Sitzung: 24.07.2018 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 15
Sachverhalt:
Für die Überdachung eines bestehenden Stellplatzes
mit einem Carport reichte die Bauherrengemeinschaft mit Datum 4. Juli 2018 einen Bauantrag ein. Der
Carport soll an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 329/7 errichtet
werden. Die Überdachung soll laut Erläuterungsbericht in einfacher
Holzkonstruktion erfolgen und mit einem flach geneigten Pultdach versehen werden.
Neigung 5 Grad nach Süden. Diese bedingt sich durch ein vorhandenes Fenster am
Wohnhaus. Die Dacheindeckung soll mit Bitumenschindeln erfolgen. Der
Bebauungsplan legt fest, dass die
Verwendung von glänzendem oder geprägten Kunststoff-, Leicht- oder
Metallbaustoffen sowie Fliesen unzulässig sind. Eine Eindeckung mit Bitumenschindeln
kann mitgetragen werden. Da diese rein optisch der eigentlich vorgegeben Ziegeleindeckung
am nächsten kommt. Für die angestrebte Dacheindeckung ist eine Befreiung
notwendig. Für die geplante Dachneigung von 5 Grad nach Süden ist eine Befreiung
von den Festsetzungen des B-Planes notwendig.
Eine Wandverkleidung des Carports ist aus dem
Antrag nicht ersichtlich. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine offene
Überdachung / Carport errichtet wird.
Weiterhin ist eine Befreiung von der Festgesetzen
Dachform für das Carport notwendig, da in den Erläuterungen zum B-Plan unter Punkt
6.3 festgelegt ist, dass die Nebengebäude den Dachformen der Hauptgebäude
angepasst sein müssen. Diese Regelung wurde auf der Legende des B-Planes nicht
abgedruckt gilt aber dennoch. Im B-Plangebiet gibt es bereits eine Garage,
welche eine zum Haupthaus abweichende Dachform aufweist und den
Dachneigungsvorgaben nicht entspricht. Das geplante leicht geneigte Pultdach
fügt sich optisch ein.
Weiterhin ist eine Befreiung für die fehlende
Aufstellfläche vor dem Carport zur Straßenkante notwendig. Hier wird nach
vorliegendem Baugesuch ein Abstand von 2,50 m erreicht. Laut den Vorgaben des
Bebauungsplanes sind diese nicht ausreichend. Es ist hier ebenfalls eine
Befreiung notwendig. Die Bauherrengemeinschaft hat die Pfosten des Carports
nunmehr in Rücksichtnahme auf die Ausfahrtssichtbeeinträchtigung aus dem
Nachbargrundstück auf die Hauskantenflucht des Hauptgebäudes zurückgenommen, so
dass hier eine Sichtbehinderung soweit als möglich unterbunden ist. Zudem liegt die Anordnung des Carports
nunmehr tiefer im Grundstück als der bisherige Stellplatz, welche sich direkt
nach dem gemeindlichen Gehweg befand.
Von der ursprünglich geplanten Sickergrube wird
seitens der Bauherrengemeinschaft Abstand genommen. Das Dachwasser wird gemäß
der gültigen Entwässerungssatzung abgeleitet. Durch diese Umplanung sind die
Bedenken der Nachbarschaft hinsichtlich der Eindringung von Sickerwasser in das
Nachbargrundstück ebenfalls berücksichtigt und die Gefährdung unterbunden.
Beschluss:
Dem Vorhaben wird in seiner derzeit angedachten
Ausführung das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Für die abweichenden
Festsetzungen der Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung sowie dem abweichenden Stauraum vor dem Carport wird einer Befreiungen zugestimmt.