Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Wie bei der letzten Abrechnung für die Entwässerung festgestellt werden konnte, werden die Abwassergebühren nicht immer satzungskonform abgerechnet. Zwar werden die Bürgerinnen und Bürger bei den versch. Abrechnungsbereichen gleich gehandhabt, aber diese verschiedenen Abrechnungsmodalitäten aus der Vergangenheit müssten dann auch in der Satzung verankert werden, sofern diese beibehalten werden sollen. Diese Thematik wurde in der letzten Klausurtagung ausführlich behandelt und anhand von Fallbeispielen diskutiert.

 

Folgende Themenbereiche sollten neu geregelt werden:

 

-       Gartenwasserzähler

-       Befüllen von Garten- und Fischteichen

-       Zisternen- und Brunnenwasser als Schmutzwasser

-       Abzugsmengen bei Vieheinheiten

 

Nach der Satzung gelten als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grund-stück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 10 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.09. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis verbrauchter und der zurückgehaltener Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen. Ein Abzug der zurückgehaltenen Wassermenge ist ausgeschlossen für Wassermengen bis 12 m³, für hauswirtschaftlich genutzte Wassermengen und das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

Bei einem normalen Hauswasserzähler ist davon auszugehen, dass die Regelung Frischwasserbezug = Schmutzwasser gilt.

 

Gartenwasserzählerabrechnung

 

Bei einem Gartenwasserzähler ist zu beachten, dass hier die Regelung des Verbringens des Wassers im Garten gilt und somit kein Schmutzwasser anfällt. Nach Satzungsregelung sind hier für die ersten 12 m² des jährlichen Verbrauchs die Abwassergebühr zu entrichten. Diese sog. Bagatellgrenze dient dazu, dass Gartenzähler nur dann installiert werden, wenn auch eine entsprechende Gartenwasserabnahme gegeben ist. Der Zähler also rentierlich wird. Primär kann hier selbstverständlich auch die Frage gestellt werden, wer garantiert denn, dass das Wasser auch wirklich vergossen wird und nicht auf anderen Wegen den Weg ungezählt in den Kanal findet. Die Möglichkeit der Gartenwasserzählerinstallation am Haus bedingt freilich auch ein gewisses Vertrauen in die Ehrlichkeit der Bürger, die Verwaltung muss davon ausgehen, dass eine ehrliche Handhabung der Bürger erfolgt. Selbstredend muss die Installation eines Gartenwasserzählers nach den Regeln der Technik erfolgen.

 

Bei der Gartenwasserzählerabrechnung hat sich gezeigt, dass Gartenwasserzähler nicht gleich Gartenwasserzähler ist. Es wurde unterschieden zwischen Gartenwasserzähler auf einem Grundstück mit Haus / Gebäude und einem Gartengrundstück ohne Kanalanschluss.

 

Bei Gartenwasserzählern am Haus wurde die Satzungsregelung eingehalten und erst nach 12 m³ Entnahme die Abwassergebühr nicht mehr gerechnet. Bei Gartenwasserzählern, welche in den ausgewiesenen Gartenbereichen ohne Kanalanschluss installiert wurden, wurde entgegen der Satzungsregelung keinerlei Abwassergebühr erhoben. Die derzeitige Satzungsformulierung bedingt aber, dass auch hier erst nach 12 m³ ein Vernachlässigen der Abwassergebühr erfolgt.

 

Wie in der Arbeitstagung besprochen, sollte die bisherige nicht satzungskonforme Handhabung beibehalten werden. Diese Regelung muss in die Satzung aufgenommen werden.

 

Befüllen von Garten- / Fischteichen

 

Wie bei der letzten Abrechnung für die Entwässerung festgestellt werden konnte, werden die Garten- / Fischteiche in Neubrunn im Jahresverlauf immer wieder mal über die Trinkwasserleitung nachgefüllt. Diese Nachfüllung läuft über die Wasseruhr und wird somit als Frischwasser und Abwasser gezählt. Die Eigentümer schreiben bisher die Nachfüllmengen per Hand auf. Die dort aufgeführten Mengen werden dann bei der Abwassergebühr in Abzug gebracht. Begründung für dieses Vorgehen ist die Tatsache, dass das Verdunstete oder abgelassene Wasser nicht in die Kanalisation gelangt.

 

Dem Aufschrieb der Bürger über die in den Teich geleitete Wassermenge kann Glauben geschenkt werden oder eben nicht. Der Aufschrieb über die jeweilige Wassermenge ist rechtlich nicht belastbar.

 

Bei der Arbeitstagung wurde besprochen, zukünftig auf die Erhebung der teilweisen Abwassergebühr, soweit es sich um Gartenbewässerung oder Teichbefüllungen handelt, nur noch nach den Regelungen der Satzung zu verzichten. (Geeichte Gartenwasseruhr des Marktes Neubrunn installiert und durch diesen abgenommen). Diese Gartenwasseruhr ist nach dem jeweils gültigen Stand der Technik einzubauen.

 

Zisternen- / Brunnenwasser als Schmutzwasser

 

Bei der Nutzung von Zisternen- / Brunnenwasser für Toilette oder Waschmaschine gilt nach der Satzung § 10 Abs. 2, Satz 3. Zugeführte Wassermenge aus der Eigengewinnungsanlage werden pauschal mit 10 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.09. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen, angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.

 

Problematisch sind die Mindestberechnungsmengen beim fehlenden Zisternenzähler. 30 m³ Mindestmenge pro Person egal, ob Kleinkind oder Erwachsener, werden von den Bürgern als sehr hoch empfunden.

An dieser Regelung sollte nichts verändert werden. Die recht hohe Mindestmenge soll eigentlich zur Anbringung von Zählern und damit der Erleichterung der Verwaltungsarbeit dienen. Bei einem eingebauten Zähler ist lediglich der Zählerstand einzugeben. Bei fehlendem Zähler muss bei der Berechnung die Personenanzahl im Anwesen zum Stichtag manuell erfragt und überprüft werden. Dies bindet das Personal in der Abrechnungsstelle und im Einwohnermeldeamt und bedeutet einen deutlich höheren Aufwand.

 

Bei der Arbeitstagung wurde besprochen, hier nichts zu ändern.

 

Abzugsmengen Vieheinheiten

 

Die Satzung regelt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ pro Jahr als nachgewiesen gilt. Durch eine fehlende Begrenzung eines möglichen Abzugs kommt es vor, dass überhaupt kein Abwasser auf dem Anwesen abrechenbar ist. Eine Ungleichbehandlung zwischen Normalverbraucher und Landwirt entsteht, sobald die zulässigen Abzugsmengen höher sind, als auf der Uhr nachgewiesen. Es kann sogar zu einem Entfallen der Abwassergebühr kommen. In der Abrechnung der letzten Jahre sind diese Fälle auch so gegeben.

 

Die Mustersatzung hat aus diesen Gründen in Absatz 5 des § 10 auch die Formulierung „Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ (laut Mustersatzung 35 m³, da der Betrag aber mit Absatz 2 korrespondieren muss, hier der niedrigere Ansatz aus der Satzung des Marktes Neubrunn) pro Jahr und Einwohner der zum Stichtag 30.09. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich“.

Durch diese Formulierung der Mustersatzung ist eine Untergrenze eingezogen. Es stellt sich für zukünftige Abrechnungen aber die Frage, ob nach der jetzigen Satzungsformulierung abgerechnet werden soll, oder zur Herstellung der Gleichbehandlung die Formulierung der Mustersatzung entsprechend in einer überarbeiteten Satzung eingefügt werden soll. Bei der Arbeitstagung wurde besprochen, den Passus der Mustersatzung einzufügen.

 

Die Änderungen sind per Beschluss festzulegen.


Beschluss:

 

Für Gärten auf Grundstücken, welche über keinen Anschluss / keine Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungsanlage verfügen und einen Wasseranschluss erhalten, entfällt die Mindesteinleitungsmenge.

Beim Nachweis der zurückgehaltenen Wassermenge beim Befüllen von Garten- und Fischteichen erfolgt keine Änderung der Satzung.

Bei der Nutzung von Zisternen- / Brunnenwasser erfolgt keine Änderung der Satzung.

§ 10 Abs. 5 der Mustersatzung wird in die BGS / EWS des Marktes Neubrunn aufgenommen.