Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat sich in mehreren Sitzungen mit der Thematik der zu deckenden Nachfrage nach Baugrundstücken in Neubrunn beschäftigt. Bereits im Jahr 2015 wurde hier ein Planungsauftrag zur Erstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich westlich der Turnhalle vergeben. Nachdem die angedachten Eckpunkte der Nachverdichtung / Innenentwicklung nunmehr konkretisiert vorliegen, kann hier ein Aufstellungsbeschluss für den angedachten Bebauungsplan gefasst werden.

 

Das Bebauungsplanverfahren sollte nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.

 

Nach § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

-       die Größe der zulässigen Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m²

-       es ist kein Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen (UVP-Pflicht)

-       es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000 Gebiet nach Bundesnaturschutzgesetz)

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Turnhalle West“ umfasst weniger als 20.000 m² zulässige Grundfläche. Auch wird kein Vorhaben begründet, welches einer UVP-Pflicht unterliegt. Beeinträchtigungen der Belange des Umweltschutzes liegen nicht vor. Die oben genannten Voraussetzungen treffen auf den Bebauungsplan „Turnhalle West“ zu. Folglich kann ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Weiterhin wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB in diesem Verfahren auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB verzichtet, da keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

 

Weiterhin erfolgt der Hinweis auf die Berichtigung des Flächennutzungsplanes des Marktes Neubrunn. Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da der vorliegende Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, ist kein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Neubrunn notwendig. Vielmehr kann der Flächennutzungsplan hier nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Zuge der Aufstellung berichtigt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Turnhalle West“ wird im Flächennutzungsplan des Marktes Neubrunn dahingehend berichtigt, dass er von Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche berichtigt wird.

 

Wenn dem Bebauungsplanentwurf nebst Begründung zugestimmt wird, kann hiermit die öffentliche Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor:

Dem Entwurf des Bebauungsplans „Turnhalle West“ nebst Begründung zuzustimmen.

Die öffentliche Auslegung ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.


Beschluss:

 

Der Bebauungsplan „Turnhalle West“ wird gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung. Es werden 5 Bauplätze entstehen.

 

Für die Grenzen des Plangebietes ist die im Bebauungsplan eingetragene „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches“ verbindlich.

 

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens wird gem. § 13 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.

 

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2  i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.