Sachverhalt:

 

Um die Kalkulation der Gebühren durchführen zu können, benötigt die Verwaltung noch Festlegungen seitens des Gremiums.

 

1. Neue Grabart: „Urnengartengräber“ (Neubrunn)

Es wird eine Festlegung der Anzahl der Gräber und der Größe selbiger benötigt. Grundsätzlich wird für ein Urnengrab eine Mindestrastergröße von 40 cm * 40 cm benötigt. Bei den Urnengräbern gab es in der bisherigen Satzung die Regelung unter § 23 (2), dass in einer Urnenerdgrabstätte bis zu vier Urnen auf eine Ebene beigesetzt werden können. Es wurde laut Satzung bisher mit einer Rastergröße von 50 cm * 50 cm gerechnet. Diese Rasterung passt bei der Größe der Urnenerdgräber von 1 m auf 1m Außenmaß. Die beiden Grabfelder werden eine Größe von 3 m * 6 m aufweisen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Gräber noch ansprechend gestaltet werden sollen und auch noch ein gewisser Abstand zwischen den einzelnen Grabstellen von 20 cm gegeben sein soll, wird angeraten, bei der Rasterung von 50 cm x 50 cm auch in den Urnengärten zu bleiben. Es wären somit in den neuen Urnengärten jeweils bis zu 32 Grabstellen rundherum möglich. Abzuziehen wäre hiervon noch ein Durchgang auf die Pflanzfläche Somit wären rund 30 Grabstellen realistisch. Es ist weiterhin eine Aussage nötig, ob 2 oder 3 Felder im Friedhof Neubrunn gestellt werden. Die Grabstellenanzahl würde dann entsprechend in die Kalkulation einfließen.

Es ist hierbei seitens des Gremiums abzuschätzen, inwieweit eine Grabstellenanzahl von 60 -90 im Bedarf benötigt wird, oder ob die Grabfelder nicht zeitlich versetzt errichtet werden sollten, um in die Kalkulation einzufließen.

Es ist bei der zusätzlichen Grabstellenausweisung und der damit verbundenen Gestehungskosten immer zu bedenken, dass die Kalkulation über 3 Jahre geht und die anfallenden Kosten in Form von Abschreibungen in diesen Zeitraum eingerechnet werden. Eine über den Bedarf deutlich hinausgehende Ausweisung bedingt eine Belastung, die zum gegeben Zeitpunkt ggfs. unnötig ist. Eine Nachkalkulation und eine Übertragung in zukünftige Kalkulationszeiträume ist nicht möglich.

Es wird aus Kalkulationssicht angeraten, die Urnengartengräber nicht alle auf einmal zu erstellen, sondern sukzessive über mehrere Kalkulationszeiträume orientiert am Bedarf.

 

2. Grabart Urnengräber mit Grabstein

Es sind derzeit 34 Gräber gegeben (31 in Neubrunn und 3 in Böttigheim) in jedem sind 4 Grabstellen möglich. Es sind noch Erweiterungsmöglichkeiten von weiteren 28 Gräbern gegeben (21 in Neubrunn und 7 in Böttigheim).

 

3. Grabart Urnengräber anonym

Sind derzeit 2 gegeben. Wenn diese Grabart erweitert angeboten werden soll, wäre auch hier die Anzahl der Grabstellen zu klären. Wobei auch die Rasterung von 50 cm x 50 cm einzuhalten wäre.

 

4. Grabart Urnenrasengräber

Bei dieser neuen, nach Diskussionsstand gewünschten Grabart, wird davon ausgegangen, dass die Gräber wie bei allen anderen Urnengräbern vier Grabstellen aufweisen. Festzulegen wäre noch die benötigte Anzahl.

 

 

5. Grabart Einzelgrab (zugelassen derzeit nach Satzung zwei Särge, normal und tief und vier Urnen= 6 Grabstellen), Handhabung durch die Friedhofsverwaltung zwei statt vier Urnen

Dies bedeutet, dass bei den Ruhezeiten von 20 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Urnen im Grab 6 Personen beigesetzt werden könnten. Fallbeispiel gemäß Satzungsregelung:

  1. Verstorbener 2019 (Sarg tief), Ruhefrist bis 2039
  2. Verstorbener 2025 (Sarg normal), Ruhefrist bis 2045, damit ist der Sarg tief auch bis zu diesem Zeitpunkt blockiert.
  3. Weitere vier Urnen können dann noch mit entsprechender Verlängerung und Blockierung der Sargbestattungsplätze eingebracht werden.

Um eine Ausnutzung aller „Bestattungsplätze“ zu erreichen, müssten in 20 Jahren 6 Personen versterben. Dies wird seitens der Verwaltung aufgrund der heutzutage gegebenen Familienverbände als unwahrscheinlich angesehen.

Dieses Zahlenspiel verschiebt sich je nach Abstand der Sterbefälle bei den Sargbestattungen. Grundsätzlich wird seitens der Verwaltung angeraten, an der Grabstellenanzahl keine Änderung vorzunehmen. Die Anzahl der Bestattungen dürfte ausreichend sein.

Derzeit sind in Neubrunn 34 und in Böttigheim 15 Einzelgräber gegeben. Dies bedeutet bei einer Ausschöpfung aller Grabstellen, dass 294 Bestattungen möglich sind.

 

6. Grabart Familiengrab (zugelassen derzeit nach Satzung vier Särge, normal und tief und vier Urnen= 8 Grabstellen)

Dies bedeutet, dass bei den Ruhezeiten von 20 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Urnen im Grab 8 Personen beigesetzt werden könnten. Fallbeispiel:

  1. Verstorbener 2019 (Sarg tief), Ruhefrist bis 2039
  2. Verstorbener 2025 (Sarg tief), Ruhefrist bis 2045
  3. Verstorbener 2035 (Sarg normal) über 1. Verstorbenen, Ruhefrist bis 2055, blockiert den Grabplatz Sarg tief bis zu diesem Zeitpunkt.
  4. Verstorbener 2036 (Sarg normal) über 2. Verstorbenen, Ruhefrist bis 2056, blockiert den Grabplatz Sarg tief bis zu diesem Zeitpunkt.
  5. Hernach könnten dann noch vier Urnen bestattet werden. Bedeutet, dass innerhalb von 20 Jahren mehr als 8 Personen in dem Familiengrab bestattet werden müssten, um mit den gegebenen Bestattungen im Familiengrab an die Belegungsgrenze zu stoßen.

 

Dies wird seitens der Verwaltung aufgrund der heutzutage gegebenen Familienverbände als unwahrscheinlich angesehen. Grundsätzlich wird seitens der Verwaltung angeraten, an der Grabstellenanzahl keine Änderung vorzunehmen. Die Anzahl der Bestattungen dürfte ausreichend sein. Derzeit sind in Neubrunn 305 und in Böttigheim 143 Familiengräber gegeben. Dies bedeutet, bei einer Ausschöpfung dieser Grabstellen sind 3584 Bestattungen möglich.

In Anbetracht des Umstandes, dass in den letzten 15 Jahren durchschnittlich 25 Bestattungen im Gemeindegebiet gegeben waren und diese sich mit rund 36 % als Urnenbestattungen zeigen, sollte daran gedacht werden, nicht unverhältnismäßig viele neue Grabstellen zu schaffen. Kalkuliert wird auf 3 Jahre, ohne jegliche Ausgleichsmöglichkeit. Wie die im Jahr 2018 dargelegten Nachkalkulationen für die Gebühren bereits aufgezeigt haben, müssten sich die Nutzungsgebühren der Gräber mehr als verdoppeln, um eine Kostendeckung zu erreichen. Je mehr Grabarten mit neuen Entstehungskosten für den nächsten 3-jährigen Kalkulationszeitraum entstehen, je höher wird die Gebühr. Bei einer deutlich höheren Urnengrabstättenausweisung werden die Erdgräber noch teurer. Dies bedeutet, dass es sinnvoll wäre, in Neubrunn maximal eines der Urnengartengräber mit 30 Grabstellen und eine weitere Reihe von 7 Urnengräbern an die bestehenden Urnengräber zu errichten. Dies wären für die nächsten 3 Jahre ausreichende Ausweisungen in Neubrunn, zumal in Böttigheim ebenfalls noch Urnengräber zur Verfügung stehen. Die gegebenen Erdgräber stellen sich als ausreichend dar. Eine weitergehende Umorientierung auf Urnengräber durch eine überproportionale, inflationäre Ausweisung selbiger sollte vermieden werden, um die Erdgräber nicht unattraktiv werden zu lassen und damit eine Auflassung selbiger zu begünstigen. Es würden dann viele Freiflächen entstehen, welche dem Charakter der Friedhöfe nicht zuträglich sind.

Die Umgestaltung des Friedhofes und das Anbieten anderweitiger Urnengrabarten sollte sukzessive erfolgen und wird mehr als einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren benötigen. Es sollte tunlichst vermieden werden, dass die Gebühr aufgrund der übermäßigen Erstellung von Gräbern / Grabfeldern im nächsten Kalkulationszeitraum überproportional erhöht wird.

 

Es ist zu entscheiden….

  1. Welche Grabarten eine Erweiterung durch Neuausweisung erfahren sollen und in welchem Umfang.
  2. Welche neuen Grabarten angeboten werden und in welchem Umfang dies geschieht.
  3. Ob, wie bisher diskutiert, eine erweiterte Anzahl von Urnenbestattungen in Erdgräbern zugelassen werden soll und wenn ja, in welchem Umfang.

 

Sobald der Verwaltung diese Eckdaten neben den entsprechenden Kosten, welche dann zu ermitteln sind, vorliegen, erfolgt die entsprechende Kalkulation der Gebühren. In diesem Zuge würden dann auch die Bestattungsgebühren angepasst.

 

Der Gemeinderat diskutiert die Thematik.

 

Es wird vorgeschlagen, zunächst nur einen Urnengarten mit einer Größe von 6 x 3 m. zu errichten. Hier können 12 Grabplätze angeboten werden.

Die Größe aller Urnengräber soll 1 x 1 m sein.

 

An dem Urnengräberfeld sind noch drei Grabstellen frei. In einer weiteren Reihe können zusätzlich 7 Urnengräber entstehen. 

Familiengräber, die nicht mehr belegt werden, können als Urnengräber freigegeben werden. Hierzu werden 10 Familiengräber in Neubrunn und 5 Familiengräber in Böttigheim in Urnengräber umgewandelt.

Die Regelung, dass in die Erdgräber Urnen bestattet werden dürfen, bleibt bestehen. Die Anzahl der Grabstellen der Einzel- und Familiengräber werden ebenfalls nicht verändert.

Rasenurnengräber werden nicht in die Satzung aufgenommen. Die zwei anonymen Urnengräber bleiben bestehen.

 

Die festgelegten Eckpunkte werden an die Verwaltung für die Kalkulation der Gebühren weitergegeben.