Sachverhalt:

 

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2019 - 2023 wieder die Wahl der Schöffen statt. Die Gemeinde ist gem. §36 (1) GVG verpflichtet, alle 5 Jahre eine Vorschlagliste für Schöffen aufzustellen.

 

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

 

„Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlasssenden Entscheidungen teil.“ §§30 (1), 77 GVG

 

Am 30.01.2018 versendete der Präsident des Landgerichts Würzburg das Schreiben über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern. Hierbei wurde bekannt, wie viele Erwachsenenschöffen jede Gemeinde melden muss. Für Neubrunn wurden 5 Erwachsenenschöffen berechnet. Vorgeschrieben ist, dass jede Gemeinde die doppelte Anzahl an berechneten Erwachsenenschöffen zu melden hat. Für Neubrunn sind deshalb 10 Personen bis zum 05.06.2018 zu melden.

 

Hierbei kann sich jeder für die Vorschlagsliste der Erwachsenenschöffen bei der eigenen Gemeinde vorschlagen lassen oder selbst vorschlagen, der

-   die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. (§31 GVG)

-   keine Vorstrafen besitzen. (§32 GVG)

-   bei Beginn der Amtsperiode älter als 25 und jünger als 70 ist. (§33 (1), (2) GVG)

-   in der Gemeinde wohnt. (§33 (3) GVG)

-   gesundheitlich fit genug ist, das Amt ausüben zu können. (§33 (4) GVG)

-   der deutschen Sprache mächtig ist. (§33 (5) GVG)

-   nicht in Vermögensverfall geraten ist. (§33 (6) GVG)

 

Ungeeignete Personen gem. § 34 GVG sind z.B.:

-   Bundespräsident

-   Mitglieder der Bundesregierung oder Landesregierung

-   Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte

-   Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte

-   Religionsdiener

 

Die Vorschlagliste der Erwachsenenschöffen soll gem. §36 (2) GVG alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Am 08.02.2018 wurde deshalb eine Bekanntmachung der Jugend- und Erwachsenenschöffenwahl im Rainberg Boten veröffentlicht.

 

Am 12.02.2018 versendete das Landratsamt Würzburg ein Schreiben über die Aufstellung der Vorschlagliste der Jugendschöffen bei den Jugendschöffengerichten und Jugendstrafkammern. Eine Anzahl ist hier nicht bestimmt worden, da gem. § 35 JGG die Vorschlagliste des Jugendschöffenwahlausschuss (nicht die der Gemeinde) erst als Vorschlagliste im Sinne des §36 GVG gilt. Die Gemeinde setzt die Personen daher nicht auf die Vorschlagliste, sondern schlägt sie nur für die Liste des Jugendschöffenwahlausschusses des Landratsamtes Würzburg bis zum 24.04.2018 vor. Grundsätzlich gelten für die Jugendschöffen die gleichen Voraussetzungen wie für die Erwachsenenschöffen. Allerdings sollten die Jugendschöffen, gem. § 35 (2) JGG, zusätzlich eine erzieherische Befähigung haben und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 

Am 16.02.2018 wurde die Bekanntmachung der Jugend- und Erwachsenenschöffenwahlen in den Aushangkästen bekannt gemacht.

 

Am 08.03.2018 wurde nochmals im Rainberg Boten über die Jugend- und Erwachsenenschöffenwahl informiert.

 

Für die Aufnahme in die Listen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. (§36 (1) GVG)

 

Nach dem Beschluss über die Vorschlagslisten der Schöffen müssen die Listen eine Woche lang öffentlich ausgelegt werden.

 

Nach dieser Woche kann, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagliste Personen aufgenommen sind, die nach §32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

 

Ablehnungsgründe wären gem. §35 GVG z. B.:

-   2 aufeinanderfolgende Amtsperioden

-   Ärzte, Krankenschwestern, Hebammen etc.

-   Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder in der Amtszeit vollenden würden

-   bei Glaubhaftmachung, dass das Ehrenamt eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Lebensgrundlage darstellt

 

Die Vorschlagliste wird dann an den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes Würzburg (spätestens bis 05.06.2018) bzw. den Jugendschöffenwahlausschuss des Landratsamtes Würzburg (spätestens bis 24.04.2018) geschickt.

 

Die Vorschläge werden aufgelegt.