Sachverhalt:

 

 

In seiner Entscheidung vom 20. Juni 2018 hat sich der BayVGH mit der Thematik elektronische Sitzungsladung befasst. In seiner Entscheidung hat der 4. Senat ausgeführt, dass es zulässig ist, die Ladung elektronisch über ein Ratsinformationssystem vorzunehmen und soweit die Ratsmitglieder der elektronischen Ladung zugestimmt haben, auf eine weitere schriftliche Ladung verzichtet werden kann.

 

Es besteht jetzt somit für Kommunen, welche ein Ratsinformationssystem nutzen, die Möglichkeit, bei der Ladung auf ein rein elektronisches Verfahren umzustellen, soweit sich die Ratsmitglieder mit der elektronischen Kommunikation einverstanden erklären. Die derzeitige Formulierung in der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages, welche für die gültige Geschäftsordnung des Gemeinderats des Marktes Neubrunn Pate stand, deckt diese Vorgehensweise nicht ab.

 

Wenn eine rein elektronische Ladung der Ratsmitglieder angestrebt werden soll, muss der § 23 der derzeitigen Geschäftsordnung geändert werden und zudem Änderungen im Ratsinformationssystem hinsichtlich der Textbausteine der Ladung vorgenommen werden. Diese müsste in den Passagen zur Ladung § 23 der Geschäftsordnung des Marktes Neubrunn formuliert werden.

 

Sofern seitens des Gremiums gewünscht, kann nach einer Änderung der Geschäftsordnung die Möglichkeit der rein elektronischen Ladung umgesetzt werden. Der Anschlag an der Anschlagstafel entfällt durch diese Umstellung nicht.

 

Eine geänderte Geschäftsordnung könnte in einer der nächsten Sitzungen beschlossen werden.

 

Der Gemeinderat befürwortet dies.

 

§ 23 der Geschäftsordnung wird entsprechend ausgearbeitet und kann in der nächsten Sitzung beschlossen werden.