Sitzung: 21.11.2017 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Die Verwaltung schlägt vor, die beiliegenden Regelungen für den Jugendzeltplatz Neubrunn zu erlassen, um hier entsprechende Handlungsgrundlagen zu haben.
Die Verwaltung regt die nachfolgenden Formulierungen an, welche sich an der derzeitigen gewachsenen Handhabung orientieren.
Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 23 und
24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
S a t z u n g
für den
Jugendzeltlagerplatz Neubrunn
§ 1
Widmung des
Jugendzeltlagerplatzes
(1) Der Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet
Würzburg hat in Zusammenarbeit mit dem Markt Neubrunn auf dem Grundstück Fl.
Nr. 5.922, Gemarkung Neubrunn, einen Jugendzeltlagerplatz mit Nebenanlagen
errichtet. Der Zeltlagerplatz ist jährlich von 1. Mai bis 30. September geöffnet.
Er soll vornehmlich Jugendlichen als Einzelwanderern oder in Gruppen die
Möglichkeit zum Zelten bieten. Ausnahmsweise könne auch erwachsene
Einzelpersonen aufgenommen werden.
(2) Ein Teil des Zeltlagerplatzes (etwa 30
Einzelzeltplätze) ist ständig für Einzelwanderer reserviert zu halten. Der
übrige Teil kann an eine größere Gruppe allein (bis zu 100 Jugendlichen) oder
an mehrere kleine Gruppen vergeben werden.
(3)
Jugendgruppen
sollen von Personen begleitet werden, die im Besitz eines von einem anerkannten
Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweises sind, bzw. eine
pädagogische Ausbildung haben (z. B. Lehrer). Unter dieser Voraussetzung sind
auch gemischte Gruppen zugelassen, wenn eine verantwortliche Aufsicht durch
einen Gruppenleiter und eine Gruppenleiterin gewährleistet ist.
§ 2
Vergabe
Der Zeltplatz wird vom
Markt Neubrunn betrieben und verwaltet. Der Markt Neubrunn vergibt Zeltplätze
aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Voranmeldung oder aufgrund
unmittelbarer Anmeldung bei der Ankunft. Bei Ankunft nach Dienstschluss der
Gemeindeverwaltung Neubrunn ist die Anmeldung am darauffolgenden Tag
nachzuholen.
§ 3
Benutzung des
Zeltplatzes
(1) Das Verhalten auf dem Zeltplatz regelt sich nach
den Bestimmungen der als Anlage zu dieser Satzung erstellten Benutzungsordnung.
Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Benutzungs- und Gebührenordnung ist durch
Aushang am Zeltplatz bekanntzumachen. Mit der Benutzung des Zeltplatzes oder
der Anmeldung erkennt der Zeltende diese als für ihn verbindlich an.
(3)
Der Markt
Neubrunn ist berechtigt, zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung
sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Zeltplatz im Allgemeinen die notwendigen
Einzelanordnungen zu treffen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1)
Der
Jugendzeltlagerplatz Neubrunn ist eine Einrichtung des Marktes Neubrunn. Er
dient dem Wandern, der Jugenderholung, der Jugend- und Heimatpflege und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51
ff der Abgabenordnung. Die Benutzungsgebühren haben diesen Zielsetzungen zu
entsprechen.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur im Sinne dieser Satzung
verwendet werden. Der Markt Neubrunn erhält weder Gewinnanteile noch sonstige
Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
(3) Durch Verwaltungsausgaben darf keine Person
begünstigt werden, die dem Zweck der Einrichtung fremd ist. Vergütungen müssen
zu erbrachten Leistung in angemessenem Verhältnis stehen.
(4)
Bei der Auflösung
des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn, die des Einvernehmens mit dem Zweckverband
Erholungs- und Wandergebiet Würzburg bedarf, ist das vorhandene Vermögen
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen
Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung
für den Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn vom 28.04.1989 mit der dazu
erlassenen Benutzungsordnung in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft.
Neubrunn, den 2017
Markt Neubrunn
Heiko Menig
Erster Bürgermeister
Der
Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
B
e n u t z u n g s o r d n u n g
für
den Jugendzeltlagerplatz Neubrunn
(Anlage
zu § 3 Abs. 1 der Satzung für den Jugendzeltlagerplatz Neubrunn)
Regeln sind lästig,
aber für eine ordnungsgemäße Benutzung nicht zu vermeiden.
Wir bitten alle
Zeltende herzlich, diese Regeln zu beachten und sicher zu stellen, dass auch
die nachfolgenden Gäste an diesem Zeltlagerplatz Freude haben können.
§
1
Der
Zeltlagerplatz darf nur nach vorheriger Anmeldung beim Markt Neubrunn benutzt
werden.
§ 2
Der
Zeltlagerplatz steht nur für die Errichtung von Zelten zur Verfügung. Er darf
nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Das Parken der Kraftfahrzeuge ist
nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz zulässig. Zeltmaterial und Proviant sind am
Eingang ab- und einzuladen. Camping- und Wohnwagen dürfen nicht abgestellt
werden.
§ 3
Für die
Benutzung des Jugendzeltlagerplatzes und seiner Nebenanlagen sind Kosten
(Gebühren und Auslagen) zu entrichten. Sie sind beim Markt Neubrunn im Voraus
einzuzahlen.
§ 4
Der
Jugendzeltlagerplatz und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für
Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden
strafrechtlich verfolgt. Bei Übernahme des Platzes bestehende Mängel oder
Schäden sind unverzüglich dem Markt Neubrunn zu melden.
§ 5
Der
Jugendzeltlagerplatz und seine Einrichtungen sind in stets sauberem Zustand zu
halten. Abfälle sind zu trennen und in die bereitgestellten Behältnisse
abzulegen.
§ 6
Die
Bepflanzungen des Zeltlagerplatzes und der umgebende Wald sind schonend zu
behandeln. Es ist insbesondere untersagt, Bäume und Sträucher zu beschädigen,
auf den Wiesenflächen Gräben zu ziehen und Löcher auszuheben, Abfälle und Unrat
wegzuwerfen, im Wald zu rauchen und offenes Feuer zu entzünden.
§
7
Lagerfeuer
dürfen nur an den dafür vorgesehenen befestigten Feuerstellen entzündet werden.
Mit Rücksicht auf den nahen Wald sind folgende Vorsichtsmaßnahmen unbedingt
einzuhalten:
1. Das an der Feuerstelle
aufgestellte Sandfass muss stets mit Sand gefüllt sein. Die Löscheimer sind
ausschließlich für Löschzwecke zu verwenden.
2. Bei aufkommendem stärkerem Wind
sind die Feuerstellen sofort zu löschen.
- Wegen der Gefahr des Funkenfluges dürfen keine
größeren Mengen von Papier, Stroh oder ähnliche Stoffe verbrannt werden.
4. Die Feuerstellen müssen stets beobachtet
werden (Feuerwache).
- In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr dürfen die
offenen Feuerstellen nicht betrieben werden. Die Anweisungen des
Forstamtes bzw. des Marktes Neubrunn sind zu beachten.
6. Verbrennungsrückstände sind so zu
beseitigen, dass später keine Brandgefahr besteht.
- Der Betrieb der Feuerstellen ist bis 01:00 Uhr
zu beschränken.
8. Feuerstellen und Grillplätze sind
nach der Benutzung zu reinigen.
- Rauchen ist im Wald verboten!
§ 8
Die
Toilettenanlagen sind zu benutzen. Die nähere Umgebung des Zeltplatzes sowie
das angrenzende Waldgelände dürfen nicht verunreinigt werden.
§ 9
Die
Nachtruhe erstreckt sich auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Während
dieser Zeit sind ruhestörende Tätigkeiten zu unterlassen.
§ 10
Die
Schlüssel für die Nebenanlagen sind beim Markt Neubrunn (Rathaus) zu erhalten.
Es ist Sicherheit zu leisten. Das Nähere regelt die einschlägige Satzung.
§ 11
Jeder
Benutzer des Jugendzeltlagerplatzes erkennt die Bestimmungen der Satzung, der
Benutzungs- und Gebührenordnung als für ihn verbindlich an. Bei Verstößen
haftet er persönlich für entstehende Schäden.
§ 12
Bei
Gruppen haftet der verantwortliche Gruppenleiter für die ordnungsgemäße
Benutzung des Zeltlagerplatzes mit seinen Einrichtungen. Spätestens einen Tag
nach Eröffnung des Zeltlagers hat eine allgemeine Belehrung über die
Verhaltensregeln und diese Nutzungsordnung zu erfolgen.
§ 13
Den
Einzelanordnungen des Marktes Neubrunn oder des von ihr Beauftragten ist
unbedingt Folge zu leisten. Verstöße hiergegen können die Verweisung vom
Jugendzeltlagerplatz nach sich ziehen.
§ 14
Die
Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neubrunn,
den .2017
Markt Neubrunn
Heiko
Menig
Erster Bürgermeister
Der
Markt Neubrunn erlässt aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) folgende
G e b ü h r e
n s a t z u n g
für
das Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn
§ 1
Gegenstand
der Benutzungsgebühr
Für das
Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn erhebt der Markt Neubrunn
Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Schuldner
der Gebühr ist die natürliche Person, welche im eigenen Namen oder im Auftrag
einer Personengesamtheit, unbeschadet ihrer Rechtspersönlichkeit, sich für das
Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes Neubrunn beim Markt Neubrunn schriftlich
anmeldet und dessen Anmeldung vom Markt Neubrunn schriftlich bestätigt wird.
(2)
Melden
sich mehrere natürliche Personen gemeinsam auf einem Schriftstück an, so sind
sie Gesamtschuldner der Benutzungsgebühren.
§
3
Gebührenmaßstab
(1)
Die
Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl der Tage, an denen der
Jugendzeltlagerplatz sowie die Nebenanlagen benutzt werden.
(2)
An-
und Abreisetag gelten bei der Berechnung als ein Tag.
§ 4
Höhe
(Satz) der Benutzungsgebühren
(1)
Auf
der Grundlage des in § 3 genannten Maßstabes sind folgende Benutzungsgebühren
je Person und Tag zu entrichten:
1. Jugendgruppen mit Gruppenleiter 1,80 €
2. Einzelbenutzer Jugendliche 1,80 €
3. Einzelbenutzer Erwachsene 2,30 €.
(2) Wird auf ausdrücklichen Wunsch einer
Gruppe der Zeltplatz nur von ihr belegt, sind die
Gebühren nach den Nrn. 1) und 2) zu
erheben;
(3)
mindestens
jedoch je Tag, pro Platz 54,00 €.
(4) bei alleiniger Nutzung des gesamten
Zeltplatzes
mindestens je Tag 216,00 €
§
5
Entstehen der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht in dem Zeitpunkt, in
dem nach § 2 der Markt Neubrunn aufgrund der Anmeldung den Benutzungszeitraum
schriftlich bestätigt. Erst mit Eingang der angeforderten Benutzungsgebühren
bei der Kasse des Marktes Neubrunn begründet dies den Anspruch des Angemeldeten
auf Benutzen des Jugendzeltlagerplatzes im Rahmen des vom Markt Neubrunn
schriftlich bestätigten Zeitraumes.
(2) Bei
Beendigung des Aufenthaltes erfolgt die endgültige Abrechnung und Anrechnung
der bereits entrichteten Benutzungsgebühren. Wird entgegen des bestätigten
Benutzungszeitraumes das Benutzen des Platzes vorzeitig beendet, besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Benutzungsgebühr.
§
6
Fälligkeit der Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr wird eine
Woche vor der Ankunft der angemeldeten Person oder der angemeldeten
Personenmehrheit auf dem Jugendzeltplatz fällig und zahlbar. Der mit dem Bestätigungsvermerk
des Geldinstituts versehene Einzahlungs- (Überweisungs-) beleg ist beim Abholen
der Schlüssel als Zahlungsnachweis dem Beauftragten des Marktes Neubrunn
vorzulegen. Die endgültige Höhe der zu zahlenden Benutzungsgebühr steht unter
dem Vorbehalt, dass bei Personengruppen die Anzahl der einzelnen Nutzer mit der
Anzahl der im Anmeldungsschreiben genannten Personenzahl übereinstimmt.
§
7
Sicherheitsleistung
Mit dem Bestätigen der Anmeldung
nach § 2 durch den Markt Neubrunn entsteht nach Maßgabe des § 5 der Anspruch
des Marktes auf Sicherheitsleistung gegen den Anmeldenden. Die Höhe der
Sicherheitsleistung beträgt 100,00 Euro je Platz . Die Sicherheitsleistung ist
zu demselben Zeitpunkt fällig und zahlbar, zu dem nach § 6 die Benutzungsgebühr
fällig und zahlbar wird.
Die Sicherheitsleistung ist dem
Anmeldenden zurück zu geben, wenn keine Schäden an der Zeltplatzanlage durch
die Benutzer verursacht worden sind.
§
8
In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am
Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung über das Erheben von Gebühren für das Benutzen des
Jugendzeltlagerplatzes in Neubrunn vom 28.04.1989, in der derzeit gültigen
Fassung außer Kraft.
Neubrunn, den .2017
Markt Neubrunn
Heiko Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Den vorgelegten Satzungen / Regelungen für den Zeltplatz Neubrunn wird zugestimmt.