Zum 01.04.2018 sind Änderungen der Gemeindeordnung Bayern in Kraft getreten, welche auch die Gremiumsarbeit betreffen.

 

Ladung öffentliche Sitzung

 

Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO verpflichtet die Gemeinde, Zeitpunkt und Ort der Sitzung des Gemeinderates unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen.

 

Die Rechtspraxis ging bereits bisher davon aus, dass sich dies nur auf die öffentliche Sitzung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO bezieht. Nur bei dieser ist die Bekanntgabe erforderlich, damit Bürger und die interessierte Öffentlichkeit an der Sitzung teilnehmen können. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO stellt nun ausdrücklich klar, dass sich die Pflicht auf öffentliche Sitzungen beschränkt.

 

Persönliche Beteiligung

 

Das Änderungsgesetzt bereinigt den Ausschluss wegen einer persönlichen Beteiligung. Statt der bisherigen Aufzählung der relevanten Verwandtschaftsverhältnisse wird nun auf den Angehörigen-Begriff des Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz bezuggenommen.

 

„Art. 20 Ausgeschlossene Personen

(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1. wer selbst Beteiligter ist,

2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,

3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,

4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (Art. 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

(5) 1Angehörige im Sinn des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

 

2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6, die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.“

 

Zudem werden durch die Neuregelung die Ausschlusstatbestände um weitere Fälle drohender Interessenkonflikte erweitert. Ein Mitglied des Gemeinderates kann demnach an der Beratung und Abstimmung nun auch dann nicht teilnehmen, falls der Beschluss einer von ihm vertretenen „sonstigen Vereinigung“ einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Bisher war der entsprechende Ausschlusstatbestand auf die Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen beschränkt. Durch die Erweiterung um den Begriff „Vereinigung“ werden nun auch beispielsweise Gesellschafter bürgerlichen Rechts ebenso, wie offene Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine usw. Der Begriff der Vereinigung dient als Auffangtatbestand und ist eigenständig weit auszulegen.

 

Geschäftsgang der Ausschüsse

 

Dass für die beschließenden Ausschüsse die Regelungen zum Geschäftsgang im Gemeinderat gelten, folgte bisher aus Art. 55 GO. Dieser Verweis findet sich nunmehr in den Regelungen zur Geschäftsordnung im neuen Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO.

 

Haushaltssatzung und Haushaltsplan

 

Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GO stellt nun klar, dass die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit entweder in Papier oder elektronisch öffentlich zugänglich zu machen sind.

 

Nachtragssatzungen

 

Art. 68 GO bestimmt, wann Gemeinden eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen müssen. Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 GO erweitert die bisher auf den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen beschränkte Ausnahme. Nunmehr erfasst diese auch Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Allgemeinen. Diese Formulierung soll es den Gemeinden insbesondere ermöglichen, unbebaute Grundstücke leichter als bisher zu erwerben.

 

Weiterhin sind im Änderungsgesetz Änderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlrechts (GLKrWG) enthalten. Da diese aber erst für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im März 2020 gelten, wird derzeit auf eine Darstellung selbiger verzichtet.