Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 11.06.2019 wurde die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Terrasse und Carport im Baugebiet „Wertheimer Ring“ beantragt. Mit dem 17.06.2019 wurde der Antrag auf isolierte Abweichung um die Errichtung einer Stützmauer ergänzt.

 

Das Bauvorhaben entspricht grundsätzlich den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wertheimer Ring“. Es wird für den Wohnhausneubau nebst Carport die Erteilung einer Isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Wertheimer Ring notwendig. Der Bauherr wünscht eine Ziegeleindeckung in Anthrazit, diese ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Dacheindeckungsfarbe ist im Baugebiet bereits gegeben, daher sollte dieser zugestimmt werden.

 

Die beabsichtigte Errichtung der Stützmauer bedingt eine Befreiung, da diese mit 1,50 Meter rund 0,50 Meter über der Höhenfestsetzung des Bebauungsplans liegt. Die Stützmauer ermöglicht eine Geländeebnung und würde zur Straßenseite die mögliche Einfriedungshöhe überschreiten.

 

Die Grundzüge des Bebauungsplans werden durch die Befreiung nicht berührt und insbesondere sind nachbarschaftliche Beeinträchtigungen nicht ersichtlich. Die Nachbarunterschriften nach den Eigentumsverhältnissen am Tag der Bauantragseinreichung sind gegeben. Insofern kann den beantragten Befreiungen zugestimmt werden.

 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Das Grundstück ist vollständig erschlossen im Sinne von Art. 4 BayBO.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

1.         Dem Bauantrag zur Wohnhauserrichtung mit Carport wird zugestimmt.

 

2.         Dem Antrag auf Befreiung von den baurechtlichen Vorschriften der Dacheindeckungsfarbe wird zugestimmt.

 

3.         Dem Antrag auf Befreiung von den baurechtlichen Vorgaben zur Einfriedungshöhe wird zugestimmt.