Sitzung: 04.06.2019 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.05.2019 entschieden, dass zukünftig Hundesteuermarken ausgegeben werden. Diese Ausgabe bedingt eine Änderung der Hundesteuersatzung, da diese bisher keine Ausgabe von Hundekennzeichnungsmarken vorsieht. Die Einführung der Steuermarken erfolgt mit dem neuen Steuerjahr 2020. Die Markenausgabe erfolgt dann für die bereits gemeldeten Hunde mit einem entsprechenden Bescheid zum Jahresanfang 2020. Da es sich um sog. Lebensmarken handelt, erfolgt keine weitere Ausgabe, solange der jeweilige Hund lebt und die Marke nicht verloren geht. Für eine Ersatzmarke sieht die Satzungsänderung eine Gebühr von 2,50 € vor, wobei eine beschädigte Marke, zum Erhalt eine Ersatzmarke, bei der Steuerstelle abzugeben ist.
1. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn
Aufgrund des Art. 3 Abs.
1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der aktuell gültigen Fassung erlässt der
Markt Neubrunn folgende 1. Änderungssatzung der Satzung für die Erhebung der
Hundesteuer
§ 1
Es wird eingefügt:
§ 9 a
Hundekennzeichen
(1) Der Markt Neubrunn – Steueramt
– übersendet mit dem Steuerbescheid, dem Bescheid über die Steuerbefreiung oder
dem Bescheid über die Nichtfestsetzung einer Hundesteuer für jeden Hund ein
Hundesteuerkennzeichen (nummerierte Steuermarke). Die Steuermarke bleibt für
die Dauer der Hundehaltung gültig.
(2) Die Steuermarke ist
Eigentum des Marktes Neubrunn und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei
Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf
Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr von 2,50 € ausgehändigt. Die
unbrauchbargewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust
geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an
den Markt Neubrunn zurückzugeben.
(3) Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit
der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.
(4) Jagdhunde sind während
der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren des Marktes Neubrunn von der
Anlegepflicht befreit.
(5) Der Hundehalter ist
verpflichtet, den Beauftragten des Marktes Neubrunn die Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen.
§2
Die Änderungssatzung
tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Neubrunn, den
Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn wird im vorgelegten Wortlaut zugestimmt.