Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 18.03.2019 wurde die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses nebst Doppelgarage im Baugebiet „An der Wenkheimer Straße IV“ gestellt.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage. Das Bauvorhaben entspricht weitgehend den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Wenkheimer Straße IV“. Abweichungen sind für die Dachneigung, die Farbe der Dacheindeckung, die Dachform des Garagendaches und die Wandhöhe bei Garagen beantragt.

Der Dachraum soll nur als Speicher genutzt werden. Um eine wirtschaftliche Kostenbelastung zu erreichen, wurde das Dach mit einer Neigung von 25 Grad geplant. Der Bebauungsplan sieht eine Dachneigung von 30 – 48 Grad vor. Die seitens der Bauherren gewünschte Abweichung ist nachvollziehbar. Weiterhin wird eine Dacheindeckung in der Farbe Anthrazit gewünscht. Der Bebauungsplan sieht eine Deckung in rot oder rotbrauner Ziegelfarbe vor. Weiterhin ist die Vorgabe des Bebauungsplanes, dass das Nebengebäude der Dachform des Hauptgebäudes entsprechen soll, nicht eingehalten. Eine Ausnahme zur Errichtung einer Flachdachgarage wäre nach Bebauungsplan gegeben, wenn die Oberkante Gelände > Oberkante rückwärtige Wandhöhe wäre. Aufgrund der gegebenen Topografie ist eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m nicht einhaltbar. Das Gelände fällt zu stark.

 

Die Erschließung i.S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

1.         Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3161/6 Gemrkg. Neubrunn wird zugestimmt.

 

2.         Dem Antrag auf Befreiung von der Dachneigung wird zugestimmt. 

 

3.         Dem Antrag auf Befreiung von der Dacheindeckungsfarbe wird zugestimmt.

 

4.         Dem Antrag auf Befreiung von der Vorgabe der gleichen Dachform von Nebengebäude und Hauptgebäude wird zugestimmt.

 

5.         Dem Antrag auf abweichende mittlere Wandhöhe der Garage wird zugestimmt.