Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die beiliegenden Regelungen für den Jugendzeltplatz Neubrunn zu erlassen, um hier entsprechende Handlungsgrundlagen zu haben.

 

Die Verwaltung regt die nachfolgenden Formulierungen an, welche sich an der derzeitigen gewachsenen Handhabung orientieren.

 

Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

S a t z u n g

für den Jugendzeltlagerplatz Neubrunn

 

 

§ 1

Widmung des Jugendzeltlagerplatzes

(1)    Der Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg hat in Zusammenarbeit mit dem Markt Neubrunn auf dem Grundstück Fl. Nr. 5.922, Gemarkung Neubrunn, einen Jugendzeltlagerplatz mit Nebenanlagen errichtet. Der Zeltlagerplatz ist jährlich von 1. Mai bis 30. September geöffnet. Er soll vornehmlich Jugendlichen als Einzelwanderern oder in Gruppen die Möglichkeit zum Zelten bieten. Ausnahmsweise könne auch erwachsene Einzelpersonen aufgenommen werden.           

(2)    Ein Teil des Zeltlagerplatzes (etwa 30 Einzelzeltplätze) ist ständig für Einzelwanderer reserviert zu halten. Der übrige Teil kann an eine größere Gruppe allein (bis zu 100 Jugendlichen) oder an mehrere kleine Gruppen vergeben werden.

(3)    Jugendgruppen sollen von Personen begleitet werden, die im Besitz eines von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweises sind, bzw. eine pädagogische Ausbildung haben (z. B. Lehrer). Unter dieser Voraussetzung sind auch gemischte Gruppen zugelassen, wenn eine verantwortliche Aufsicht durch einen Gruppenleiter und eine Gruppenleiterin gewährleistet ist.

 

§ 2

Vergabe

Der Zeltplatz wird vom Markt Neubrunn betrieben und verwaltet. Der Markt Neubrunn vergibt Zeltplätze aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Voranmeldung oder aufgrund unmittelbarer Anmeldung bei der Ankunft. Bei Ankunft nach Dienstschluss der Gemeindeverwaltung Neubrunn ist die Anmeldung am darauffolgenden Tag nachzuholen.

 

§ 3

Benutzung des Zeltplatzes

(1)     Das Verhalten auf dem Zeltplatz regelt sich nach den Bestimmungen der als Anlage zu dieser Satzung erstellten Benutzungsordnung. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)     Die Benutzungs- und Gebührenordnung ist durch Aushang am Zeltplatz bekanntzumachen. Mit der Benutzung des Zeltplatzes oder der Anmeldung erkennt der Zeltende diese als für ihn verbindlich an.

(3)     Der Markt Neubrunn ist berechtigt, zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Zeltplatz im Allgemeinen die notwendigen Einzelanordnungen zu treffen.


 

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1)     Der Jugendzeltlagerplatz Neubrunn ist eine Einrichtung des Marktes Neubrunn. Er dient dem Wandern, der Jugenderholung, der Jugend- und Heimatpflege und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Die Benutzungsgebühren haben diesen Zielsetzungen zu entsprechen.

(2)     Etwaige Gewinne dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Der Markt Neubrunn erhält weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.

(3)     Durch Verwaltungsausgaben darf keine Person begünstigt werden, die dem Zweck der Einrichtung fremd ist. Vergütungen müssen zu erbrachten Leistung in angemessenem Verhältnis stehen.

(4)     Bei der Auflösung des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn, die des Einvernehmens mit dem Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg bedarf, ist das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntgabe in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn vom 28.04.1989 mit der dazu erlassenen Benutzungsordnung in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft.

 

 

Neubrunn, den                         2017

 

Markt Neubrunn

 

 

 

Heiko Menig

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

 

B e n u t z u n g s o r d n u n g

für den Jugendzeltlagerplatz Neubrunn

(Anlage zu § 3 Abs. 1 der Satzung für den Jugendzeltlagerplatz Neubrunn)

 

 

Regeln sind lästig, aber für eine ordnungsgemäße Benutzung nicht zu vermeiden.

Wir bitten alle Zeltende herzlich, diese Regeln zu beachten und sicher zu stellen, dass auch die nachfolgenden Gäste an diesem Zeltlagerplatz Freude haben können.

 

 

§ 1

Der Zeltlagerplatz darf nur nach vorheriger Anmeldung beim Markt Neubrunn benutzt werden.

§ 2

Der Zeltlagerplatz steht nur für die Errichtung von Zelten zur Verfügung. Er darf nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Das Parken der Kraftfahrzeuge ist nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz zulässig. Zeltmaterial und Proviant sind am Eingang ab- und einzuladen. Camping- und Wohnwagen dürfen nicht abgestellt werden.

§ 3

Für die Benutzung des Jugendzeltlagerplatzes und seiner Nebenanlagen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu entrichten. Sie sind beim Markt Neubrunn im Voraus einzuzahlen.

§ 4

Der Jugendzeltlagerplatz und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden strafrechtlich verfolgt. Bei Übernahme des Platzes bestehende Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Markt Neubrunn zu melden.

§ 5

Der Jugendzeltlagerplatz und seine Einrichtungen sind in stets sauberem Zustand zu halten. Abfälle sind zu trennen und in die bereitgestellten Behältnisse abzulegen.

§ 6

Die Bepflanzungen des Zeltlagerplatzes und der umgebende Wald sind schonend zu behandeln. Es ist insbesondere untersagt, Bäume und Sträucher zu beschädigen, auf den Wiesenflächen Gräben zu ziehen und Löcher auszuheben, Abfälle und Unrat wegzuwerfen, im Wald zu rauchen und offenes Feuer zu entzünden.


§ 7

Lagerfeuer dürfen nur an den dafür vorgesehenen befestigten Feuerstellen entzündet werden. Mit Rücksicht auf den nahen Wald sind folgende Vorsichtsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

1.      Das an der Feuerstelle aufgestellte Sandfass muss stets mit Sand gefüllt sein. Die Löscheimer sind ausschließlich für Löschzwecke zu verwenden.

2.      Bei aufkommendem stärkerem Wind sind die Feuerstellen sofort zu löschen.

  1. Wegen der Gefahr des Funkenfluges dürfen keine größeren Mengen von Papier, Stroh oder ähnliche Stoffe verbrannt werden.

4.      Die Feuerstellen müssen stets beobachtet werden (Feuerwache).

  1. In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr dürfen die offenen Feuerstellen nicht betrieben werden. Die Anweisungen des Forstamtes bzw. des Marktes Neubrunn sind zu beachten.

6.      Verbrennungsrückstände sind so zu beseitigen, dass später keine Brandgefahr besteht.

  1. Der Betrieb der Feuerstellen ist bis 01:00 Uhr zu beschränken.

8.      Feuerstellen und Grillplätze sind nach der Benutzung zu reinigen.

  1. Rauchen ist im Wald verboten!

§ 8

Die Toilettenanlagen sind zu benutzen. Die nähere Umgebung des Zeltplatzes sowie das angrenzende Waldgelände dürfen nicht verunreinigt werden.

§ 9

Die Nachtruhe erstreckt sich auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind ruhestörende Tätigkeiten zu unterlassen.

§ 10

Die Schlüssel für die Nebenanlagen sind beim Markt Neubrunn (Rathaus) zu erhalten. Es ist Sicherheit zu leisten. Das Nähere regelt die einschlägige Satzung.

§ 11

Jeder Benutzer des Jugendzeltlagerplatzes erkennt die Bestimmungen der Satzung, der Benutzungs- und Gebührenordnung als für ihn verbindlich an. Bei Verstößen haftet er persönlich für entstehende Schäden.

§ 12

Bei Gruppen haftet der verantwortliche Gruppenleiter für die ordnungsgemäße Benutzung des Zeltlagerplatzes mit seinen Einrichtungen. Spätestens einen Tag nach Eröffnung des Zeltlagers hat eine allgemeine Belehrung über die Verhaltensregeln und diese Nutzungsordnung zu erfolgen.

§ 13

Den Einzelanordnungen des Marktes Neubrunn oder des von ihr Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Verstöße hiergegen können die Verweisung vom Jugendzeltlagerplatz nach sich ziehen.

§ 14

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Neubrunn, den                         .2017

 

Markt Neubrunn

 

 

 

Heiko Menig

Erster Bürgermeister

 

 

 

Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

 

 

G e b ü h r e n s a t z u n g

für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn

 

 

§ 1

Gegenstand der Benutzungsgebühr

Für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn erhebt der Markt Neubrunn Gebühren.

 

§ 2

Gebührenschuldner

(1)               Schuldner der Gebühr ist die natürliche Person, welche im eigenen Namen oder im Auftrag einer Personengesamtheit, unbeschadet ihrer Rechtspersönlichkeit, sich für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn beim Markt Neubrunn schriftlich anmeldet und dessen Anmeldung vom Markt Neubrunn schriftlich bestätigt wird.

(2)               Melden sich mehrere natürliche Personen gemeinsam auf einem Schriftstück an, so sind sie Gesamtschuldner der Benutzungsgebühren.

 

§ 3

Gebührenmaßstab

(1)               Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen der Jugendzeltlagerplatz sowie die Nebenanlagen benutzt werden.

(2)               An- und Abreisetag gelten bei der Berechnung als ein Tag.

 

§ 4

Höhe (Satz) der Benutzungsgebühren

(1)               Auf der Grundlage des in § 3 genannten Maßstabes sind folgende Benutzungsgebühren je Person und Tag zu entrichten:

1.    Jugendgruppen mit Gruppenleiter                          1,80 

2.    Einzelbenutzer Jugendliche                                   1,80 

3.    Einzelbenutzer Erwachsene                                   2,30  €.

(2)          Wird auf ausdrücklichen Wunsch einer Gruppe der Zeltplatz nur von ihr belegt, sind die

            Gebühren nach den Nrn. 1) und 2) zu erheben;

(3)               mindestens jedoch je Tag, pro Platz                            54,00  €.

(4)         bei alleiniger Nutzung des gesamten Zeltplatzes

           mindestens je Tag                                                        216,00 €

 

§ 5

Entstehen der Gebühr

(1)          Die Gebühr entsteht in dem Zeitpunkt, in dem nach § 2 der Markt Neubrunn aufgrund der Anmeldung den Benutzungszeitraum schriftlich bestätigt. Erst mit Eingang der angeforderten Benutzungsgebühren bei der Kasse des Marktes Neubrunn begründet dies den Anspruch des Angemeldeten auf Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes im Rahmen des vom Markt Neubrunn schriftlich bestätigten Zeitraumes.

(2)          Bei Beendigung des Aufenthaltes erfolgt die endgültige Abrechnung und Anrechnung der bereits entrichteten Benutzungsgebühren. Wird entgegen des bestätigten Benutzungszeitraumes das Benutzen des Platzes vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Benutzungsgebühr.

 

§ 6

Fälligkeit der Benutzungsgebühr

Die Benutzungsgebühr wird eine Woche vor der Ankunft der angemeldeten Person oder der angemeldeten Personenmehrheit auf dem Jugendzeltplatz fällig und zahlbar. Der mit dem Bestätigungsvermerk des Geldinstituts versehene Einzahlungs- (Überweisungs-) beleg ist beim Abholen der Schlüssel als Zahlungsnachweis dem Beauftragten des Marktes Neubrunn vorzulegen. Die endgültige Höhe der zu zahlenden Benutzungsgebühr steht unter dem Vorbehalt, dass bei Personengruppen die Anzahl der einzelnen Nutzer mit der Anzahl der im Anmeldungsschreiben genannten Personenzahl übereinstimmt.

 

§ 7

Sicherheitsleistung

Mit dem Bestätigen der Anmeldung nach § 2 durch den Markt Neubrunn entsteht nach Maßgabe des § 5 der Anspruch des Marktes auf Sicherheitsleistung gegen den Anmeldenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 100,00 Euro je Platz . Die Sicherheitsleistung ist zu demselben Zeitpunkt fällig und zahlbar, zu dem nach § 6 die Benutzungsgebühr fällig und zahlbar wird.

Die Sicherheitsleistung ist dem Anmeldenden zurück zu geben, wenn keine Schäden an der Zeltplatzanlage durch die Benutzer verursacht worden sind.

 

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Erheben von Gebühren für das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn vom 28.04.1989, in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

 

Neubrunn, den                             .2017

 

Markt Neubrunn

 

 

 

Heiko Menig

Erster Bürgermeister

 


Beschluss:

 

Den vorgelegten Satzungen / Regelungen für den Zeltplatz Neubrunn wird zugestimmt.