Baumkataster anzulegen. Die rechtliche Verpflichtung zu Baumkontrollen ergibt sich aus Grundsatzurteilen des BGH (1965 und 2004) in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht, die auch die Amtshaftung berührt. Die erforderliche Rechtssicherheit ist aufgrund der bisher nur anlassbedingten Kontrollen in Einzelfällen nicht gegeben. Größere Schäden sind bisher zwar nicht eingetreten, können aber jederzeit eintreten. Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Neubrunn befinden sich schätzungsweise 250 bis 300 Bäume, die überwiegend an (öffentlichen) Straßen- und Wegeräumen stehen.

Der Anteil im besiedelten Bereich sowie an Gemeindeverbindungsstraßen wird mit ungefähr 1000 Bäumen angenommen, deren Kartierung empfohlen wird.

Im ersten Schritt nicht betroffen sind Gehölzbestände, welche jünger als 10 Jahre sind.

Die erforderliche Erstkartierung beinhaltet eine sorgfältige Sichtkontrolle (Gesundheits-und Zustandsprüfung) der Bäume. Diese kann vom Boden aus erfolgen. So kann der Zustand eines jeden Baumes in der Regel zuverlässig beurteilt werden. Über die Ergebnisse ist ein Nachweis in Form eines Baumkatasters zu führen. Es muss bei jedem Baum, auch bei gesunden Bäumen, nachvollziehbar sein, wann wer mit welchem Ergebnis kontrolliert bzw. Pflegemaßnahmen durchgeführt hat. Die notwendigen Daten, die zu ermitteln und zu dokumentieren sind, ergeben sich aus der Richtlinie “Baumkontrollrichtlinie“

Zur Durchführung der erforderlichen Kontrolle, insbesondere der kompletten Erstkartierung, ist die Beauftragung eines geeigneten Fachbüros im Rahmen eines Werkvertrages erforderlich. Aufgrund des Leistungsumfanges ist ein Bearbeitungszeitraum erforderlich. Wobei im ersten Abschnitt zunächst die Bäume im Innenortsbereich kartiert werden sollten und in einem zweiten Schritt dann die Bäume entlang der Ortsverbindungsstraßen.

Die auf die Erstaufnahme aufbauenden jährlichen Folgekontrollen sollten ebenfalls durch die gleiche Fachperson erfolgen, um eine Stetigkeit sicher zu stellen. Wobei auch die Übernahme dieser Aufgabe durch entsprechend zu qualifizierendes Personal des Marktes Neubrunn denkbar ist. Das in dem Zusammenhang erforderliche PC-Programm müsste noch beschafft werden und zum eingesetzten GIS Programm kompatibel sein. Die Datenpflege kann dann verwaltungsintern erfolgen.

Der Gemeinderat diskutiert hierzu, kommt jedoch zu dem Schluss, dass ein Baumkataster allein aus Haftungsgründen notwendig ist.


Beschluss:

 

Um eine ausreichende Rechtssicherheit im Hinblick auf den Zustand der gemeindeeigenen Bäume zu erhalten, wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen.