Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Wie im bisherigen Verlauf der Sitzung beschlossen, erfolgt eine Anpassung der Wasserverbrauchsgebühr zum neuen Abrechnungszeitraum. Es wird daher erneut eine Änderung der Satzung notwendig. Dies wäre die 5 Änderung des Gebührenteils der Satzung. Zudem entfällt zukünftig die Darstellung der Gebühr mit Mehrwertsteuer. In § der Satzung regelt bereits in der bisherigen Satzung, dass der gültige Mehrwertsteuersatz zu den Gebühren erhoben wird. Daher sind die Gebühren als Netto-Gebührensätze auszuweisen. Dies erfolgte bisher im Bereich der Beiträge bereits korrekt. Zudem wurde der Abrechnungszeitraum nunmehr klar in der Satzung entsprechend der bisherigen jahrelangen Handhabung aufgenommen.

 

Durch diese Änderungen in der Satzung und der entstehenden Unübersichtlichkeit einer entsprechenden Änderungssatzung wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (BGS-WAS) neu erlassen.

 

Der zu beschließende Satzungstext ist nachfolgend abgedruckt.

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des

Marktes Neubrunn (BGS-WAS)

vom 23.07.2019

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Neubrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

§ 1 Beitragserhebung

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht

oder

2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die -zusätzliche- Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

- bei bebauten Grundstücken auf das 2-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m²,

- bei unbebauten Grundstücke auf 3.000 m² begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

 

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossfläche und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbeitrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche             1,91 €

b) pro m² Geschossfläche                  4,03 €.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

 

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q³) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Durchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Durchfluss geschätzt, die nötig wäre, um bei der möglichen Wasserentnahme das Wasser messen zu können.

 

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis        4 m³/h             7,20 €/Jahr

bis        10 m³/h            10,80 €/Jahr

bis        16 m³/h            13,80 €/Jahr

über     16 m³/h            16,80 €/Jahr

 

§ 10 Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

 

Die Gebühr beträgt 2,80 €

 

(2) Der Wasserbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.

Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,

so beträgt die Gebühr 2,80 €  

 

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.

 

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Abrechnungszeitraum beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

 

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen , Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15 Pflichten der Beitrags und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen -auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen- Auskunft. zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.07.2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18.09.2018 außer Kraft.

 

Neubrunn, den 23.07.2019

 

 

 

Menig

Bürgermeister


Beschluss:

 

Der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (BGS-WAS), wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Der Wasserpreis wird mit pro m³ angegeben.