Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Am 08.04.2019 stellte der Vereinsvorstand der Faschingsfreunde Neubrunn den mündlichen Antrag auf Verwendung des Gemeindewappens im Vereinslogo.

 

Wie jedes gemeindliche Wappen ist das amtliche Wappen des Marktes Neubrunn durch die Bayerische Gemeindeordnung gesetzlich geschützt. Art. 4 Abs. 3 GO bestimmt, dass das Wappen einer Gemeinde durch dritte nur mit Zustimmung der Gemeinde verwendet werden darf. Durch diesen rechtlichen Schutz (Art. 4 Abs. 3 GO sowie § 12 BGB) soll verhindert werden, dass das amtliche Wappen für alle möglichen Zwecke verwendet wird und seine eigentliche Bedeutung verliert und vor Eingriffen Dritter geschützt ist.

 

Über die Zulässigkeit der Nutzung des Gemeindewappens hat der Gemeinderat zu beschließen.

 

Aufgrund der Bedeutung des Gemeindewappens sollte bei der Erteilung einer Erlaubnis der Wappennutzung beachtet werden, dass

 

-       durch den beabsichtigten Gebrauch des Wappens nicht die Gefahr besteht, das Ansehen des Marktes Neubrunn zu gefährden oder zu schädigen.

-       durch die Verwendung des Wappens jeder Anschein eines amtlichen Charakters beim Publikum erweckt wird und dadurch eine Verwechslung mit gemeindlichen Einrichtungen ausgeschlossen ist.

-       das Gemeindewappen heraldisch in seiner Form richtig wiedergegeben ist.

-       durch die Verwendung kein kommerzieller Nutzungen angestrebt wird.


Beschluss:

 

Der Antrag des Vereins „Faschingsfreunde Neubrunn e. V.“ auf Nutzung des Gemeindewappens in seinem Vereinslogo wird stattgegeben.