Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller hat mit Datum 16. Juli 2018 einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Garage nebst Nebengebäude zu einer Lagerhalle beantragt. Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich (Dorfgebiet). Die Beurteilung hat daher nach § 34 BauGB zu erfolgen. Das Vorhaben muss sich in die Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen. Die Umgebung weist die Nutzungen eines Mischgebietes auf. Eine gewerbliche Nutzung, hier Nutzungsänderung einer Garage zu einem Lager, steht somit im Einklang mit der gegebenen näheren Umgebung und ist zulässig. Der Gewerbebetrieb, welcher die Lagerflächen nutzten wird, ist bereits im Quartier ansässig. Die Errichtung des Betriebes wurde seinerzeit im Rahmen der Nutzungsänderung eines anderen Gebäudes zu einer Werkstatt als nicht störend und mit der Umgebungsbebauung vereinbar angesehen. Durch die nunmehr mit der Nutzungsänderung entstehenden Lagerflächen wird keine Veränderung der Betriebstätigkeit gegeben sein. Eine störende Beeinflussung ist hier nicht erkennbar. Da die Arbeitszeit in der Werkstatt des Betriebes nach Baugenehmigung auf den Tagzeitraum 6 Uhr bis 22 Uhr begrenzt ist, wird das Lager maximal in diesem Zeitfenster frequentiert. Es wird hier davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Lärmschutzes die Bestimmungen der TA Lärm bei der Nutzung des Lagers ebenso beachtet werden, wie bei der Nutzung der Werkstatt des Betriebes, so dass hier keine weitergehende Beeinträchtigung der im Gebiet gegeben Wohnnutzung gegeben ist, als bereits durch die Werkstatt der Spenglerei.


Beschluss:

 

Der beantragten Nutzungsänderung wird seitens des Marktes Neubrunn das gemeindliche Einvernehmen erteilt.