Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Für die Überdachung eines bestehenden Stellplatzes mit einem Carport reichte die Bauherrengemeinschaft  mit Datum 4. Juli 2018 einen Bauantrag ein. Der Carport soll an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 329/7 errichtet werden. Die Überdachung soll laut Erläuterungsbericht in einfacher Holzkonstruktion erfolgen und mit einem flach geneigten Pultdach versehen werden. Neigung 5 Grad nach Süden. Diese bedingt sich durch ein vorhandenes Fenster am Wohnhaus. Die Dacheindeckung soll mit Bitumenschindeln erfolgen. Der Bebauungsplan legt fest,  dass die Verwendung von glänzendem oder geprägten Kunststoff-, Leicht- oder Metallbaustoffen sowie Fliesen unzulässig sind. Eine Eindeckung mit Bitumenschindeln kann mitgetragen werden. Da diese rein optisch der eigentlich vorgegeben Ziegeleindeckung am nächsten kommt. Für die angestrebte Dacheindeckung ist eine Befreiung notwendig. Für die geplante Dachneigung von 5 Grad nach Süden ist eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes notwendig.

Eine Wandverkleidung des Carports ist aus dem Antrag nicht ersichtlich. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine offene Überdachung / Carport errichtet wird.

Weiterhin ist eine Befreiung von der Festgesetzen Dachform für das Carport notwendig, da in den Erläuterungen zum B-Plan unter Punkt 6.3 festgelegt ist, dass die Nebengebäude den Dachformen der Hauptgebäude angepasst sein müssen. Diese Regelung wurde auf der Legende des B-Planes nicht abgedruckt gilt aber dennoch. Im B-Plangebiet gibt es bereits eine Garage, welche eine zum Haupthaus abweichende Dachform aufweist und den Dachneigungsvorgaben nicht entspricht. Das geplante leicht geneigte Pultdach fügt sich optisch ein.

Weiterhin ist eine Befreiung für die fehlende Aufstellfläche vor dem Carport zur Straßenkante notwendig. Hier wird nach vorliegendem Baugesuch ein Abstand von 2,50 m erreicht. Laut den Vorgaben des Bebauungsplanes sind diese nicht ausreichend. Es ist hier ebenfalls eine Befreiung notwendig. Die Bauherrengemeinschaft hat die Pfosten des Carports nunmehr in Rücksichtnahme auf die Ausfahrtssichtbeeinträchtigung aus dem Nachbargrundstück auf die Hauskantenflucht des Hauptgebäudes zurückgenommen, so dass hier eine Sichtbehinderung soweit als möglich unterbunden ist.  Zudem liegt die Anordnung des Carports nunmehr tiefer im Grundstück als der bisherige Stellplatz, welche sich direkt nach dem gemeindlichen Gehweg befand.

Von der ursprünglich geplanten Sickergrube wird seitens der Bauherrengemeinschaft Abstand genommen. Das Dachwasser wird gemäß der gültigen Entwässerungssatzung abgeleitet. Durch diese Umplanung sind die Bedenken der Nachbarschaft hinsichtlich der Eindringung von Sickerwasser in das Nachbargrundstück ebenfalls berücksichtigt und die Gefährdung unterbunden.

 


Beschluss:

 

Dem Vorhaben wird in seiner derzeit angedachten Ausführung das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Für die abweichenden Festsetzungen der Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung sowie dem abweichenden  Stauraum vor dem Carport wird einer  Befreiungen zugestimmt.