Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Stadt Wertheim hat mit Schreiben vom 3. April 2019 über die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes 89 der Stadt Wertheim  informiert. Der Anhörungszeitraum in der Frühzeitigten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde für die Zeitspanne 8. April 2019 bis einschließlich 10. Mai 2019 mitgeteilt.

 

Der Bebauungsplan hat zum Ziel, das Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg um eine Fläche von rund 12,3 ha zu erweitern. Diese Erweiterung geht mit den Raumplanungen für die Region konform. Im Gebiet sollen nach dem Beschrieb ergänzende Betriebe des Kompetenzfeldes „Wohnen, Bauen, Haus“ zur sinnvollen Ergänzung der vorhandenen gewerblichen Nutzung angesiedelt werden. Zentrenrelevante Sortimente sind nach den Festsetzungen bis auf das begleitende Angebot neben nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. 

Als nicht – zentrenrelevant werden die nachfolgenden Sortimente angesehen:

 

Tiere, Tiernahrung, zoologischer Bedarf/ Campingartikel und –zubehör/ Sportgroßgeräte

(inkl. Fahrräder / -zubehör, Fitnessgeräte, Angelausstattung)/ Elektrowaren, Computer, Elektroinstallationsbedarf / Möbel (inkl. Wohnaccessoires, Heimtextilien/Vorhänge) / Matratzen / Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Leuchten / Teppiche / Bodenbeläge, Farben, Lacke, Tapeten / Baustoffe, Bauelemente/ Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge / Badeeinrichtungen und -ausstattung, Sanitär und Fliesen/ Rollläden, Gitter, Markisen/ Holz, Bauelemente (z.B. Fenster, Türen) / Pflanzen und Zubehör, Pflege- und Düngemittel / Torf / Erde, Pflanzgefäße, Gartenmöbel, -häuser, -werkzeuge, Zäune, Gewächshäuser, Naturhölzer u.ä. / Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse/ Kfz/ Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, Rasenmäher. Die Größe nicht-zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe wird durch die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO begrenzt, soweit sie raumbedeutsame Auswirkungen haben.

 

Um eine Ausweitung der touristischen Anziehungskraft des Gebietes zu erreichen, werden Kleinkunstbühnen, Tanzlokale, Theater und Sportanlagen generell zugelassen.

 

Der Bebauungsplan tangiert die Interessen des Marktes Neubrunn insoweit, dass beim angestrebten Kompetenzfeld der Unternehmen, die bereits in Neubrunn in selbiger Sparte angesiedelten Unternehmen und damit die Ansiedlungsinteressen des Marktes Neubrunn beeinträchtigt werden. Soweit die Ansiedlungen keine raumbedeutsamen Auswirkungen haben, wird dies seitens des Marktes Neubrunn zu akzeptieren sein.

 

Die Auslegungsunterlagen können unter www.wertheim/bürgerservice/Rathaus/auslegungen in vollem Umfang eingesehen werden.


Beschluss:

 

Es werden dahingehend Bedenken geäußert, dass durch die Erweiterung eine Zunahme des Straßenverkehrs durch Böttigheim gegeben ist. Außerdem ist die Ansiedlung eines Möbelhauses nicht gewünscht.

Ansonsten werden keine weiteren Bedenken und Anregungen vorgebracht.