Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 20.11.2018 hat sich das Gremium bereits mit der möglichen Änderung der Geschäftsordnung befasst. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Änderung der Geschäftsordnung vorzunehmen, so dass eine rein elektronische Ladung möglich wird.

 

Die Verwaltung kommt dieser Aufforderung hiermit nach.

 

 

 

1. Änderung

zur

Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat vom 06.05.2014

 

Der Gemeinderat des Marktes Neubrunn ändert die Geschäftsordnung, die er sich auf Grund des Art. 45 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern gegeben hat. Der Markt Neubrunn erlässt folgende 1. Änderungssatzung zur Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat vom 06.05.2014.

 

§ 1

 

§ 23 Form und Frist der Einladung erhält folgende Fassung

 

(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit Ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.  

 

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4) Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

§ 2

 

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft

 

Neubrunn, den 04.12.2018

 

Menig

Erster Bürgermeister

 


Beschluss:

 

Der Änderung der Geschäftsordnung wird, wie vorgelegt, im Wortlaut zugestimmt.