Sitzung: 23.07.2019 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Sachverhalt:
Wie im bisherigen Verlauf der Sitzung beschlossen, erfolgt eine Anpassung der Wasserverbrauchsgebühr zum neuen Abrechnungszeitraum. Es wird daher erneut eine Änderung der Satzung notwendig. Dies wäre die 5 Änderung des Gebührenteils der Satzung. Zudem entfällt zukünftig die Darstellung der Gebühr mit Mehrwertsteuer. In § der Satzung regelt bereits in der bisherigen Satzung, dass der gültige Mehrwertsteuersatz zu den Gebühren erhoben wird. Daher sind die Gebühren als Netto-Gebührensätze auszuweisen. Dies erfolgte bisher im Bereich der Beiträge bereits korrekt. Zudem wurde der Abrechnungszeitraum nunmehr klar in der Satzung entsprechend der bisherigen jahrelangen Handhabung aufgenommen.
Durch diese Änderungen in der Satzung und der entstehenden Unübersichtlichkeit einer entsprechenden Änderungssatzung wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (BGS-WAS) neu erlassen.
Der zu beschließende Satzungstext ist nachfolgend abgedruckt.
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung des
Marktes Neubrunn (BGS-WAS)
vom 23.07.2019
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Neubrunn folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt
zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich
genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein
Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit
Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG,
entsteht die -zusätzliche- Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung
erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000
m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 2-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m²,
- bei unbebauten
Grundstücke auf 3.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen
werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten,
aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der
Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder
für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht
insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich
geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus
ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder
Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung
die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück,
für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der
Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossfläche und den nach
Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
ist für die Berechnung des Erstattungsbeitrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m²
Grundstücksfläche 1,91 €
b) pro m²
Geschossfläche 4,03 €.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung
des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für
die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme
des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit
Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)
sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem
Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§
10).
§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem
Dauerdurchfluss (Q³) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die
Grundgebühr nach der Summe des Durchflusses der einzelnen Wasserzähler
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Durchfluss
geschätzt, die nötig wäre, um bei der möglichen Wasserentnahme das Wasser
messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der
Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 7,20
€/Jahr
bis 10 m³/h 10,80
€/Jahr
bis 16 m³/h 13,80
€/Jahr
über 16 m³/h 16,80
€/Jahr
§ 10 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt 2,80 €
(2) Der Wasserbrauch wird durch geeichte
Wasserzähler ermittelt.
Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein
sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
so beträgt die Gebühr 2,80 €
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit
der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals
mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im
Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber
eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.
Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Der Abrechnungszeitraum beginnt jeweils am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2.,
15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels
der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen ,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags und
Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind
verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen -auf Verlangen
auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen- Auskunft. zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom
14.07.2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18.09.2018 außer Kraft.
Neubrunn, den 23.07.2019
Menig
Bürgermeister
Beschluss:
Der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (BGS-WAS), wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Der Wasserpreis wird mit pro m³ angegeben.