Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach der in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung beinhalteten Privatisierungsklausel soll die Gemeinde ihre Aufgaben in geeigneten Fällen daraufhin untersuchen, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder durch Heranziehung Dritter, gleichartig erledigt werden können.

Diese Prüfung ist in regelmäßigen Abständen alle 5 Jahre vorzunehmen und der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen und steht nunmehr an. Die letzte Prüfung erfolgt im Jahr 2014.

Im Aufgabenbereich des Marktes Neubrunn ist die Privatisierungsklausel in den folgenden Bereichen gegeben:

-           Bereich Forst durch die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters. Dieser führt den jährlichen Holzeinschlag im Gemeindewald durch.

-           Bereich Freibad durch die Verpachtung des Kioskbetriebes. Diese Tätigkeit wurde bis Mitte der Saison 2018 noch durch eigenes Personal des Marktes Neubrunn abgedeckt.

-           Bereich der Sinkkastenreinigung. Die Arbeiten werden seit 2017 extern vergeben und nicht mehr mit eigenem Personal durchgeführt.

 

Weitere denkbare Aufgabengebiete, wie z.B. Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, Grünanlagenpflege, weitere Straßenreinigung mit Einzelsanierungen werden durch gemeindeeigenes Personal abgedeckt.

Einzelmaßnahmen, wie z. B. Wasserrohrbruchbehebungen, Tief- und Hochbauarbeiten, werden durch externe Dienstleister mit Gemeinderatsbeschluss unter Wahrung haushaltsrechtlicher Vorgaben nach der VOB öffentlich ausgeschrieben und vergeben. Geplant ist zudem die Erschließung von Baugebieten durch einen externen Dienstleister.

Dem Markt steht bei der Prüfung bzgl. der Privatisierungsklausel ein weitgehender Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Auch besteht keine Privatisierungsverpflichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 S. 2 GO.


Beschluss:

 

Außer den Leistungsvergaben an das Forstunternehmen v. Wolffskeel, den Gastwirt Peter Martin und die Firma Hofmann für die Sinkkastenreinigung wird derzeit kein weiterer externer Dienstleister für gemeindliche Aufgaben im eigenen Wirkungskreis beauftragt.