Sachverhalt:

 

Das Vorhaben wird auf Grund des Wunsches des Antragstellers im Rahmen einer Bauvoranfrage behandelt.

 

Mit dem Bauvorhaben hat sich der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 19.09.2017 befasst und Hinweise zu notwendigen Änderungen vorgegeben. Auf die entsprechende Beschlussfassung wird verwiesen.

 

Nunmehr wird angefragt, ob die Stellplatzüberdachung, wie im beiliegenden Lageplan ausgewiesen, erfolgen kann.

 

Grundsätzlich ist die Errichtung des Carports nach dem Bebauungsplan zulässig und verfahrensfrei, soweit die Festsetzungen des selbigen eingehalten werden oder entsprechende Befreiungen erteilt werden.

 

Es soll eine einfach gehaltene Holzkonstruktion mit flach geneigtem Pultdach entstehen.

Die Dachdeckung soll in Blech oder Ziegel erfolgen. Seitens des Bauherrn wird die Blechabdeckung auf Grund des geringeren Gewichts bevorzugt.

 

Hier erfolgt der Hinweis der Verwaltung, dass eine Ziegeldeckung gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes erfolgen muss. Eine Blecheindeckung entspricht nicht dem Bebauungsplan bzw. wird in diesem ausgeschlossen und wäre zudem im Gebiet atypisch.

Die Farbe rot/rotbraun entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans.

 

Die angedachte Dachneigung von 5 Grad entspricht nicht dem Bebauungsplan, dieser sieht hier 35 -50 Grad vor. Für diese Dachneigung wäre eine Befreiung notwendig, ebenso wie für die Dachform. Es gibt im Baugebiet bereits Garagen / Carports, welche ebenfalls nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich Dachneigung und Form entsprechen. Somit gibt es hier bereits Abweichungen von Punkt 6.3 der Erläuterungen zum Bebauungsplan.

 

Die Aufstellfläche vor dem Carport beträgt nach vorliegender Planung 1,5 m. Die im Bebauungsplan gefordert Aufstellfläche vor dem Carport wird nicht eingehalten.

 

Wie aufgeführt, wird hier ein bereits bestehender Stellplatz durch ein Carport überdacht. Der bisherige Stellplatz wird jetzt im Rahmen des Carportbaus von der Straße weg tiefer ins Grundstück verlagert. Diese Verlagerung erfolgt, soweit nicht bereits vorhandene Wohnfenster verdeckt werden. Durch diese Verlagerung wäre ein weiterer Abstand als bisher gegeben. Das Fahrzeug steht somit zukünftig nicht mehr direkt an der Grundstücksgrenze wie bisher auf dem Stellplatz. Unter diesem Gesichtspunkt könnte von der notwendigen Stauraumfläche befreit werden, zumal in das Carport direkt eingefahren werden kann und nicht wie bei einer Garage zunächst das Garagentor zu öffnen ist.

 

Da das Carport nach den vorliegenden Unterlagen offen ausgeführt werden soll und keine Verblendung erhält, wäre hier weiterhin eine Durchsicht möglich.

 

Inwieweit dieser Überdachung, welche dem Grundstückseigentümer ebenso wie eine Garage den Schutz seines Fahrzeuges vor Witterungseinflüssen bietet, aufgrund der Gegebenheiten wie angefragt die notwendigen Befreiungen erteilt werden, obliegt dem Gremium.

 

Zu beantworten wären die folgenden Fragestellungen:

 

Wird eine Befreiung von:

 

-       der Dachdeckungsart (Wird eine Blecheindeckung ermöglicht oder wird die Ziegeleindeckung gefordert?)

 

-       den Dachneigungsvorgaben

 

-       den Vorgaben des Punktes 6.3 der Erläuterungen, gleiche Dachform wie das Hauptgebäude

 

-       den Abstandsflächen zur Straßenkante

 

in Aussicht gestellt.

 

Die Vorgaben der Entwässerungssatzung des Marktes Neubrunn, sind bei der Ableitung des anfallenden Dachwassers zu beachten und einzuhalten.

 

Die Einlassungen des Nachbaranliegers zum Bauvorhaben sind im Ratssystem einsehbar.

 

Der Gemeinderat spricht sich gegen eine Dacheindeckung in Blech aus, da es bei Niederschlägen sehr laut ist. Die Dachform und -neigung könnten befürwortet werden. Das Dachwasser soll durch eine Sickergrube abgeleitet werden.

Als problematisch wird der Abstand zur Straße gesehen. Da jedoch eine offene Bauweise mit 3 Stützen lt. Plan vorgesehen ist, könnte dem zugestimmt werden.