Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 28.08.2018 wurde ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 842/1, Gemark. Neubrunn, gestellt.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage u. Abstellraum. Das Bauvorhaben kommt in einem Bereich ohne Bebauungsplan zur Ausführung und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Bauvorhaben fügt sich in der Ansicht des Straßenverlaufs ein. Die eingeschossige Bauweise korrespondiert mit dem Anwesen auf Fl. Nr. 824/1 auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die beiden Nachbargrundstücke sind zwar zweigeschossig gebaut, dennoch fügt sich der angedachte Neubau ein und wirkt nicht als Fremdkörper.

 

Durch den Neubau wird eine seit Jahren gegebene Baulücke geschlossen. Die Nachbargrundstückseigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 842/1 Gemrkg. Neubrunn wird zugestimmt.