Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 18.09.2018 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Kirchenberg“ beschlossen. In der heutigen Sitzung erfolgt die Vorstellung der Planung durch das Büro Stubenrauch. Es entstehen nach derzeitiger Planung 11 Bauplätze.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB. Für die Anwendung des § 13 b BauGB gilt bis zum 31.12.2019 § 13 a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13 BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 b BauGB in Verbindung mit 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13 b BauGB in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anwendbar. 

Die wesentlichen Ziele und Inhalte des aufzustellenden Bebauungsplans werden durch das in der Sitzung anwesende Planungsbüro vorgetragen und ausführlich erläutert. Das Plangebiet umfasst die Fl. Nrn. 3158 und 3159 und Teilfläche der Wegfläche Fl. Nr. 3160.


Beschluss:

 

  1. Der Bebauungsplan „Erweiterung Kirchenberg“ wird in seinen vorgetragenen Grenzen Fl. Nrn. 3158 und 3159 und Teilfläche der Wegfläche Fl. Nr. 3160. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) aufgestellt.

 

  1. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Erweiterung Kirchenberg“ werden erlassen.

 

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Kirchenberg“ und den Erlass örtlicher Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Erweiterung Kirchenberg“, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  vorzunehmen.