Gemeinderat Elmar Seubert ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

Sachverhalt:

 

Mit der Nutzungsänderung wird der derzeitige Abstellraum in einen Schlacht- u. Zerlegeraum umgenutzt. Das Bauvorhaben kommt im unbeplanten Innenbereich zur Ausführung und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung  einfügen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Vorhaben fügt sich optisch in die Umgebung ein. Es erfolgt keine äußere Veränderung des Gebäudes, welche zu einer Beeinträchtigung führt. Die Nutzung an sich als Schlacht- u. Zerlegraum führt unseres Erachtens nicht zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange. Der Bauherr wird die Schlachtabfälle, da keine separate Kühlung gegeben ist, umgehend vom Grundstück abführen, so dass keine Geruchsbeeinträchtigung entsteht.