Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.05.2019 entschieden, dass zukünftig Hundesteuermarken ausgegeben werden. Diese Ausgabe bedingt eine Änderung der Hundesteuersatzung, da diese bisher keine Ausgabe von Hundekennzeichnungsmarken vorsieht. Die Einführung der Steuermarken erfolgt mit dem neuen Steuerjahr 2020. Die Markenausgabe erfolgt dann für die bereits gemeldeten Hunde mit einem entsprechenden Bescheid zum Jahresanfang 2020. Da es sich um sog. Lebensmarken handelt, erfolgt keine weitere Ausgabe, solange der jeweilige Hund lebt und die Marke nicht verloren geht. Für eine Ersatzmarke sieht die Satzungsänderung eine Gebühr von 2,50 € vor, wobei eine beschädigte Marke, zum Erhalt eine Ersatzmarke, bei der Steuerstelle abzugeben ist.

 

 

1.    Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn 

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der aktuell gültigen Fassung erlässt der Markt Neubrunn  folgende 1. Änderungssatzung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

 

§ 1

Es wird eingefügt:

§ 9 a   Hundekennzeichen

(1)  Der Markt Neubrunn – Steueramt – übersendet mit dem Steuerbescheid, dem Bescheid über die Steuerbefreiung oder dem Bescheid über die Nichtfestsetzung einer Hundesteuer für jeden Hund ein Hundesteuerkennzeichen (nummerierte Steuermarke). Die Steuermarke bleibt für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(2)  Die Steuermarke ist Eigentum des Marktes Neubrunn und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr von 2,50 € ausgehändigt. Die unbrauchbargewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an den Markt Neubrunn zurückzugeben.

(3)  Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten

Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.

(4)  Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren des Marktes Neubrunn von der Anlegepflicht befreit.

(5)  Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten des Marktes Neubrunn die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§2

 

Die Änderungssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Neubrunn, den

 

 

Menig

Erster Bürgermeister


Beschluss:

 

Der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) des Marktes Neubrunn wird im vorgelegten Wortlaut zugestimmt.