Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 02.10.2018 wurde für das bereits als Bauantrag behandelte Baugesuch Überdachung eines bestehenden Pkw-Abstellplatzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 329/6 der Gemarkung Böttigheim ein Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wertheimer Ring“ eingereicht. Dieser Antrag basiert auf dem Umstand, dass seitens des Landratsamtes Würzburg mitgeteilt wurde, dass das Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 BayBO als verfahrensfrei gilt und hier kein Bauantragsverfahren durchführbar ist. Die Befreiungen vom Bebauungsplan „Wertheimer Ring“ sind als isolierte Befreiung zu beantragen. Die Entscheidung darüber fällt alleine in die Zuständigkeit des Marktes Neubrunn.

 

Der Sachverhalt wurde in der Sitzung des Gremiums am 06.11.2018 von der Tagesordnung genommen, um dem Rechtsbeistand eines Grundstücksnachbars die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in vollem Umfang zu diesem Tagesordnungspunkt als Dokumentenanhang im Ratssystem eingestellt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Befreiungen nicht nur im Rahmen eines Baugesuches, sondern nunmehr im Rahmen einer Erteilung einer isolierten Befreiung erteilt werden, ist die erneute Befassung mit der Thematik nötig. Seitens der Verwaltung wird daher der Sachverhalt erneut zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit vorgelegt.

 

Seitens der Verwaltung wird darauf verzichtet, den bisherigen Wertegang und die im Rahmen der Einvernehmenserteilung durchgeführte Abwägung und Beschlussfassung in vollem Umfang in den Sachverhalt aufzunehmen. Es wird hier auf die Protokolle zu diesem Sachverhalt verwiesen (Top 2 vom 19.09.2017, Top 4 vom 15.05.2018, Top 4 vom 24.07.2018). Es wurden von beiden Parteien die Argumente zum vorliegenden Baugesuch ausführlich ausgetauscht und im Gremium dargelegt.

 

Beantragt sind nunmehr die nachfolgenden isolierten Befreiungen von den Festsetzungen:

 

-       Dacheindeckungsart in Bitumenschindeln und nicht in Ziegeleindeckung

-       Dachneigung von 5 Grad und nicht die vorgegebene Dachneigung von 35 - 50 Grad bei Eingeschossigkeit

-       Dachform Flachdach / gering geneigtes Dach und nicht wie im Bebauungsplan vorgegeben Walm- oder Satteldach, angepasst an die Dachform des Hauptgebäudes

-       Abstandsfläche zur Straßenkante 2,50 m, nicht wie im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Seitens der Verwaltung wird auf die bereits vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens und der dort erteilten Zustimmung zu den notwendigen Befreiungen verwiesen. Diese müssten nunmehr erneut nach Beratung im Gremium gefasst werden. Diese sind dann je nach Entscheidung die Grundlage für den durch die Verwaltung zu bearbeitenden Antrag. 

 

Der Antrag trägt keine Nachbarunterschriften.

 

Zur Stellungnahme des Rechtsbeistandes wird seitens der Verwaltung angemerkt, dass es falsch ist, dass bei keinem anderen Bauvorhaben im Gebiet eine Häufung der benötigten Befreiungen in diesem Umfang gegeben war. Im Gebiet finden sich Garagen / Carport, die in der Dachform nicht dem des Hauptgebäudes entsprechen. Ebenso ist die Abweichung der im Bebauungsplan vorgegebenen Dachneigung von 35 - 50 Grad im Gebiet bereits gegeben und mit entsprechender Baugenehmigung genehmigt. Insoweit ist die Schaffung eines Präzedenzfalles für einzelne Befreiungen, wie sie auch für das nunmehr beantragte Bauvorhaben benötigt werden, bereits geschaffen. Inwieweit eine Bitumenschindeleindeckung des Carport gegenüber einer Ziegeleindeckung für die Nachbarn nachteilig ist, wird nicht bewertet. Eine Deckung mit Ziegel ist im beantragten Dachneigungsgrad nicht möglich. Die Dachformabweichung stellt zwar wie die Abweichung von der Dacheindeckung eine Abweichung vom Bebauungsplan dar, ist aber an sich keine nachbarliche Beeinträchtigung. Diese wird seitens des Rechtsbeistandes auch nicht vorgetragen. Es wird in diesem Zusammenhang seitens des Rechtsbeistandes auf den Umstand verwiesen, dass durch die Vielzahl der Befreiungen die Grundzüge der Planung verletzt werden.

 

Als Nachbarbeeinträchtigend wird der fehlende Stauraum vor dem geplanten Carport vorgetragen. Dieser entspricht, wie bereits in früheren Vorlagen ausgeführt, den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht, unabhängig, ob der erste Stützbalken oder der Dachvorsprung als Anhaltspunkt genommen wird, wie der Rechtsbeistand ebenfalls ausführt.

 

Es wird weiterhin vorgetragen, dass durch den nicht vorhandenen Stauraum die Ausfahrt erschwert wird und der fahrende sowie fußläufige Verkehr gefährdet wird. Angeführt wird hier auch der sich im Baugebiet befindliche Spielplatz, welcher eine erhöhte Frequentierung im Quartier bedingt.

 

Hinsichtlich der vorgetragenen nachbarlichen Beeinträchtigung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sich die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Grundstückslage des beeinträchtigten Nachbargrundstücks sowie des Spielplatzes vor Ort anzusehen.

 

Nach derzeitiger Baugenehmigung befindet sich im Bereich des geplanten Carports ein genehmigter offener Stellplatz, welcher auch genutzt wird. Dieser ist in den Plänen direkt im Anschluss an der Hinterkante des Gehweges ausgewiesen.

 

Der Gemeinderat diskutiert die Thematik.

 

Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden als unproblematisch gesehen. Da der Carport jetzt etwas nach hinten verschoben wird, verbessert sich die Ausfahrtssicht. Außerdem ist dort wenig Verkehr.  

Der Gemeinderat kommt zu dem Schluss, dass keine Einwände gegen die Errichtung des Carports, wie beantragt, bestehen.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird zugestimmt.