Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 30.04.2019 wurde seitens eines Bauinteressenten für eine mögliche Pferdehaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 643 der Gemarkung Böttigheim ein Antrag auf Vorbescheid beim Markt Neubrunn eingereicht.

 

Es ist beabsichtigt auf dem Grundstück im Anschluss an das bestehende Wohnhaus  zur Pferdehaltung eine Sattel & Futterkammer, ein Heu- / Strohlager sowie einen Unterstand in einer Scheune zu errichten. An den Unterstand würde sich ein Reitplatz mit einer Auslauffläche anschließen. Ein Hänger zur Mistaufbewahrung würde nach Planung im Bereich des Unterstandes abgestellt werden. Die Verbleibende Fläche des Grundstücks würde als Koppel genutzt.

 

Das Areal ist grundsätzlich als Außenbereichsgrundstück planungsrechtlich einzuordnen. Die Gebäude, welche für die Pferdehaltung genutzt werden sollen, sind bereits mit anderer Nutzung gegeben. Vorhaben im Außenbereich wären bei eine entsprechenden Privilegierung möglich (§ 35 Abs. 1 Ziffer 1 – 8). Eine solche ist nicht erkennbar.

Grundsätzlich wäre eine Zustimmung zum Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB im Einzelfall möglich, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist durch den Umstand, dass auf dem Areal bereits ein Wohnhaus steht und das Grundstück an einer Straße anliegt gesichert.  

 

Die Beeinträchtigung der öffentlichen  Belange ist insoweit kritisch zu sehen, dass die Geruchsbeeinträchtigungen der Pferdehaltung die Erweiterung des Baugebietes Wertheiner Ring beeinträchtigen kann. Derzeit ist zwar noch keine entsprechende Beschlussfassung für eine Bauleitplanung gegeben. Das Gebiet ist aber durch die gegebene Straßenführung für eine Anbindung einer Gebietserweiterung ausgelegt.

 

Die von der Pferdehaltung ausgehenden Emissionen beeinträchtigen nicht nur ein mögliches weiteres Baugebiet, sondern auch das in unmittelbarer Nachbarschaft bereits gegebene und bebaute Baugebiet. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass vom Anhänger, auf welchem der Mist gelagert werden soll, die Jauche ins Erdreich eingebracht wird, bzw. auf den anliegenden Weg abfließt.

 

Seitens des Marktes Neubrunn kann einer Pferdehaltung zugestimmt werden, wenn die Geruchsemmissionen und die Lärmimmissionen die bestehende Bebauung nicht beeinträchtigen und die Entwicklung der Ortschaft in der Bauleitplanung nicht behindern. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass durch die anfallende Mistmenge keine Beeinträchtigung des Bodens oder des Abwassersystems (Eindringen der Jauche über den Weg in die Kanalisation) erfolgt.

 

Möglicherweise können die Bedenken des Marktes Neubrunn durch eine gutachtliche Betrachtung ausgeräumt werden.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid zur Pferdehaltung wird stattgegeben, wenn Geruchsemmissionen und Lärmimmissionen die Bebauung nicht beeinträchtigen und der Pferdemistkarren an einem anderen Standort aufgestellt wird.