Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 25.06.2018 wurde ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses im Baugebiet „Nördl. der Wenkheimer Straße Erweiterung“ gestellt.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage u. Abstellraum. Das Bauvorhaben entspricht weitgehend den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Bereich der Garage wird die mittlere Wandhöhe, welche bei einer Grenzbebauung 3 Meter nicht überschreiten darf mit 4,74 Meter mittlerer Wandhöhe überschritten. Diese Überschreitung ist tolerabel, da auch die Grenzbebauung des Nachbarn (Garage) selbige Wandhöhe aufweist. Es ist hier daran gedacht, die Garage Spiegelgleich zu übernehmen. Hierdurch würde ein harmonisches Bild entstehen.

 

Neben der Abweichung von den Bauvorschriften für die Garage sind weitere Befreiungen notwendig.

 

Es wird seitens der Bauherren gewünscht, dass die Haus- und Grundstücksentwässerung im natürlichen Gefälle erfolgen kann. Um dies zu gewährleisten ist das Wohnhaus in der Höhenlage entsprechend auf dem Grundstück eingestellt. Es ergibt sich hier eine Überschreitung der zulässigen Sockelhöhe von rund 50 cm.

 

Weiterhin ergibt sich durch diese Höheneinstellung und die spiegelgleiche Übernahme der nachbarlichen Grenzgarage auch in First- u. Traufhöhe, Dachneigung und Fußbodenhöhe ein Höhenversatz der Dachflächen Wohnhaus und Garage. Es wird daher seitens der Bauherren gewünscht, eine Befreiung von der Festsetzung, das Garagendach dem Hausdach anzuschleppen zu erhalten.

 

Die Nachbargrundstückseigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

1.         Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage u. Abstellraum auf dem Grundstück Fl. Nr. 3141/2 Gemrkg. Neubrunn wird zugestimmt.

 

2.         Dem Antrag auf Ausnahme der mittleren Höhe der Grenzbebauung Garage wird zugestimmt.

 

3.         Der abweichenden Sockelhöhe wird zugestimmt.

 

4.         Der Befreiung von der Festsetzung, das Garagendach dem Hausdach anzuschleppen, wird zugestimmt.