Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Es bestehen aufgrund der restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes Überlegungen, den Bebauungsplan „Schlossberg“ zugunsten einer weitergehenden Bebauung und Schließung der noch bestehenden Baulücken aufzuheben. Auslöser für diese Überlegung ist ein derzeit vorliegendes Baugesuch, welches aufgrund der notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schlossberg“ nicht umsetzbar ist. Durch diesen Umstand besteht im konkreten Fall die Möglichkeit der anderweitigen außerörtlichen Orientierung des Bauwilligen und damit die Abwanderung aus Neubrunn. Es zeigte sich bereits in anderen Fällen, dass die Festsetzungen der „alten“ Bebauungspläne den heutigen Bauwünschen und Vorstellungen nicht mehr entsprechen. Um diesen Umstand zumindest für das Baugebiet „Schlossberg“ zu entschärfen, könnte der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Eine Aufhebung des Bebauungsplanes schafft hinsichtlich der Nutzung der Flächen keine wesentlich neuen Verhältnisse. Faktisch wird kein neues Baurecht geschaffen.

 

Nach der Aufhebung werden zukünftige Bauvorhaben, z.B. Neu-, An- und Umbauten planungsrechtlich nach § 34 BauGB, d.h. Bauen im unbeplanten Innenbereich beurteilt. Dies bedeutet im Einzelnen, dass ein Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn es sich in Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, u.a. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die  Erschließung gesichert ist. Somit würde hier dann ebenso wie in derzeit schon anderen Teilen von Neubrunn gegebenen Bereichen, das sog. Gebot des Einfügens maßgebend sein.

 

Auch bei dieser Regelung sind nach diversen Gerichtsentscheidungen Grenzen gezogen und nicht jede Bebauung möglich.

 

Die Aufhebung eines Bebauungsplanes hat gemäß § 1 Abs. 8 BauGB materiell und verfahrensrechtlich die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie eine Aufstellung eines Bebauungsplans

 

-       ein ausdrücklicher Ratsbeschluss ist erforderlich,

-       das Abwägungsgebot ist zu beachten,

-       die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen sowie auszulegen.

 

Der Gemeinderat spricht sich größtenteils dafür aus, dass eine Bebauung dort ermöglicht werden und deshalb der Bebauungsplan aufgehoben werden soll.

Von Seiten des Landratsamtes ist bereits signalisiert worden, dass Einverständnis für eine Aufhebung des Bebauungsplanes besteht.


Beschluss:

 

Der Bebauungsplan „Schlossberg“ vom  30. Mai 1983 wird aufgehoben.