Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 17.10.2018 beantragen die Bauherren die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Das Baugrundstück liegt im derzeit noch gültigen Bebauungsplangebiet Schlossberg. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.06.2018 wurde die Aufhebung des Bebauungsplanes beschlossen. Die Aufhebung liegt derzeit zur Einsichtnahme aus. Das Bauvorhaben wird, da sich der Bebauungsplan im Verfahren der Aufhebung befindet, nach § 34 BauGB behandelt. Das Bauvorhaben befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet und muss sich nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen.

 

Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes mit flach geneigtem Dach. Die umliegenden Gebäude weisen Satteldächer aus. Durch die Flachdachgestaltung kann angesichts des Umstandes, dass die Traufhöhe der angrenzenden Gebäude in etwa der Flachdachhöhe entspricht und für den laienhaften Betrachter im optischen Vergleich nicht ersichtlich ist, dass das neu zu errichtende Gebäude höher ins Gelände gestellt ist als die umliegenden Anwesen, ein sich Einfügen durchaus angenommen werden. Das Gebäude wirkt eher auflockernd und weniger als Fremdkörper in der Umgebungsbebauung. Auf die Behandlung der Bauvoranfrage in der Sitzung vom 25.07.2017 wird verwiesen.

 

Die Nachbarunterschriften liegen vor und die Erschließung ist gesichert. 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.