Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Mangel an Wohnbaufläche in Neubrunn. Das Plangebiet betrifft die Gemarkung Neubrunn, Grundstücke Fl. Nr. 3148, Teilfläche aus Grundstück Fl. Nr. 3155/1 und Teilfläche aus Grundstück Fl. Nr. 3160. Die Fläche des Plangebietes ist ca. 1,15 ha groß und derzeit Landwirtschafts- bzw. Wegefläche. Die verkehrsrechtliche und medienseitige Erschließung ist durch eine Verlängerung der St.-Georg-Straße gegeben.

Das geplante Vorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich und grenzt unmittelbar an das bestehende Bebauungsplangebiet „Turnhalle Süd“ an. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung von Wohnhäusern.

Seit dem 13. Mai 2017 liegen die Anwendungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13 b BauGB vor:

-          Das Plangebiet grenzt an den Innenbereich,

-          die Größe des Plangebietes  liegt unter  3 ha und die Grundfläche liegt unter 1 ha,

-          für das Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,

-          keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe  b BauGB genannten Schutzgüter liegen vor.

 

Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB kann aufgrund des § 13 BauGB abgesehen werden, wenn in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, wo und in welchen Fristen sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und Anregungen und Bedenken zu der Planung schriftlich äußern kann.

Das Plangebiet ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Gemeinderätin Elisabeth Rieck erscheint zur Sitzung.

Die Grundstücksfläche des Flurstücks Nr. 3148 mit einer Fläche von 1,15 ha soll für 15 Bauplätze erschlossen werden.


Beschluss:

 

1.         Der zukünftige Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Kirchenberg“

2.         Die Aufstellung des Bebauungsplans „ Kirchenberg“, des Marktes Neubrunn wird beschlossen. Das Plangebiet ist im Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

3.         Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB

4.         Von der Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird auf Grundlage des § 13 b BauGB abgesehen.

5.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchen Fristen sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und Anregungen und Bedenken zu Planung schriftlich äußern kann.