Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird seitens des potenziellen Bauherrn daran gedacht, an die bereits auf dem Grundstück aufstehende Halle, eine Unterstellhalle anzubauen. Die Halle soll eine Dimensionierung von ca. 14 Metern auf 8 Metern erhalten. Das Grundstück Fl. Nr. 3233 liegt im Außenbereich. Seitens des Bauherrn besteht keine Privilegierung nach § 35 BauGB. Der Bauherr will in der Halle zukünftig den Maschinenpark für die Brennholzgewinnung für zwei Haushalte sowie die Stroh- und Heuernte für die bestehende Schafherde, welche erweitert werden soll, sowie das Futter für 2 Pferde untergbringen.

 

Es wird angefragt, ob der angedachte Hallenanbau ohne bestehende Privilegierung möglich wäre. Es wird weiterhin angefragt, ob seitens des Marktes Neubrunn daran gedacht werden kann, die Fläche im Rahmen einer Einziehungssatzung einer Bebauung zuzuführen.

 

Der Anbau der geplanten Halle an die bereits bestehende Halle würde nach dem gültigen Flächennutzungsplan auf einer landwirtschaftlichen Fläche erfolgen. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die wegemäßige Erschließung ist gegeben. Wasser- und Kanalanschluss ist für eine reine Lagerhalle nicht nötig.

 

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ist nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben, wenn das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies wäre hier der Fall. Da es sich aber lediglich um einen Anbau an eine bereits bestehende Halle handelt, ergibt sich durch den Anbau keine weitere Zersiedelung und es könnte unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung einer Errichtung zugestimmt werden. Diese sollte dann aber auch entsprechend definiert werden.


Beschluss:

 

Dem Anbau einer Unterstellhalle an die bereits bestehende Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. 3233 der Gemarkung Neubrunn wird unter der Festschreibung der Nutzung zu landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zugestimmt.